in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses und die Einziehung von Erbscheinen Beteiligte: - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 5. Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Marion sind die Beteiligten zu 4 a bis d. Der Hof wurde aufgrund der DDR-Verordnung über die Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Denn der Erblasser habe sein Eigentum an den zu dem FflH^^-Hof gehörenden Grundstücken infolge seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Jahre 1953 verloren. Sein gesamtes landwirtschaftliches Vermögen sei nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Dieser Anspruch gehöre jedoch nicht zu dem Nachlaß des Erblassers, sondern sei originär in der Person seiner Rechtsnachfolger entstanden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in $ 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat auch dann bindend, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Beschwerdegericht deswegen eine Zulassung hätte aussprechen müssen. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. Sie bezeichnet aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und das Kammergericht sowie der Bundesgerichtshof in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Dies wäre auch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht zu der in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob entschädigungslose Enteignungen in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt nach Art. 30 EGBGB a.F. in der Bundesrepublik gegen den ordre public verstoßen haben, keinen Rechtssatz aufgestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 3/97
BESCHLUSS
vom 24. April 1997
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses und die Einziehung von Erbscheinen
Beteiligte:
1. Johanna GJ
Antragstellerin und Rechts-beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
•r
und
2. Elisabeth F
3. Ernst
beide wohnhaft L
4. a) Marianne Hü
b) Friedrich Hü
c) Uwe HüdBP* alle wohnhaft
d) Marion R als Erben der am
Straße
Straße 0, H^H^/We 1992 verstorbenen Marion
Antragsgegner und Rechts-beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte!
und
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß $ 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 1996 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 34.925 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Rechtsnachfolger des am 20. August 1966 in We^|^ verstorbenen Wilhelm
FflHHP (Erblasser). Dieser wurde nach dem Erbschein des Amtsgerichts Minden vom 12. August 1970 von den Beteiligten zu 1 bis 3 sowie von Marion F^m^^ zu je 1/4 beerbt. Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Marion sind die
Beteiligten zu 4 a bis d.
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Der Erblasser war Eigentümer des in gelege-
nen sog. FflHHP~Hofes, der unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes in der Erbhof rolle eingetragen war. Im Jahr 1953 siedelte der Erblasser nach über. Der
Hof wurde aufgrund der DDR-Verordnung über die Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I, 615) beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt.
Die Antragstellerin verlangt die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses und Einziehung der bisher erteilten Erbscheine. Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht neigt zu der Ansicht, daß bereits mit Inkrafttreten der Verfassung der DDR am 7. Oktober 1949 sämtliches bis dahin existierendes Anerbenrecht gegenstandslos geworden sei. Es läßt dies jedoch letztlich offen, weil landwirtschaftliche Grundstücke, die dem Anerbenrecht hätten unterliegen können, im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zu dem Nachlaß gehört hätten. Denn der Erblasser habe sein Eigentum an den zu dem FflH^^-Hof gehörenden Grundstücken infolge seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik im Jahre 1953 verloren. Sein gesamtes landwirtschaftliches Vermögen sei nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I, 615) beschlagnahmt, in Volkseigentum überführt und sodann der örtlichen LPG zur Nutzung übergeben worden. Für eine Nichtigkeit des Enteignungsaktes fehle jeder Anhaltspunkt, insbesondere
stehe ihr Art. 19 des EinigungsVertrages entgegen. Die Beteiligten könnten allenfalls einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz geltend machen. Dieser Anspruch gehöre jedoch nicht zu dem Nachlaß des Erblassers, sondern sei originär in der Person seiner Rechtsnachfolger entstanden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil keine der in $ 24 LwVG genannten Voraussetzungen gegeben ist.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat auch dann bindend, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Beschwerdegericht deswegen eine Zulassung hätte aussprechen müssen. Denn in Landwirtschaftssachen gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66).
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) dargelegt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerde-führer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die
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gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29. September 1987 (NJW 1988, 341 ff) und von einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Sie bezeichnet aber schon nicht die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht und das Kammergericht sowie der Bundesgerichtshof in den angeführten Vergleichsentscheidungen unterschiedlich beantwortet haben sollen. Dies wäre auch nicht möglich, weil das Beschwerdegericht zu der in den Vergleichsentscheidungen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob entschädigungslose Enteignungen in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt nach Art. 30 EGBGB a.F. in der Bundesrepublik gegen den ordre public verstoßen haben, keinen Rechtssatz aufgestellt hat. Es hat lediglich ausgeführt, daß für eine Nichtigkeit des Enteignungsaktes "jeder Anhaltspunkt" fehle. Diese Begründung enthält aber keinen Rechtssatz.
Im übrigen liegt eine Abweichung auch nicht vor. Die Beschwerdeentscheidung folgt vielmehr der für die Frage der Abweichung maßgebenden (Senatsbeschl. v. 21. April 1994,
BLw 97/93, WM 1994, 1452) neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 131, 22, 27. Danach umfaßte der Nachlaß weder die aufgrund der Verordnung zur Sicherung von
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Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I, 615) enteigneten Grundstücke noch die hieraus erwachsenen vermögensgesetzli chen Ansprüche.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf SS 34, 44 LwVG.
Hagen
Vogt
Wenzel