Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ist - wie hier - über die Kosten gemäß § 34 Abs. 1 LwVG zugleich mit der Hauptsache entschieden worden, so ist die Kostenentscheidung nicht selbständig anfechtbar. Das Rechtsmittel wäre aber auch dann unzulässig, wenn es als eine gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Rechtsbeschwerde auszulegen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 4/98 BESCHLUSS vom 19. März 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung einer Auskunft Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1997 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin ausschließlich gegen die Kostenentscheidung wendet, ist nicht statthaft. Ist - wie hier - über die Kosten gemäß § 34 Abs. 1 LwVG zugleich mit der Hauptsache entschieden worden, so ist die Kostenentscheidung nicht selbständig anfechtbar. Sie kann nur mit der Entscheidung zur Hauptsache angefochten werden (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 a Abs. 1 FGG). Diese hat die Antragsgegnerin jedoch nicht angefochten. Das Rechtsmittel wäre aber auch dann unzulässig, wenn es als eine gegen die Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Rechtsbeschwerde auszulegen wäre. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein solches Rechtsmittel gemäß § 24 Abs. 2 LwVG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel