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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 6. August 1996 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. August 1996 dem in der Sozietät angestellten Rechtsanwalt von R^HB^ unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf am 27. Rechtsanwalt von R^m^ habe Frau H^^B erklärt, daß er den Schriftsatz per Telefax absenden werde, was allerdings dann nicht geschehen sei. Frau habe ohne Vorliegen eines Sendeberichts erklärt, Rechtsanwalt von habe die Beschwerdeschrift per Telefax abgesandt, obwohl die Schreibkräfte angewiesen seien, den Ausgang eines per Telefax übersandten Schreibens erst zu bestätigen, wenn ihnen die Sendebestätigung für das Telefax vorliege und in der Akte abgeheftet sei. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr. den in der Sozietät angestellten Rechtsanwalt von mit der Erledigung des Rechtsmittelauftrags betraut hat. daher davon ausgehen, daß Rechtsanwalt von die fertige Beschwerdeschrift auch rechtzeitig ihm oder einem anderen Mitglied der Sozietät vorlegen und zur Absendung per Telefax bringen werde. Daß Rechtsanwalt von R^HHIP dem nicht entsprochen hat, hat weder die Antragsgegnerin noch deren Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden - oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird -, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt oder abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Dieser Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, kommt der Anwalt nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie einen Einzeinachweis über den Sendevorgang ausdrucken lassen müssen, der die ordnungsgemäße Übermittlung aller Seiten des Schriftsatzes anzeigt (u.a. Senatsurt. Es ist sichergestellt, daß die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Bürovorsteherin eine Frist erst dann streicht, wenn der bearbeitende Rechtsanwalt oder dessen Sekretärin die Erfüllung der Frist bestätigt oder wenn sie sich selbst von der Erfüllung der Frist überzeugt hat. Werden Schreiben zur Fristwahrung per Telefax abgesandt, so sind die Schreibkräfte angewiesen, den Ausgang des Schreibens erst zu bestätigen, wenn ihnen die Sendebestätigung für das Telefax vorliegt. Die Bürovorsteherin konnte daher darauf vertrauen, daß ihre an die Sekretärin des Rechtsanwalts von gerichtete Frage, ob die Frist im Fristenkalender gestrichen werden könne, richtig auffassen und beantworten würde.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 22 FGG
RechtsanwaltFristBeschlußTelefaxSchriftsatzAusgangskontrolle

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2041 046
BLw 4/97
BESCHLUSS
vom 27. Februar 1997
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO
Beteiligte:
1. Ingebor< Sül

Antragsgegnerin und Rechts beschwerdeführerin.
- Verfahrensbevollmächtigte:
2. Marie-Luise S| Lai
 geb. Si
►traße
 Antragstellerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz: und
 Rechtsanwälte
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1996 aufgehoben.
Der Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 6. August 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 55.505 DM.
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Gründe
I.
Die Beteiligten sind Schwestern. Sie streiten um Nachabfindungsansprüche aus der Hofübergabe von 1968. Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 6. August 1996 die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin 55.505 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Beschluß ist den Ver-fahrensbevollbemächtigten der Antragsgegnerin am 13. August 1996 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 29. August 1996 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde. Mit am 30. August 1996 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter Dr. WBB habe am 26. August 1996 dem in der Sozietät angestellten Rechtsanwalt von R^HB^ unter Hinweis auf den drohenden Fristablauf am 27. August 1996 den Auftrag erteilt, die Beschwerdeschrift zu fertigen. Dieser habe den Beschwerdeschriftsatz am 26. August 1996 diktiert und der im Büro angestellten Rechtsanwaltsund Notarfachangestellten Frau Stefanie HflB zu dem Schreiben übergeben. Diese habe den Schriftsatz am 27. August 1996 geschrieben und dem Rechtsanwalt von	übergeben.
Rechtsanwalt von R^m^ habe Frau H^^B erklärt, daß er den Schriftsatz per Telefax absenden werde, was allerdings dann nicht geschehen sei. Die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Bürovorsteherin der Sozietät, Frau kSHWr habe am Nachmittag des 27. August 1996 bei Frau
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nachgefragt, ob die Beschwerdeschrift abgesandt worden sei und die notierte Frist gelöscht werden könne. Frau habe ohne Vorliegen eines Sendeberichts erklärt, Rechtsanwalt von	habe die Beschwerdeschrift per
 Telefax abgesandt, obwohl die Schreibkräfte angewiesen seien, den Ausgang eines per Telefax übersandten Schreibens erst zu bestätigen, wenn ihnen die Sendebestätigung für das Telefax vorliege und in der Akte abgeheftet sei.
Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde.
H.
Die Rec hts be schwer de ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Darauf, ob auch die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegen, kommt es nicht mehr an. Die Rec hts be schwer de ist auch begründet.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin trifft an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden, das die Antragsgegnerin sich zurechnen lassen müßte (S 9 LwVG i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG) . Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr.	den	in der
 Sozietät angestellten Rechtsanwalt von	mit	der
 Erledigung des Rechtsmittelauftrags betraut hat. Er konnte
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daher davon ausgehen, daß Rechtsanwalt von	die
 fertige Beschwerdeschrift auch rechtzeitig ihm oder einem anderen Mitglied der Sozietät vorlegen und zur Absendung per Telefax bringen werde. Daß Rechtsanwalt von R^HHIP dem nicht entsprochen hat, hat weder die Antragsgegnerin noch deren Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin trifft auch kein Organisationsverschulden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, daß ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig hergestellt wird, sondern auch innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Bevollmächtigte - neben der Sicherstellung der rechtzeitigen Bearbeitung - eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Der Rechtsanwalt muß demgemäß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden - oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird -, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt oder abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (u.a. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1993, XII ZB 155/93, BGHR ZPO S 233, Fristenkontrolle 31). Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit Telefax bedeutet dies, daß die Pflicht zur Ausgangskontrolle erst endet, wenn feststeht, daß der
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Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Dieser Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, kommt der Anwalt nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie einen Einzeinachweis über den Sendevorgang ausdrucken lassen müssen, der die ordnungsgemäße Übermittlung aller Seiten des Schriftsatzes anzeigt (u.a. Senatsurt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Senatsbeschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073; BGH, Beschl. v. 13. Juni 1996, VII ZB 13/96,
NJW 1996, 2513).
Diesen Anforderungen trägt die Büroorganisation des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Rechnung. Es ist sichergestellt, daß die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Bürovorsteherin eine Frist erst dann streicht, wenn der bearbeitende Rechtsanwalt oder dessen Sekretärin die Erfüllung der Frist bestätigt oder wenn sie sich selbst von der Erfüllung der Frist überzeugt hat. Werden Schreiben zur Fristwahrung per Telefax abgesandt, so sind die Schreibkräfte angewiesen, den Ausgang des Schreibens erst zu bestätigen, wenn ihnen die Sendebestätigung für das Telefax vorliegt. Die Bürovorsteherin konnte daher darauf vertrauen, daß ihre an die Sekretärin des Rechtsanwalts von	gerichtete	Frage, ob die Frist im
 Fristenkalender gestrichen werden könne, richtig auffassen und beantworten würde. Daß sie das nicht getan hat, beruht nicht auf einem Organisationsmangel.
Nach alledem war der Antragsgegnerin die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren und die Sache zur Entscheidung
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über die Begründetheit der Beschwerde an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Hagen
 Vogt
Wenzel