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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 2 über den anerkannten Betrag in Höhe von 1.915,50 DM hinaus zur Zahlung weiterer 9.448,43 DM (insgesamt richtig wohl 11.363.95 DM) verurteilt. Die Rechtsbeschwerde in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 = AgrarR 1993, 87 und v. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem anliegenden Vordruck" enthält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung keinen Ausspruch über die Zulassung des Rechtsmittels, sondern eine undifferenzierte Rechtsmittelbelehrung, die erkennen läßt, daß das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit der Rechtsbeschwerde gar nicht geprüft hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von dem des Senatsbeschlusses vom 21. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es geht in der angefochtenen Entscheidung nicht um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, sondern um die Würdigung des Streitstoffs und der erhobenen Beweise dahin, ob die LPG die Inventarbeiträge noch zu Lebzeiten des Erblassers in dem behaupteten Umfang zurückgezahlt hat. Tatrichters und wirft hier keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf.Daß das Landwirtschaftsgericht in der falschen Verfahrensart entschieden hat (Senatsbeschl. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 = WM 1993, 709), verschafft der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
beteiligtBedeutungHagenLandwirtschaftsgerichtBLwLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 5/93
BESCHLUSS
vom 8. Juni 1993
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Friedrich
 Antragsteller und Rechts-beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2. Landwirtschaftliche	und	____
genossenschaft, vertreten durch den Geschäftsführer Frank P0,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
-Y3
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Osterburg vom 11. Dezember 1992 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.448,45 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Alleinerbe seines am 3. April 1984 verstorbenen Vaters Walter S	iser	war	Mit-
glied der LPG "Junger Sozialist” in
 nachfolgerin die Beteiligte zu 2 ist.
deren Rechts-
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Der Beteiligte zu 1 verlangt die Rückzahlung der von dem Erblasser erbrachten Inventarbeiträge in Höhe von
11.363.95	DM. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag in Höhe von 1.915,50 DM anerkannt. Sie wendet im übrigen ein, die Beiträge seien schon zu Lebzeiten des Erblassers zurückgezahlt worden.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 2 über den anerkannten Betrag in Höhe von 1.915,50 DM hinaus zur Zahlung weiterer 9.448,43 DM (insgesamt richtig wohl
 11.363.95	DM) verurteilt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde .
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (Senatsbeschlüsse v. 23. Januar 1992, BLw 1/92, NJW 1992, 981; v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 = AgrarR 1993, 87 und v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) . Weil nach § 65 LwAnpG die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Fall der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (Hagen, Agrarrecht 1992, 181, 185).
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Das Landwirtschaftsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. Dies hat es erkennbar nicht getan. Der am Schluß der Entscheidungsgründe enthaltene Hinweis "gegen diese Entscheidung kann die Beklagte Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof einlegen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem anliegenden Vordruck" enthält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung keinen Ausspruch über die Zulassung des Rechtsmittels, sondern eine undifferenzierte Rechtsmittelbelehrung, die erkennen läßt, daß das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit der Rechtsbeschwerde gar nicht geprüft hat. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von dem des Senatsbeschlusses vom 21. April 1993 (BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt). Mithin ist die Zulassungsprüfung vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuholen (Senatsbeschlüsse v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92, WM 1993, 439; v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, WM 1993, 466 = AgrarR 1993, 89; v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) .
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es geht in der angefochtenen Entscheidung nicht um Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung, sondern um die Würdigung des Streitstoffs und der erhobenen Beweise dahin, ob die LPG die Inventarbeiträge noch zu Lebzeiten des Erblassers in dem behaupteten Umfang zurückgezahlt hat. Dementsprechend wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nur gegen die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts. Diese ist aber Sache des
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Tatrichters und wirft hier keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen auf.
Daß das Landwirtschaftsgericht in der falschen Verfahrensart entschieden hat (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 = WM 1993, 709), verschafft der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Schließlich liegt auch kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der durch § 65 LwAnpG gebotenen Maßgabe (vgl. BGHZ 117, 101; Hagen, AgrarR 1992, 181, 185) vor.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen.
Hagen
 Vogt
Wenzel