Januar 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Kaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt worden ist, haben die Beteiligten zu 2 und 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes für begründet erklärt und den Kaufvertrag genehmigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren, den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückzuweisen, weiter. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages sei nur zulässig, wenn das zur Veräußerung anstehende Ackerland zur Aufstockung eines lebensfähigen und förderungswürdigen landwirtschaftlichen Betriebes eines hauptberuflichen Landwirts benötigt werde. 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Der angefochtene Beschluß weiche daher von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ab. Wenn das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, den von der Beteiligten zu 1 benannten Richard M nicht als Nebenerwerbslandwirt angesehen hat, hat es auch keinen von der angeführten Entscheidung des b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß habe den Inhalt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes "unzutreffend" zitiert, ist dies für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 5/90 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 6 RSG Beteiligte: 1. H Landgesellschaft mbH, K ptraße , F , vertreten durch den Geschäftsführer Manfred S Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte I 2. Elisabeth W , C Straße , R , Verkäuferin und Rechtsbeschwerdegegnerin, 3. Paul Albert W ,0 Straße , R , - zu 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35.538 DM festgesetzt. Gründe : I. Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1988 verkaufte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3 das im Grundbuch von N Band 9, Blatt 26 als Ackerland einge- tragene Flurstück 279 zu dem Preise von 35.568 DM. Nachdem die Beteiligte zu 1 die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes nach § 6 RSG erklärte und die Genehmigung des 3 Kaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt worden ist, haben die Beteiligten zu 2 und 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes für begründet erklärt und den Kaufvertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren, den Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 zurückzuweisen, weiter. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages sei nur zulässig, wenn das zur Veräußerung anstehende Ackerland zur Aufstockung eines lebensfähigen und förderungswürdigen landwirtschaftlichen Betriebes eines hauptberuflichen Landwirts benötigt werde. Der von der Beteiligten zu 1 allein benannte Richard M sei aber kein hauptberuflicher Landwirt. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn 4 das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzu-nehraen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht s a) Sie ist der Auffassung, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß M zu demindest als Nebenerwerbslandwirt anzusehen sei. Ein Nebenerwerbslandwirt habe jedoch, wie das Oberlandesgericht Celle im Beschluß vom 25. Juli 1983, AgrarR 1984, 227, 228 entschieden habe, gegenüber einem Nichtlandwirt den Vorrang. Der angefochtene Beschluß weiche daher von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ab. Wenn das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, den von der Beteiligten zu 1 benannten Richard M nicht als Nebenerwerbslandwirt angesehen hat, hat es auch keinen von der angeführten Entscheidung des 5 Oberlandesgerichts Celle abweichenden Rechtssatz aufgestellt, demzufolge einem Nebenerwerbslandwirt kein Vorrang vor einem Nichtlandwirt zukomme. b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß habe den Inhalt einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes "unzutreffend" zitiert, ist dies für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Daß das Beschwerdegericht einen von der BGH-Ent Scheidung abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe, wird nicht vorgetragen. Sind somit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht erfüllt, so ist die Rechtsbeschwerde mit den Kostenfolgen aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen . Hagen Linden Vogt