in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 1995 wird auf Kosten des Antragstellers der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen. Die Antragstellerin war Mitglied der LPG "Lenin” Sei-. März 1991 mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen den Beschluß, "sich mit Wirkung vom 02.01.1991 zusammenzuschließen und sodann zu dem gleichen Zeitpunkt das Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung der Gesamtheit auf Der im Jahre 1991 in das LPG-Register eingetragene Umwandlungsvermerk wurde am 18. Sie hat nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktien im Nennwert von 2.400 DM erhalten und wird weiter als Aktionärin der Beteiligten zu 3 geführt. Sie verlangt die Zahlung einer Abfindung und hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß ihr ein Abfindungsanspruch gemäß §§ 42, 44 LwAnpG in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zusteht und die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Anspruch zu erfüllen. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde auch gegen die Beteiligte zu 2 für zulässig, obwohl die LPG Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 2 ist schon unzulässig, weil die LPG "Lenin" wie der Senat in dem den Parteien bekannten Parallelverfahren BLw 54/95 durch - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 3. Mai 1996 entschieden hat, wirksam in die Beteiligte zu 3 umgewandelt wurde, die Beteiligte zu 2 also nicht existent und nicht parteifähig ist. Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 3 ist unbegründet, weil infolge der Umwandlung ein Abfindungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Schuld- oder Vermögensübernahme nicht in Betracht kommt und für die Feststellung eines unmittelbar gegen die Beteiligte zu 3 gerichteten Anspruchs wegen des Vorrangs eines denkbaren Leistungsantrags das Rechtsschutzinteresse fehlt.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 3/96 BESCHLUSS vom 3. Mai 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Ulrike Z Weg I. M Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwä^e HBBB^un^, iHHHHHV straße^fc, flHUHV 2. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) Lenin sBBMBlfc i.L., vertreten durch die Liquidator in Elke Am ÜB' 3. SflNBHHHV Land AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ulrich Am Antragsgegnerinnen und Rechtsbeschwerdegegnerinnen , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 / / Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. Mai 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 1995 wird auf Kosten des Antragstellers der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 9.076,80 DM. Die Antragstellerin war Mitglied der LPG "Lenin” Sei-. Diese, die LPG (T) "Karl Liebknecht" Vollversammlung am 21. März 1991 mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen den Beschluß, "sich mit Wirkung vom 02.01.1991 zusammenzuschließen und sodann zu dem gleichen Zeitpunkt das Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung der Gesamtheit auf G r ü n d e I. und die LPG (P) S faßten in einer gemeinsamen die unter der Fa. S Land AG mit Sitz in 3 zu gründende Gesellschaft zu übertragen". Die Beteiligte zu 3 wurde am 20. September 1991 - ohne Umwandlungsvermerk - in das Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung des Registereintrags erfolgte am 10. Dezember 1991 im Bundesanzeiger und am 26. November 1991 in der Presse. Der im Jahre 1991 in das LPG-Register eingetragene Umwandlungsvermerk wurde am 18. Mai 1994 gemäß § 142 FGG wieder gelöscht, nachdem das Amtsgericht - Registergericht - zuvor mit Beschluß vom 17. Mai 1994 Frau Elke zur Liquidatorin der Beteiligten zu 2 bestellt hatte. Die Antragstellerin hat ihre Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt gekündigt. Sie hat nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktien im Nennwert von 2.400 DM erhalten und wird weiter als Aktionärin der Beteiligten zu 3 geführt. Sie verlangt die Zahlung einer Abfindung und hat zuletzt beantragt, festzustellen, daß ihr ein Abfindungsanspruch gemäß §§ 42, 44 LwAnpG in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zusteht und die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den Anspruch zu erfüllen. Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Er ist nunmehr Gegenstand der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Die Antragsgegnerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde auch gegen die Beteiligte zu 2 für zulässig, obwohl die LPG II. ti Lenin" S wirksam in die Beteiligte zu 3 umgewan- 4 delt worden sei. Das Rechtsmittel sei jedoch wegen der erfolgten Umwandlung unbegründet. Dies hält der Rechtsprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerde ist ebenso wie die sofortige Beschwerde trotz des Streits um die Parteifähigkeit der Beteiligten zu 2 zulässig (BGHZ 24, 91, 94). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 2 ist schon unzulässig, weil die LPG "Lenin" wie der Senat in dem den Parteien bekannten Parallelverfahren BLw 54/95 durch - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 3. Mai 1996 entschieden hat, wirksam in die Beteiligte zu 3 umgewandelt wurde, die Beteiligte zu 2 also nicht existent und nicht parteifähig ist. Der Feststellungsantrag gegen die Beteiligte zu 3 ist unbegründet, weil infolge der Umwandlung ein Abfindungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Schuld- oder Vermögensübernahme nicht in Betracht kommt und für die Feststellung eines unmittelbar gegen die Beteiligte zu 3 gerichteten Anspruchs wegen des Vorrangs eines denkbaren Leistungsantrags das Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit danach die Anträge als unzulässig abgewiesen werden, ist die Antragstellerin gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt (vgl. MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 559 Rdn. 11 zur Revision). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, § 30 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel