Im Jahre 1971 verpachtete der Erblasser die noch vorhandene Restfläche von 7 ha an den Landwirt F auf die Dauer von 12 Jahren Der Beteiligte zu 1 als ältester Sohn des Erblassers, von Beruf Maschinenschlosser, hat beantragt, ihm ein Hof-folgezeugnis sowie einen Erbschein dahin zu erteilen, daß der Erblasser beerbt worden ist von seiner Ehefrau zu 1/2 und von den fünf Kindern zu je 1/10. Das Oberlandesgericht hat auf sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Schon im Zeitpunkt des Erbfalls sei damit die Wiedervereinigung mit der Hofstelle in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten gewesen (Hinweis auf BGH NJW 1982, 2267). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. frage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Es fehlt schon an einer Darlegung, daß das Oberlan-desgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend vom tragen-den Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. In der Beschwerdebegründung wird dazu nur ausgeführt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 2667 - gemeint ist ersichtlich der Senatsbeschluß vom 13. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidung auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtsausführungen, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Die auf die Besonderheiten des individuellen Einzelfalles abgestellten Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen deshalb eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF o BLw 5/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und Erbscheins nach dem am 29. Dezember 1982 in St. verstor- benen Landwirts Hermann Wilhelm S( 1. Karl Hermann Johannes st. Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MV in 2. Anne Dorothea Auguste G| - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin und ln 3. Hans Günther Sl 4. Otto Heinrich 5. Claus Wilhelm WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. März 1989 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 150.000 DM. Gründe I. Die Beteiligten sind Kinder des am 29. Dezember 1982 verstorbenen Landwirts H.W. SflHUIV (Erblasser) und seiner nach ihm verstorbenen Ehefrau Dorothea. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von St. mHHHHHV Blatt 64 eingetragenen Hofes mit einem Einheitswert von 16.700 DM. Der Hof hatte ursprünglich eine Größe von ca. 10 ha. Im Jahre 1971 verpachtete der Erblasser die noch vorhandene Restfläche von 7 ha an den Landwirt F in St. M auf die Dauer von 12 Jahren Der Beteiligte zu 1 als ältester Sohn des Erblassers, von Beruf Maschinenschlosser, hat beantragt, ihm ein Hof-folgezeugnis sowie einen Erbschein dahin zu erteilen, daß der Erblasser beerbt worden ist von seiner Ehefrau zu 1/2 und von den fünf Kindern zu je 1/10. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben dem Antrag zugestimmt, die Beteiligten zu 2 und 5 sind ihm entgegengetreten. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Das Oberlandesgericht meint, der Antragsteller sei nicht Hoferbe geworden, weil der Grundbesitz des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei. Mit der längerfristigen Verpachtung im Jahre 1971 habe er seinen landwirtschaftlichen Betrieb endgültig aufgegeben, wie auch die spätere Entwicklung bestätige. So habe der Antragsteller selbst den Pachtvertrag 1983 II. 4 um weitere 10 Jahre verlängert und auch dem Gericht erklärt, er wisse noch nicht wie er die Ländereien nach Ablauf der Pachtzeit nutzen wolle. Schon im Zeitpunkt des Erbfalls sei damit die Wiedervereinigung mit der Hofstelle in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten gewesen (Hinweis auf BGH NJW 1982, 2267). III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache (§ 18 Abs. 2 HöfeO) auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechts- 5 frage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151) . Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt schon an einer Darlegung, daß das Oberlan-desgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend vom tragen-den Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. In der Beschwerdebegründung wird dazu nur ausgeführt, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1982, 2667 - gemeint ist ersichtlich der Senatsbeschluß vom 13. Mai 1982, V BLw 20/81, NJW 1982, 2265, 2267, nicht die aaO S. 2267 abgedruckte Senatsentscheidung vom gleichen Tag V BLw 5/81) trage den angefochtenen Beschluß nicht, weil hier ein anderer Sachverhalt vorliege. Die angefochtene Entscheidung müßte im übrigen einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufstellen, der im Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidung auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtsausführungen, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193/195 m.w.N.). 6 Die auf die Besonderheiten des individuellen Einzelfalles abgestellten Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen deshalb eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Linden Vogt