Juli 1984 aus dem Verfahren gleichen Rubrums 1 LwH 74/75, wonach die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 6 716,41 DM zu erstatten hat. Juli 1984 die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich erklärt, der in dem Ver- Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. Das Landwirtschaftsgericht hat die Zwangsvollstrekkung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichs entscheidung beantwortet hat. Zu ihrer Begründung hat der Antragsteller die beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes vorgelegt, mit dem die Rechtsbeschwerde gegen einen anderen als den hier angegriffenen Beschluß des Beschwerdegerichts begründet worden ist. Die in diesem Schriftsatz behandelte Rechtsfrage zu § 767 Abs. 2 ZPO, bei deren Beantwortung das Beschwerdegericht in dem anderen Verfahren von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes abgewichen sein soll, spielt in der Begründung der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung keine Rolle. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF y 027 blw 4/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß Beteiligte: 1. Straße Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, 2. Alfons Domaine Schweiz, und Luxemburg, Antragsgegner und Rechts beschwerdeführer. 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 716,41 DM festgesetzt. G r ü nde I. Der Beteiligte zu 2 betreibt gegen die Beteiligte zu 1 die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bad Iburg vom 5. Juli 1984 aus dem Verfahren gleichen Rubrums 1 LwH 74/75, wonach die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 6 716,41 DM zu erstatten hat. Die Betei- ligte zu 1 hat durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 17. Juli 1984 die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem gerichtlichen Vergleich erklärt, der in dem Ver- 3 fahren gleichen Rubrums 10 WLw 4/83 am 23. Januar 1984 vor dem Einzelrichter des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg geschlossen worden ist. In jenem Vergleich hat sich der Beteiligte zu 2 verpflichtet, zur Abgeltung von Ausgleichsansprüchen der Antragstellerin nach § 13 HöfeO 45 000 DM zu zahlen. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem erwähnten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. Juli 1984 für unzulässig zu erklären. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, weil durch den Vergleich vom 23. Januar 1984 alle früheren von der Beteiligten zu 1 gegen ihn erwirkten Titel, auf die er inzwischen 254 470,86 DM gezahlt habe, hinfällig geworden seien; er habe daher bereits 63 533,29 DM zuviel gezahlt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Zwangsvollstrekkung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlus ses. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Das Oberlandesgericht hat den Vergleich vom 23. Januar 1984 dahin ausgelegt, daß der Beteiligte zu 2 darin eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen habe; bereits 4 titulierte Forderungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätten von dem Vergleich nicht erfaßt und erledigt werden sollen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt auch ein Fall unzulässiger Rechtsausübung nicht vor: Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 könne ein von ihm vorgelegtes Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 28. August 1968 nicht dazu geführt haben, daß die Beteiligte zu 1 keine Pflichtteils- und Abfindungsergänzungs ansprüche ihres verstorbenen Ehemannes habe geltend machen können. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichs entscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 150 f) . --v_ 5 Eine solche Abweichung macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zu ihrer Begründung hat der Antragsteller die beglaubigte Abschrift eines Schriftsatzes vorgelegt, mit dem die Rechtsbeschwerde gegen einen anderen als den hier angegriffenen Beschluß des Beschwerdegerichts begründet worden ist. Die in diesem Schriftsatz behandelte Rechtsfrage zu § 767 Abs. 2 ZPO, bei deren Beantwortung das Beschwerdegericht in dem anderen Verfahren von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofes abgewichen sein soll, spielt in der Begründung der hier angefochtenen Beschwerdeentscheidung keine Rolle. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Dr. Thumm Hagen Linden