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BGH

Gericht: BGH

Gründe Die von der Beteiligten zu 2 und im Wege der Anschließung auch von den in erster Instanz nicht am Verfahren beteiligten Beschwerdeführern zu 3 und 4 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deswegen nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen ZulässigkeitsvorausSetzungen des S 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG (vgl. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von den in BGHZ 28, 194 ff und 37, 122 ff veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen und bezeichnet auch die Rechtsfrage, die von dem Bundesgerichtshof in den in Bezug genommenen Entscheidungen und von dem Beschwerdegericht verschieden beantwortet worden sein soll. Unter den Miterben im Sinne der SS 12 und 13 HöfeO sind deshalb diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hof erben berufen sind (BGHZ 28, 194, 200; BGHZ 37, 122, 124). Daß hierunter nur die kraft Gesetzes, nicht dagegen auch die durch Verfügung von Todes wegen zu Erben berufenen Personen zu zählen sind, hat der V. Es hat zwar die Antragstellerin als Miterbin im Sinne der SS 12 und 13 HöfeO angesehen, aber die Rechtsfrage, was unter dem Begriff im Sinne der genannten Bestimmungen zu verstehen ist, nicht beantwortet. Die Beschwerdeführer machen in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die Bestimmungen der SS 4, 12 Abs.1, 13 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nicht richtig angewendet, sei in bezug auf das Vorhandensein von hofesfreiem Vermögen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe hierzu seine Aufklärungspflicht verletzt. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (st.

Zitierte Normen: § 30 KostO
BeteiligtesinnenHöfeOLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
BLw 4/93
BESCHLUSS
vom 20. April 1993
in der LandwirtschaftsSache betreffend eine Ergänzungsabfindung nach § 13 Höfeordnung
 Beteiligte: 1. Renate G
9
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin
2. Bettina
 illee
Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdeführerin,
3. Reinhard
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4. Jörg 9 HMMN^traßei
 Anschlußrechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter zu 2-4: Rechtsanwall
 
s
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen , hat am 20. April 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1992 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 bis 4 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die von der Beteiligten zu 2 und im Wege der Anschließung auch von den in erster Instanz nicht am Verfahren beteiligten Beschwerdeführern zu 3 und 4 eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deswegen nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen ZulässigkeitsvorausSetzungen des S 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff) nicht erfüllt. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von den in BGHZ 28, 194 ff und 37, 122 ff veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen und bezeichnet
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auch die Rechtsfrage, die von dem Bundesgerichtshof in den in Bezug genommenen Entscheidungen und von dem Beschwerdegericht verschieden beantwortet worden sein soll. Tatsächlich liegt jedoch die behauptete Abweichung nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes deckt sich der Begriff der "Miterben" im Sinne des S 13 HöfeO mit dem der "Erben des Erblassers, die nicht Hof erben geworden sind" im Sinne des S 12 HöfeO; denn die Vorschriften des S 13 HöfeO sollen dem Personenkreis zugute kommen, der durch die Regelung des S 12 HöfeO benachteiligt worden ist. Unter den Miterben im Sinne der SS 12 und 13 HöfeO sind deshalb diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht zu Miterben des Hof erben berufen sind (BGHZ 28, 194, 200; BGHZ 37, 122, 124). Daß hierunter nur die kraft Gesetzes, nicht dagegen auch die durch Verfügung von Todes wegen zu Erben berufenen Personen zu zählen sind, hat der V. Zivilsenat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht entschieden.
Unabhängig hiervon hat das Beschwerdegericht aber auch keinen Rechtssatz aufgestellt. Es hat zwar die Antragstellerin als Miterbin im Sinne der SS 12 und 13 HöfeO angesehen, aber die Rechtsfrage, was unter dem Begriff im Sinne der genannten Bestimmungen zu verstehen ist, nicht beantwortet. Die Beschwerdeführer machen in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die Bestimmungen der SS 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nicht richtig angewendet, sei in bezug auf das Vorhandensein von hofesfreiem Vermögen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe hierzu seine Aufklärungspflicht verletzt.
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Ob dies alles zutrifft, könnte aber erst dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre (BGH, Beschl. v. l. Juni 1977, AgrarR 1977, 327, 328), betrifft also die Begründetheit des Rechtsmittels, nicht seine Zulässigkeit. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus S 44 LwVG zu verwerfen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf SS 34 Abs. 2 LwVG, 19 HöfeVfO, § 30 KostO.
Hagen	Vogt	Wenzel