Antragstellerin und Rechts-beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Dezember 1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 3 und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des hoffreien Nachlasses ist ein Erbschein dahin erteilt, daß der Erblasser insoweit von der Beteiligten zu 2 zu 1/2 und den übrigen Beteiligten zu je 1/8 beerbt worden ist. Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß bestimmt bezeichnete Bankkonten mit einem Guthabenbestand von insgesamt 761.793,54 DM zu dem Hof gehören. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte, von der das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung abgewichen sein soll, und legt auch die maßgebliche Rechtsfrage nicht dar. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich weitgehend darin, unter Bezugnahme auf einen vom Beschwerdegericht zurückgewiesenen Antrag auf "Tatbestandsberichtigung" darzulegen, daß das Beschwerdegericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei.
BUNDESGERICHTSHOF 41 BLw 5/97 BESCHLUSS vom 24. April 1997 in der Landwirtschaftssache auf Feststellung der HofZugehörigkeit von Konten Beteiligte; 1. Gertrud Adele Bei Ir v< Antragstellerin und Rechts-beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und 2. Paula Olga Elisabeth El| I-Val 3 Alfons August B Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , Verfahrensbevollmächtigte s Rechtsanwälte und 4. Otto Gisbert Bel Ir ZflP Fr( 5. Hildegard Maria K< geb. Be| Ir Vc Ring M, Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte 2 f Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 3 und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever fahren beträgt 761.793,54 DM. Gründe I. Die Antragstellerin ist Hoferbin nach dem am IV* ^V^ 1994 verstorbenen Landwirt Günther ElW (Erblasser) . Hinsichtlich des hoffreien Nachlasses ist ein Erbschein dahin erteilt, daß der Erblasser insoweit von der Beteiligten zu 2 zu 1/2 und den übrigen Beteiligten zu je 1/8 beerbt worden ist. 3 Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß bestimmt bezeichnete Bankkonten mit einem Guthabenbestand von insgesamt 761.793,54 DM zu dem Hof gehören. Der Antrag hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Die Rechts be schwer de ist unstatthaft. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Rechtsbeschwerde macht nicht einmal geltend, daß ein Abweichungsfall vorliegt. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte, von der das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung abgewichen sein soll, und legt auch die maßgebliche Rechtsfrage nicht dar. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich weitgehend darin, unter Bezugnahme auf einen vom Beschwerdegericht zurückgewiesenen Antrag auf "Tatbestandsberichtigung" darzulegen, daß das Beschwerdegericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Diese Rüge 4 wäre erst dann zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft wäre. Dazu fehlt es jedoch an den in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel