Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe durch Art, Umfang und Dauer ihrer Beschäftigung auf dem Hof zu erkennen gegeben, daß sie den Hof übernehmen solle; hierauf habe sie sich in ihrer gesamten Lebenshaltung eingestellt. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der frühere Beteiligte zu 1 sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Höfeordnung (HöfeO) a.F. als ältestes Kind des Erblassers Hoferbe geworden, weil in Hartlage Ältestenrecht Brauch sei. Vereinbarungen über eine Hoferbfolge können nach Ansicht des Beschwerdegerichts zwar ausnahmsweise als formlos gültig behandelt werden, wenn im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben "die Nichtigkeit zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde" (Hinweis auf BGH NJW 1957, 787). So könne es liegen, wenn "ein Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat" (Hinweis auf BGH RdL 1955, 109 (110)). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß sei von BGHZ 23, 249 (BGH, Beschluß vom 5. Ein Hofeigentümer, der ein Verhalten an den Tag lege, aus dem in Verbindung mit dem Verhalten des in Aussicht genommenen Hoferben eine Vereinbarung über die Hoferbfolge (entnommen) werden müsse, könne sich nach jener Entscheidung nicht darauf berufen, daß er einen entsprechenden Willen nicht gehabt habe. Den Ausführungen des Beschwerdegerichts läßt sich nach Auffassung der Rechtsbeschwerde dagegen entnehmen, daß es von einem abstrakten Rechtssatz ausgegangen sei, den man etwa wie folgt formulieren könne: "Ein tatsächliches und willentliches Verhalten des Erblassers gegenüber einem als Hof-erben in Betracht kommenden Abkömmling, insbesondere die Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer im Zeit« punkt des Erbfalles ohne Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung des Hoferben, kann auch unter Beachtung der vom Beschwerdegericht (Beschluß Bl. 6) zitierten Senatsentscheidung nur dann eine formgültige Vereinbarung über eine Hoferbfolge zugunsten dieses Abkömmlings ersetzen, wenn der Erblasser den rechtsgeschäftlichen Willen zur Einsetzung des Abkömmlings als Hoferben tatsächlich hatte und ihn mit entsprechendem Rechtsfolgewillen dem Abkömmling gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend erklärte.H a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat das Beschwerdegericht den von ihr formulierten Grundsatz nicht als einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt. V BLw 16/76, LM LwVG § 24 Nr. 30 und der dort angeführten Rechtsprechung (auch des Bundesarbeitsgerichts zur Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 ArbGG) für die Zulässigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Abweichung aus. Auch wenn sich das Gericht zu Unrecht in rechtsgrundsätzlicher Übereinstimmung mit einer Vergleichsentscheidung geglaubt hat, schließt dies nach jener Rechtsprechung eine Abweichung aus; denn der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet (BGH aaO m.w.N.). Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz auf-gestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Die dem Bundesgerichtshof zugewiesene Entscheidung über Abweichungs-rechtsbeschwerden soll nicht die Übereinstimmung von Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung mit unverbindlich geäußerten Rechtsansichten in Entscheidungen anderer Gerichte überprüfen und sicherstellen, sondern nur die die Entscheidung tragende unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte verhindern (Senatsbeschluß vom 1. Für die Begründung einer Abweichung unzureichend sind daher nicht nur Rechtsauffassungen, die in der Vergleichsentscheidung lediglich für das weitere Verfahren (nach Rückverweisung der Sache) geäußert werden (BGH aaO), sondern auch solche Rechtsansichten, auf denen die Vergleichsentscheidung nicht beruht. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde für ihre Zulässigkeit nichts daraus herleiten, daß die Vergleichsentscheidung ausdrücklich auf BGHZ 21, 319 Bezug nimmt, wo ausgeführt ist, daß der Benutzer eines Parkplatzes unabhängig von seiner inneren Einstellung allein durch dessen Benutzung ein vertragliches Rechtsverhältnis begründe. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan, weil die Vergleichsentscheidung nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angefochtene Beschluß betrifft. 3. Noch mehr als von BGHZ 77, 384 weicht der angefochtene Beschluß nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm Agrarrecht 1976 (nicht 1956), S. Auch dieser Beschluß betrifft indessen §§ 6, 7 HöfeO n.F. und kommt daher als Vergleichsentscheidung für den zu dem alten Höferecht ergangenen Beschwerdebeschluß nicht in Betracht.
BUNDESGERICHTSHOF BL« 4/ot BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Elfriede Ortsteil Wgjj|^als Valter Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2. Ilse M geb. Ortsteil Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. y Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. August 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof, Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1982 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 230 000 IM festgesetzt. G r ü n d e I. Am 20. April 1972 verstarb ohne Hinterlassung eines Testamentes der Landwirt Hermann Vfliaus HflBHBB (im folgenden: Erblasser), der Vater der Beteiligten zu 2 und Schwiegervater der Beteiligten zu 1. Er war Eigentümer des im Grundbuch von HflBBPi Blatt^7 verzeichne ten, 59,3815 ha großen Hofes. Aus der Ehe des Erblassers mit Hanna-Helene KflHV sind vier Kinder hervorgegangen: der am geborene Hermann WflIP, der am ■■BHHHHP geborene Walter WflMÜ (der frühere Beteiligte zu 1), die am geborene Beteiligte zu 2 und die am geborene Schwester Helene. Hermann WBMI ist am 19. Februar 1923, der frühere Beteiligte zu 1 ist am 22. November 1983 verstorben und von seiner Ehefrau, der jetzigen Beteiligten zu 1, allein beerbt worden. Der frühere Beteiligte zu 1 lebte bis Oktober 1940 auf dem elterlichen Hof. Bis zu dem Jahre 1945 war er Soldat. Danach kehrte er auf den Hof zurück. Am 22. Mai 1947 heiratete er und zog unmittelbar darauf auf den in der Nähe gelegenen Hof seiner Ehefrau; dort wohnte er bis zu seinem Tode. Beide Eheleute besaßen außerdem einen etwa 70 ha großen Hof in RflIBI, der auf 18 Jahre verpachtet ist. Weiterhin gehörten ihnen etwa 16 ha Land in VflHV. Die Schwester Helene zog nach ihrer Heirat im Jahre 1955 vom elterlichen Hof nach wo ihr Ehemann in einem Chemiewerk beschäftigt ist. Die Beteiligte zu 2 lebt seit ihrer Geburt auf dem Hof. Nach ihrer Heirat im Jahre 1951 zog ihr Ehemann, der Landwirt Heinz ebenfalls auf den Hof. Nachdem die Mutter der Beteiligten zu 2 am 18. Februar 1952 verstorben war, verpachtete der Erblasser ihm am 30. März 1952 seinen Hof für zwölf Jahre. Durch Vertrag vom 17. November 1963 wurde die Pachtzeit bis zu dem 30. März 1976 verlängert. y Pachtzahlungen leisteten die Eheleute nicht. Sie erhielten die gesamten Einnahmen und mußten dafür den Hof in Ordnung halten. Vor und nach dem Erbfall bauten sie die Hofgebäude um und errichteten ein neues Stallgebäude. Im Jahre 1972 entstanden erhebliche Sturmschäden an dem Waldbestand des Hofes. Das Holz arbeitete der Ehemann der Beteiligten zu 2 auf und verkaufte es für eigene Rechnung. Der frühere Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihm ein HoffolgeZeugnis zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Erblasser habe durch Art, Umfang und Dauer ihrer Beschäftigung auf dem Hof zu erkennen gegeben, daß sie den Hof übernehmen solle; hierauf habe sie sich in ihrer gesamten Lebenshaltung eingestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des früheren Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das beantragte Hoffolgezeugnis zu erteilen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts wiederherzustellen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der frühere Beteiligte zu 1 sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Höfeordnung (HöfeO) a.F. als ältestes Kind des Erblassers Hoferbe geworden, weil in Hartlage Ältestenrecht Brauch sei. Eine - ausnahmsweise formlos gültige - letztwillige Verfügung über den Hof habe der Erblasser zugunsten der Beteiligten zu 2 nicht getroffen. Vereinbarungen über eine Hoferbfolge können nach Ansicht des Beschwerdegerichts zwar ausnahmsweise als formlos gültig behandelt werden, wenn im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben "die Nichtigkeit zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde" (Hinweis auf BGH NJW 1957, 787). So könne es liegen, wenn "ein Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat" (Hinweis auf BGH RdL 1955, 109 (110)). Nötig sei hierfür aber in jedem Falle eine Willensäußerung des Erblassers, die er "ausdrücklich z.B. mit Worten oder aber wenigstens stillschweigend abgegeben" habe. Diese Voraussetzungen hält das Beschwerdegericht, wie es im einzelnen darlegt, im vorliegenden Falle für nicht gegeben. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantv/orten und daß die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f sowie den zur Veröffentlichung in BGHZ 89, 149 vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83)* Die zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß sei von BGHZ 23, 249 (BGH, Beschluß vom 5. Februar 1957, V BLw 37/56) abgewichen. Ein Hofeigentümer, der ein Verhalten an den Tag lege, aus dem in Verbindung mit dem Verhalten des in Aussicht genommenen Hoferben eine Vereinbarung über die Hoferbfolge (entnommen) werden müsse, könne sich nach jener Entscheidung nicht darauf berufen, daß er einen entsprechenden Willen nicht gehabt habe. Den Ausführungen des Beschwerdegerichts läßt sich nach Auffassung der Rechtsbeschwerde dagegen entnehmen, daß es von einem abstrakten Rechtssatz ausgegangen sei, den man etwa wie folgt formulieren könne: "Ein tatsächliches und willentliches Verhalten des Erblassers gegenüber einem als Hof-erben in Betracht kommenden Abkömmling, insbesondere die Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer im Zeit« punkt des Erbfalles ohne Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung des Hoferben, kann auch unter Beachtung der vom Beschwerdegericht (Beschluß Bl. 6) zitierten Senatsentscheidung nur dann eine formgültige Vereinbarung über eine Hoferbfolge zugunsten dieses Abkömmlings ersetzen, wenn der Erblasser den rechtsgeschäftlichen Willen zur Einsetzung des Abkömmlings als Hoferben tatsächlich hatte und ihn mit entsprechendem Rechtsfolgewillen dem Abkömmling gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend erklärte.H a) Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, hat das Beschwerdegericht den von ihr formulierten Grundsatz nicht als einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr kann aus den Ausführungen des Beschwerdegerichts allenfalls mittelbar auf einen solchen Rechtssatz als Grundlage des angefochtenen Beschlusses geschlossen werden. Dies reicht nach dem Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, LM LwVG § 24 Nr. 30 und der dort angeführten Rechtsprechung (auch des Bundesarbeitsgerichts zur Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 ArbGG) für die Zulässigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit der Sachverhalte, zur Begründung einer Abweichung aus. Auch wenn sich das Gericht zu Unrecht in rechtsgrundsätzlicher Übereinstimmung mit einer Vergleichsentscheidung geglaubt hat, schließt dies nach jener Rechtsprechung eine Abweichung aus; denn der Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten, wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet (BGH aaO m.w.N.). Daß aber das Beschwerdegericht auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde den in BGHZ 23, 249 aufgestellten Rechtssatz beachten wollte, ergibt sich unmittelbar aus dem von ihr formulierten, dem Beschwerdegericht unterstellten Rechtssatz. Im übrigen ist auch zweifelhaft, ob in der Vergleichsentscheidung BGHZ 23, 249 ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach eine formlos bindende Hoferben-bestimmung auch ohne Rechtsfolgewillen getroffen werden könne. b) Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden, weil ein so weitgehender Rechtssatz für BGHZ 23, 249 jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz auf-gestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines anderen Gerichts abweicht. Die dem Bundesgerichtshof zugewiesene Entscheidung über Abweichungs-rechtsbeschwerden soll nicht die Übereinstimmung von Rechtssätzen der angefochtenen Entscheidung mit unverbindlich geäußerten Rechtsansichten in Entscheidungen anderer Gerichte überprüfen und sicherstellen, sondern nur die die Entscheidung tragende unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte verhindern (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1983, V BLw 18/83, zur Veröffentlichung in BGHZ 89, 149 vorgesehen). Für die Begründung einer Abweichung unzureichend sind daher nicht nur Rechtsauffassungen, die in der Vergleichsentscheidung lediglich für das weitere Verfahren (nach Rückverweisung der Sache) geäußert werden (BGH aaO), sondern auch solche Rechtsansichten, auf denen die Vergleichsentscheidung nicht beruht. In BGHZ 23, 249 ging es um die Würdigung eines Pachtvertrages, nach dem die Pacht mit dem Tode des Verpächters (Hofeigentümer) durch den Übergang des Hofes auf den Pächter endigen sollte. Es lag also eine ausdrückliche Vereinbarung (Erbvertrag) vor, die freilich nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprach. Eine etwa weitergehende Aussage, daß eine (konkludente) Willenserklärung für einen formlos bindenden Erbvertrag nicht erforderlich sei, wäre daher für BGHZ 23, 249 nicht entscheidungserheblich gewesen. Ein solcher - hier allein interessierender - Teil der Vergleichsentscheidung könnte daher die Rechtsbeschwerde nicht zulässig machen. Deshalb kann die Rechtsbeschwerde für ihre Zulässigkeit nichts daraus herleiten, daß die Vergleichsentscheidung ausdrücklich auf BGHZ 21, 319 Bezug nimmt, wo ausgeführt ist, daß der Benutzer eines Parkplatzes unabhängig von seiner inneren Einstellung allein durch dessen Benutzung ein vertragliches Rechtsverhältnis begründe. 2. Als weitere Vergleichsentscheidung führt die Rechtsbeschwerde BGHZ 77, 384 (Beschluß vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79) an. Darin habe sich der Senat u.a. mit der Frage befaßt, ob § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO n.F. (1976) auch - eingeschränkt - auf Fälle Anwendung finde, in denen der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes einem als Hoferben in Betracht kommenden Abkömmling auf Dauer in der Zeit vor dem 1. Juli 1976 überlassen hat. In jener Entscheidung habe der Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß der Hofeigentümer schon vor Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung Anlaß gehabt habe, dem Schutzbedürfnis des "Übernehmers” Rechnung zu tragen und einen etwaigen Vorbehalt anderweitiger Hoferbenbestimmung - sei es auch nur durch schlüssiges Verhalten - klar und unzweideutig zu dem Ausdruck zu bringen. Im Gegensatz dazu halte der angefochtene Be- y Schluß die Frage für unerheblich, ob der Erblasser trotz der unstreitigen Überlassung der Bewirtschaftung auf Dauer an die Beteiligte zu 2 ausdrücklich oder zu demindest konkludent den Vorbehalt anderweitiger HoferbenbeStimmung gemacht habe. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan, weil die Vergleichsentscheidung nicht dieselbe Rechtsfrage wie der angefochtene Beschluß betrifft. Sie behandelt das Erfordernis eines Vorbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO n.F. (1976). Die gesetzliche Neuregelung hat Hoffolgetatbestände geschaffen, die gegenüber dem früheren Recht erweitert worden sind (vgl. BGHZ 73» 324, 329). Der angefochtene Beschluß behandelt dagegen einen am 20. April 1972 eingetretenen Erbfall und damit eine nach früherem Höferecht zu beurteilende Hoferbfolge. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher nicht gegeben. 3. Noch mehr als von BGHZ 77, 384 weicht der angefochtene Beschluß nach Ansicht der Rechtsbeschwerde von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm Agrarrecht 1976 (nicht 1956), S. 359 ab. Auch dieser Beschluß betrifft indessen §§ 6, 7 HöfeO n.F. und kommt daher als Vergleichsentscheidung für den zu dem alten Höferecht ergangenen Beschwerdebeschluß nicht in Betracht. 11 4. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so daß es auf alle weiteren Fragen, die nur die Begründetheit des Rechtsmittels beträfen, nicht mehr ankommt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden