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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindungsergänzung in Höhe von 26.250 DM nebst Zinsen aufzugeben. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragstellerin 18.750 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie eine völlige Zurückweisung des Antrags erstrebt . Das Oberlandesgericht bejaht einen Anspruch der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO in Höhe von 18.750 DM. Es geht unter Würdigung der Ge samt umstände der von der Antragsgegnerin geschlossenen Verträge mit Dr. von einem Umgehungsgeschäft und damit von einem Veräußerungsfall aus und bejaht auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. und von der angefochtenen verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Es fehlt schon an einer Darlegung, daß das Oberlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde stellt auf den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58 (NJW 1959, 1130) zu § 13 HöfeO a.F. ab, in dem ausgesprochen ist, daß eine Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken erst vorliegt, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Damit läßt sich eine Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil es hierfür auf den neuesten Stand der Rechtsprechung ankommt (vgl. Juli 1964, V BLw 41/63 (RdL 1965, 20 ff) zeigt, liegt eine Veräußerung im Regelfall erst mit Übergang des Eigentums auf den Erwerber vor. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidungen auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtsausführungen, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Die auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittenen Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (RdL 1965, 20 ff) nicht zu begründen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG
RechtssatzAbweichungOberlandesgerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 4/89
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend eine Nachabfindung
 geb. L(
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Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevöllmächtigters Rechtsanwalt
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gegen
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geb. L|
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Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte®	und
 Dr. HHIK.n
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 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischden Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Januar 1989 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 18.750 DM.
Gründe
I.
Durch Hofübergabevertrag vom 14. Oktober 1969 erwarb die Antragsgegnerin (Grundbucheintrag 13. Oktober 1970) den ehemals im Grundbuch von R(HHHHK Blatteingetragenen Hof der Mutter der Beteiligten mit der Größe von ca. 22 ha. Sie übernahm Schulden und verpflichtete sich ihren Eltern ein Altenteil zu gewähren. Die Antragstellerin erhielt aus dem Hof bisher keine Abfindung.
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Die Antragsgegnerin machte durch Vertrag vom 12. Januar 1984 Rechtsanwalt Dr. fflHIin 4MB ein unwiderrufliches Verkaufsangebot bezüglich mehrerer Flurstücke in der Größe von insgesamt 13.8089 ha zu einem Kaufpreis von 345.200 DM. Sie ist an dieses Angebot bis 31. Dezember 1995 gebunden. Der Anspruch von Dr.	Eigentumsübertra-
gung ist durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Die Antragsgegnerin bestellte Rechtsanwalt Dr. WJ|HHV eine Grundschuld in Höhe von 350.000 DM zur Sicherung eines ihr gewährten Darlehens in Höhe von 210.000 DM, das nach dem Darlehensvertrag vom 12. Januar 1984 mit 2 % jährlich zu verzinsen ist.
Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindungsergänzung in Höhe von 26.250 DM nebst Zinsen aufzugeben. Sie ist der Meinung, unter Würdigung aller Umstände müsse ein Veräußerungsfall angenommen werden; die gewählte Vertragsgestaltung stelle ein Umgehungsgeschäft dar.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragsgegnerin aufgegeben, an die Antragstellerin 18.750 DM nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie eine völlige Zurückweisung des Antrags erstrebt .
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II.
Das Oberlandesgericht bejaht einen Anspruch der Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO in Höhe von 18.750 DM. Es geht unter Würdigung der Ge samt umstände der von der Antragsgegnerin geschlossenen Verträge mit Dr.	von	einem	Umgehungsgeschäft	und	damit	von	einem
 Veräußerungsfall aus und bejaht auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden sind (§ 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen
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und von der angefochtenen verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Es fehlt schon an einer Darlegung, daß das Oberlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer Vergleichsentscheidung beantwortet hat.
Die Rechtsbeschwerde stellt auf den Beschluß des Senats vom 3. Februar 1959, V BLw 28/58 (NJW 1959, 1130) zu § 13 HöfeO a.F. ab, in dem ausgesprochen ist, daß eine Veräußerung des Hofes oder von Hofgrundstücken erst vorliegt, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Damit läßt sich eine Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil es hierfür auf den neuesten Stand der Rechtsprechung ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977,
V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 194). Wie der von der Rechtsbeschwerde aber selbst angezogene Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964, V BLw 41/63 (RdL 1965, 20 ff) zeigt, liegt eine Veräußerung im Regelfall erst mit Übergang des Eigentums auf den Erwerber vor. Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmefälle, in denen sich der Hofeigentümer so behandeln lassen muß, als liege eine Veräußerung vor (vgl. auch Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1965, V BLw 28/65, RdL 1966, 73). Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht angenommen .
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Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die ange-fochtene Entscheidung beachte insoweit nicht den Senatsbeschluß vom 7. Juli 1964 (aaO), legt sie damit ebenfalls keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar.
Die angefochtene Entscheidung muß nämlich einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufstellen, der im Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht. Es genügt nicht, daß aus den Ausführungen der Entscheidungen auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtsausführungen, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern nur auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Divergenz aus. Der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, aaO S. 195 m.w.N.). Die auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittenen Ausführungen des Oberlandesgerichts vermögen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (RdL 1965, 20 ff) nicht zu begründen. Wenn das Oberlandesgericht einen in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht berücksichtigt hätte, könnte dies auch deswegen nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen, weil in der angefochtenen Entscheidung jedenfalls kein hiervon abweichender Rechtssatz enthalten ist. Die richtige Anwendung des Rechts wäre erst eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels. Ihr dürfte aber nur nachgegangen werden, wenn
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vorher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststünde. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt