Dezember 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Dezember 1987 geschäftsunfähig gewesen, begehrt der Beteiligte zu 1 die Feststellung der Hofeigenschaft und seiner Person als Hoferben, hilfsweise die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 GrdstVG. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Erblasser sei bei Abgabe der Hofaufhebungserklärung nicht nachweislich geschäftsunfähig gewesen. Eine Zuweisung des lancwirtscnaltlichen Betriebes nach § 13 GrdstVG komme nicht in Betracht, da die Erträge der Besitzung unbeschadet privatrechtiicher Belastungen nicht ausreichten, im wesentlichen den Unterhalt einer bäuerlichen Familie zu bestreiten. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsmittelbe -gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie benennt zwar in der Rechtsmittelbegründung verschiedene Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß bei der Beurteilung der Hauptanträge und des Hilfsantrages abgewichen sein soll, zeigt aber nicht auf, welche entscheidungserheblichen Rechtssätze das Beschwerdegericht abweichend von den maßgebenden Rechtssätzen der Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll. So ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht die rechtlichen Voraussetzungen für das Fehlen oder Bestehen der Geschäftsfähigkeit abweichend von Rechtssätzen in Vergleichsentscheidungen beurteilt hätte. Bei der Prüfung des Zuweisungsantrages nach § 13 ff GrdstVG ist das Berufungsgericht ohne Aufstellung abweichender Rechtssätze von den zutreffenden gesetzlichen Grundlagen ausgegangen. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung diesen Gesichtspunkt nicht erörtert? Da das Beschwerdegericht die Zuweisung bereits nach § 14 Abs. 1 GrdstVG abgelehnt hat, hat es die Prüfung, welchem Miterben der Hof zuzuweisen sei, nicht vorgenommen und daher auch insoweit keine abweichenden Rechtssätze aufgestellt.
2 s? ft HTSHOF BLw 4/91 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betr, die Feststellung der Hofeigenschaft und der Hoferbfolge Beteiligte: 1. Miterbe, Antragsteller und Rechts-beschwerdeführer, b) c) d) e) f) g) h) i) Miterben, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner , WII z ~ 2 ~ Der bundesgerrcntsaor r benae rai Ldiiawirtocnaicssachen, hat am 20. Juni 1931 durch den Vorbitzenden Richter Prof. Dr. Kagen und die Richter Linden und Dr. Vogt ~ gemäß § zC Abs. X . •* LwvG onne ^nzienung onxenaiitiicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 132.800 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Kinder des im Jahre 1989 verstorbenen Robert Vornkahl (Erblasser) und dessen im Jahre 1956 verstorbener Ehefrau Elfriede. Der Erblasser war Eigentümer 3 der im GruncLöucn von eingetragenen b,B97? na großen landwirtschaftlichen Besitzungen, beoteheno aus Hofstelle, Ackerland, Gartenland, Holzung una Unland. Der im Jahre 1975 eingetragene Hofvermerk wurde aufgrund der Erklärung des Erblassers vom 18. Dezember 1987 am 4. März 1988 im Grundbuch gelöscht. Den Beteiligten wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, nach dem sie ihren Vater zu je 1/10 beerbt haben. Mit der Behauptung, der Erblasser sei am 18. Dezember 1987 geschäftsunfähig gewesen, begehrt der Beteiligte zu 1 die Feststellung der Hofeigenschaft und seiner Person als Hoferben, hilfsweise die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 GrdstVG. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückge** wiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter. Die Beteiligten zu 2 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, der Erblasser sei bei Abgabe der Hofaufhebungserklärung nicht nachweislich geschäftsunfähig gewesen. Die landwirt- 2 tochoitiiciie Besitzung naoe aanei uie Hoieigenschaft verloren, der Beteiligte zu 1 habe folglich auch nicht Hof erbe werden können. Eine Zuweisung des lancwirtscnaltlichen Betriebes nach § 13 GrdstVG komme nicht in Betracht, da die Erträge der Besitzung unbeschadet privatrechtiicher Belastungen nicht ausreichten, im wesentlichen den Unterhalt einer bäuerlichen Familie zu bestreiten. m. Die hiergegen gerichtete Rechtsbechwerde ist unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsmittelbe -gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechts-beschwerdeführer muß in der Rechtsbeschwerdebegründung die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche 5 - fCcrCiirSlL aQe Vfci SCiilczdeii L/6cUltV»oi. töH ullCi CtcLp Oli«5 <anQe.LOCf.,te — ne Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl- EGHZ 80 149 , 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerae nicht gerecht. Sie benennt zwar in der Rechtsmittelbegründung verschiedene Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß bei der Beurteilung der Hauptanträge und des Hilfsantrages abgewichen sein soll, zeigt aber nicht auf, welche entscheidungserheblichen Rechtssätze das Beschwerdegericht abweichend von den maßgebenden Rechtssätzen der Vergleichsentscheidungen aufgestellt haben soll. So ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht die rechtlichen Voraussetzungen für das Fehlen oder Bestehen der Geschäftsfähigkeit abweichend von Rechtssätzen in Vergleichsentscheidungen beurteilt hätte. Bei der Prüfung des Zuweisungsantrages nach § 13 ff GrdstVG ist das Berufungsgericht ohne Aufstellung abweichender Rechtssätze von den zutreffenden gesetzlichen Grundlagen ausgegangen. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer meint, im vorliegenden Fall habe Anlaß zur Prüfung bestanden, ob der Erblasser den Beteiligten zu 1 nicht bereits zu dem Hoferben bestimmt gehabt habe, liegt eine zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führende Abweichung in dem oben erörterten Sinne ebenfalls nicht vor. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung diesen Gesichtspunkt nicht erörtert? es hat dementsprechend auch keine abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Gleiches gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des 2 § 15 GrdstVG. Da das Beschwerdegericht die Zuweisung bereits nach § 14 Abs. 1 GrdstVG abgelehnt hat, hat es die Prüfung, welchem Miterben der Hof zuzuweisen sei, nicht vorgenommen und daher auch insoweit keine abweichenden Rechtssätze aufgestellt. Fehlt es damit an der ausreichenden Darlegung der Abweichungsvoraussetzungen, so ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt