Februar 1988 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Nach dem Tode des Vaters erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ein Hoffolgezeugnis, das die Mutter der Beteiligten als Hofesvorerbin und den Antragsgegner als Nacherben ausweist. Dezember 1970 versehen wurde, erklärten die Beteiligten zu 1 bis 3 in Kenntnis der Tatsache, daß der elterliche Hof im Wege der vorweggenommenen Hofnacherbfolge auf den Antragsgegner übertragen werden sollte, daß sie durch erhaltene Zuwendungen voll und ganz vom elterlichen Vermögen abgefunden seien und deshalb keine Ansprüche erb-oder pflichtteilsrechtlicher Art mehr zu stellen hätten, weder an die Mutter noch an den Antragsgegner; mit Rücksicht hierauf verzichteten sie für den Fall einer Veräußerung von aus dem elterlichen Besitz stammenden Grundstücken auf eventuelle Rechte gemäß § 13 HöfeO. Die Antragsteller, die Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO wegen Abveräußerung von Hofgrundstücken gegen den Antragsgegner geltend machen wollen, haben beantragt, festzustellen, daß das Grundstück am SiMBweg nebst Gebäuden in Verbindung mit dem im Grundbuch «von Blatt^34 eingetragenen Grundbesitz keinen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag der Antragsteller stattgegeben und den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser nur noch beantragt, den Feststellungsantrag der Antragsteller abzuweisen. Das Oberlandesgericht bejaht ein rechtliches Interesse der Antragsteller an alsbaldiger Feststellung über die Hofeigenschaft der genannten Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Buchst, a HöfeVfO i.V. m. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles könne ein Feststellungsinteresse nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller nach dem bevorstehenden Ablauf der ZweiJahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO in der Lage seien, ihre Nachabfindungs-ansprüche im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. legen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Oberlandesgericht ein Interesse der Antragsteller an alsbaldiger Feststellung bejaht hat und meint, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 14. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Das Oberlandesgericht hat nur mit Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles" schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO ein Feststellungsinteresse der Antragsteller bejaht, weil sich der Antragsgegner nur in bestimmter Weise (Schaffung einer neuen Hof-stelle mit Wohnhaus am SflHBweg und angeblicher Verzicht der Antragsteller) verteidige.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 5/88 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft Beteiligte: 1. 2. 3. geb. Hildegard R( Alfred W^P, K< Marlies P|B|p geb. W| / Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 4. Paul Wflp, N( Straße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. iHHH - Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für LandwirtschaftsSachen, hat am 21. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 1988 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind die Kinder des verstorbenen Bauern A. und seiner Ehefrau Johanna, die in ehelicher Güter- gemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von E^IIB Blatt^34 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung waren. 3 Nach dem Tode des Vaters erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - ein Hoffolgezeugnis, das die Mutter der Beteiligten als Hofesvorerbin und den Antragsgegner als Nacherben ausweist. In einer schriftlichen Erklärung, die später mit dem Datum des 5. Dezember 1970 versehen wurde, erklärten die Beteiligten zu 1 bis 3 in Kenntnis der Tatsache, daß der elterliche Hof im Wege der vorweggenommenen Hofnacherbfolge auf den Antragsgegner übertragen werden sollte, daß sie durch erhaltene Zuwendungen voll und ganz vom elterlichen Vermögen abgefunden seien und deshalb keine Ansprüche erb-oder pflichtteilsrechtlicher Art mehr zu stellen hätten, weder an die Mutter noch an den Antragsgegner; mit Rücksicht hierauf verzichteten sie für den Fall einer Veräußerung von aus dem elterlichen Besitz stammenden Grundstücken auf eventuelle Rechte gemäß § 13 HöfeO. Aufgrund notariellen Übergabeverträges vom 18. Dezember 1970 wurde der Antragsgegner als Hofeigentümer am 21. April 1971 im Grundbuch eingetragen. Die Antragsteller, die Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO wegen Abveräußerung von Hofgrundstücken gegen den Antragsgegner geltend machen wollen, haben beantragt, festzustellen, daß das Grundstück am SiMBweg nebst Gebäuden in Verbindung mit dem im Grundbuch «von Blatt^34 eingetragenen Grundbesitz keinen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet. Der Antragsgegner hat neben der Zurückweisung dieses Antrags beantragt, festzustellen, daß die im 4 y Antrag der Antragsteller genannten Immobilien einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilden. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag der Antragsteller stattgegeben und den Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der dieser nur noch beantragt, den Feststellungsantrag der Antragsteller abzuweisen. II. Das Oberlandesgericht bejaht ein rechtliches Interesse der Antragsteller an alsbaldiger Feststellung über die Hofeigenschaft der genannten Grundstücke nach § 11 Abs. 1 Buchst, a HöfeVfO i.V.m. § 256 ZPO. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles könne ein Feststellungsinteresse nicht deshalb verneint werden, weil die Antragsteller nach dem bevorstehenden Ablauf der ZweiJahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO in der Lage seien, ihre Nachabfindungs-ansprüche im Wege der Leistungsklage zu verfolgen. Zwar sei die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage grundsätzlich auch in den Fällen vorrangig, in denen der Nachabfindungsberechtigte die ZweiJahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO abwarten müsse. Etwas anderes gelte aber, soweit bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist die Streitpunkte zwischen den Hoferben und weichenden Miterben bekannt seien und allein hiervon die Berechnung der Nachabfindungsansprüche abhänge. So liege der Fall hier, weil sich der Antragsgegner nur darauf berufe, eine privilegierte Ersatz- 5 investition durch Schaffung einer neuen Hofstelle getätigt zu haben, und zu dem andern darauf, die Antragsteller hätten auf Nachabfindungsansprüche wirksam verzichtet. Ein wirksamer Verzicht der Antragsteller liege nicht vor. Sachlich sei der Feststellungsantrag begründet, weil der dem Antragsgegner verbliebene landwirtschaftliche Besitz keine Hofstelle mehr habe und das Wohnhaus am Silberweg nicht als Hofstelle angesehen werden könne. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen VergleichsenV-scheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter dar- 6 y/ legen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie wendet sich nur dagegen, daß das Oberlandesgericht ein Interesse der Antragsteller an alsbaldiger Feststellung bejaht hat und meint, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 560/80, NJW 1982, 387 und vom 7. Dezember 1983, IVb ZB 553/80 sowie zu dem Urteil BGHZ 18, 22. Die angefochtene Entscheidung muß jedoch einen abstrak ten tragenden Rechtssatz aufstellen, der im Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidungen auf eine den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193/195 m.w.N.). 7 Das Oberlandesgericht hat nur mit Rücksicht auf die "besonderen Umstände des Falles" schon vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 13 Abs. 2 Satz 1 HöfeO ein Feststellungsinteresse der Antragsteller bejaht, weil sich der Antragsgegner nur in bestimmter Weise (Schaffung einer neuen Hof-stelle mit Wohnhaus am SflHBweg und angeblicher Verzicht der Antragsteller) verteidige. Diese zwischen den Parteien bekannten Streitpunkte, von denen allein die Berechnung der Nachabfindungsansprüche abhänge, könnten sämtlich bereits vor Ablauf der Zweijahresfrist geklärt werden mit der Folge, daß nach Ablauf dieser Frist weitgehend festliege, ob und in welcher Höhe den Antragstellern Nachabfindungsansprüche zustünden . Diese auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittenen Ausführungen vermögen eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs mit anderen Sachverhalten aus anderen Regelungsbereichen, nämlich aus dem Gebiet des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (NJW 1982, 387, 388 und NJW 1984, 610, 612) oder des Londoner Schuldenabkommens (BGHZ 18, 22, 37), nicht zu begründen. Wenn das Oberlandesgericht einen in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz nicht berücksichtigt hätte, könnte dies auch deswegen nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen, weil in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls kein hiervon abweichender Rechtssatz enthalten ist. Die richtige Anwendung des Rechts wäre erst eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Ihr dürfte aber nur nachgegangen werden, 8 yf wenn vorher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststünde. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt