Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Januar 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz beantwortet hat. Außerdem würde die bloße Nichtberücksichtigung eines in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatzes ohne Aufstellung eines davon abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen. nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - auf eine Grundrechtsver letzung gestützt wird (Senatsbeschl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 5/87 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Verlängerung eines Landpachtvertrages Beteiligte: 1. Günther 2. Johanna M Dgeb. E| beide wohnhaft in S( ~ Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - vertreten durch die Rechtsanwälte und Partner, 3. Gerold H|H, 4 . Hanna geb. beide wohnhaft Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , - vertreten durch die Rechtsanwälte Will 2 0 v-V Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Mai 1987 durch die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Januar 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4, die den Beteiligten zu 1 und 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Verlängerung eines von den Antragsgegnern als Verpächtern gegenüber den Antragstellern als Pächtern zu dem 30. April 1987 gekündigten Landpachtvertrages . Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag bis zu dem 30. April 1989 verlängert. 3 Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde treten die Antragsgegner dem Verlängerungsantrag weiterhin entgegen. Die Antragsteller beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). 1. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 4 3, Sie meint lediglich, das Beschwerdegericht habe bei seiner angefochtenen Entscheidung das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 3. April 1986, 7 U 184/85, "unberücksichtigt gelassen". Darüber hinaus rügt sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz beantwortet hat. Außerdem würde die bloße Nichtberücksichtigung eines in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatzes ohne Aufstellung eines davon abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen. Die richtige Anwendung eines in der Vergleichsentscheidung auf-gestellten Rechtssatzes wäre vielmehr erst eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Ihr dürfte nur nachgegangen werden, wenn zuvor die Zulässigkeit der Abweichungsrechts-beschwerde feststünde. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG geltend macht, ergibt sich auch hieraus nicht die Zulässigkeit der Rechts-beschwerde. Ohne Zulassung findet dieses Rechtsmittel auch dann nicht statt, wenn es - anstelle der Zulässigkeitsgründe 5 nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG - auf eine Grundrechtsver letzung gestützt wird (Senatsbeschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG. Hagen Linden Räfle