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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 1995 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen . März 1991 mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen den Beschluß, "sich mit Wirkung vom 02.01.1991 zusammenzuschließen und sodann zu dem gleichen Zeitpunkt das Der im Jahre 1991 in das LPG-Register eingetragene Umwandlungsvermerk wurde am 18. Er verlangt die Zahlung einer Abfindung und hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß ihm ein Abfindungsanspruch gemäß §§ 42, 44 LwAnpG in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zusteht und die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Anspruch zu erfüllen. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde auch gegen die Beteiligte zu 2 für zulässig, obwohl die LPG Die Rechtsbeschwerde ist ebenso wie die sofortige Beschwerde trotz des Streits um die Parteifähigkeit der Beteiligten zu 2 zulässig (BGHZ 24, 91, 94). Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 2 ist schon unzulässig, weil die LPG "Lenin" sMHHHIH^ wie der Senat in dem den Parteien bekannten Parallelverfahren BLw 54/95 durch - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 3. Mai 1996 entschieden hat, wirksam in die Beteiligte zu 3 umgewandelt wurde, die Beteiligte zu 2 also nicht existent und nicht parteifähig ist. Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 3 ist unbegründet, weil infolge der Umwandlung ein Abfindungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Schuld- oder Vermögensübernahme nicht in Betracht kommt und für die Feststellung eines unmittelbar gegen die Beteiligte zu 3 gerichteten Anspruchs wegen des Vorrangs eines denkbaren Leistungsantrags das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Zitierte Normen: § 142 FGG § 44 LwVG § 30 KostO
beteiligt®BeschlußLPGRechtsbeschwerdeerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 4/96	BESCHLUSS
vom 3. Mai 1996
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Gundolf KflB'
- Verfahrensbevollmächtigte:
Straße®®,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
Rechtsanwälte ®®®®und Partner, Straße®
2. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG)
Lenin	i.L.,	vertreten	durch	die	Liquidatorin
 Elke nAmIs Sj
3.
Land AG, vertreten durch den Vorstands-
vorsitzenden Ulrich Kl
 Am W|
Antragsgegnerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 1995 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen .
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.539,20 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG "Lenin" S®-
Diese, die LPG (T) "Karl Liebknecht" DfliHHHV und die LPG (P)	faßten	in einer gemeinsamen
 Vollversammlung am 21. März 1991 mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen den Beschluß, "sich mit Wirkung vom 02.01.1991 zusammenzuschließen und sodann zu dem gleichen Zeitpunkt das
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Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung der Gesamtheit auf die unter der Fa. sflHHHHIHI Land AG mit Sitz in S0^~ WtKttKD zu gründende Gesellschaft zu übertragen" . Die Beteiligte zu 3 wurde am 20. September 1991 - ohne Umwandlungsvermerk - in das Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung des Registereintrags erfolgte am 10. Dezember 1991 im Bundesanzeiger und am 26. November 1991 in der Presse. Der im Jahre 1991 in das LPG-Register eingetragene Umwandlungsvermerk wurde am 18. Mai 1994 gemäß § 142 FGG wieder gelöscht, nachdem das Amtsgericht - Registergericht - zuvor mit Beschluß vom 17. Mai 1994 Frau Elke NflBl zur Liquidatorin der Beteiligten zu 2 bestellt hatte.
Der Antragsteller hat seine Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt gekündigt. Er hat nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktien im Nennwert von 4.000 DM erhalten und wird weiter als Aktionär der Beteiligten zu 3 geführt. Er verlangt die Zahlung einer Abfindung und hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß ihm ein Abfindungsanspruch gemäß §§ 42, 44 LwAnpG in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zusteht und die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Anspruch zu erfüllen. Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Er ist nunmehr Gegenstand der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde auch gegen die Beteiligte zu 2 für zulässig, obwohl die LPG
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"Lenin” sSHHHHPwirksam in die Beteiligte zu 3 umgewandelt worden sei. Das Rechtsmittel sei jedoch wegen der erfolgten Umwandlung unbegründet.
Dies hält der Rechtsprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Rechtsbeschwerde ist ebenso wie die sofortige Beschwerde trotz des Streits um die Parteifähigkeit der Beteiligten zu 2 zulässig (BGHZ 24, 91, 94). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 2 ist schon unzulässig, weil die LPG "Lenin" sMHHHIH^ wie der Senat in dem den Parteien bekannten Parallelverfahren BLw 54/95 durch - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 3. Mai 1996 entschieden hat, wirksam in die Beteiligte zu 3 umgewandelt wurde, die Beteiligte zu 2 also nicht existent und nicht parteifähig ist.
Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 3 ist unbegründet, weil infolge der Umwandlung ein Abfindungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Schuld- oder Vermögensübernahme nicht in Betracht kommt und für die Feststellung eines unmittelbar gegen die Beteiligte zu 3 gerichteten Anspruchs wegen des Vorrangs eines denkbaren Leistungsantrags das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Soweit danach die Anträge als unzulässig abgewiesen werden, ist der Antragsteller gegenüber der angefochtenen
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Entscheidung nicht schlechter gestellt (vgl. MünchKonun-ZPO/Walchshöfer, § 559 Rdn. 11 zur Revision).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO.
Hagen	Vogt	Wenzel