November 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die am 01 1932 geborene Antragstellerin ist eine Tochter aus der zweiten Ehe des am 0P. "Meine Tochter Antonia, deren Studium Kosten verursacht hat und nun in einer Ordnungsgemeinschaft lebt, soll im Falle ihres Austritts lebenslänglich Unterhalt auf dem Hofe haben. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 1984), Az. 23 WLw 12/84, AgrarR 1985, 114, vermag einen Abweichungsfall schon deshalb nicht zu begründen, weil in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Abweichung von einem anderen Oberlandesgericht gefordert wird. Im übrigen liegt weder ein Abweichungsfall zur genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln noch zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Den angezogenen Entscheidungen kann schon nicht entnommen werden, sie hätten einen Rechtssatz dahin aufgestellt, daß bei der Auslegung von Testamenten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich stellt das Oberlandesgericht Köln diesen Rechtssatz nicht auf, der Bundesgerichtshof referiert im angezogenen Beschluß (RdL 1966, 288, 289) diesen Rechtssatz nur als Inhalt anderer Entscheidungen im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Es legt das Testament dahin aus, daß der Antragstellerin mit dem Austritt aus dem Orden nicht ohne weiteres, sondern nur für den Fall ihrer Bedürftigkeit das Recht zur Rückkehr auf den Hof zustehen solle. Es genügt schon nicht, daß aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf eine den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (vgl. Nicht einmal mittelbar läßt sich dem angefochtenen Beschluß aber entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Testamentsauslegung die Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände für unzulässig hält.
0G( A3 BUNDESGERICHTSHOF BLw 3/94 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Antonie C|fl^, KflPBweg M, SchflHB/ Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ■■■P Straße fll, MIR " 2. Agnes OflB ■■fc, KpMBweg MP, Sch^BP, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin yß Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Köln, ergangen auf mündliche Verhandlung vom 30. November 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 18.000 DM. Gründe I. Die am 01 1932 geborene Antragstellerin ist eine Tochter aus der zweiten Ehe des am 0P. 1960 ver- storbenen Landwirts Wilhelm C00^. Die Antragsgegnerin ist die Tochter aus erster Ehe des Erblassers. Dieser hat sie 3 durch Testament vom 23. Juni 1957 zur Vorerbin seines Hofes in SchlHHBl eingesetzt und unter anderem folgendes bestimmt: "Meine Tochter Antonia, deren Studium Kosten verursacht hat und nun in einer Ordnungsgemeinschaft lebt, soll im Falle ihres Austritts lebenslänglich Unterhalt auf dem Hofe haben. Ferner soll sie im Bedarfsfälle vom Hofe aus versorgt werden, welches in Geld oder Lebensmitteln geschehen kann. Agnes soll ihr einen Geldbetrag von 2.000,00 DM auszahlen." Unter Berufung auf diese Verfügung macht die Antragstellerin ein Wohnrecht auf dem Hof geltend. Ihr erstmals im Jahre 1983 gestellter diesbezüglicher Feststellungsantrag ist zurückgewiesen worden. Der erneute Feststellungsantrag der Antragstellerin hatte vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Feststellungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor. Die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbe-schwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) werden von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. •/3 Ihr Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 1994 (richtig: 15. November 1984), Az. 23 WLw 12/84, AgrarR 1985, 114, vermag einen Abweichungsfall schon deshalb nicht zu begründen, weil in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Abweichung von einem anderen Oberlandesgericht gefordert wird. Die eventuelle Abweichung von einer früheren Entscheidung desselben Oberlandesgerichts, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, genügt auch dann nicht, wenn es sich um zwei verschiedene Senate handeln sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL 1955, 75, 76). Im übrigen liegt weder ein Abweichungsfall zur genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln noch zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. März 1966, V BLw 51/65 (RdL 1966, 288) vor. Den angezogenen Entscheidungen kann schon nicht entnommen werden, sie hätten einen Rechtssatz dahin aufgestellt, daß bei der Auslegung von Testamenten auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich stellt das Oberlandesgericht Köln diesen Rechtssatz nicht auf, der Bundesgerichtshof referiert im angezogenen Beschluß (RdL 1966, 288, 289) diesen Rechtssatz nur als Inhalt anderer Entscheidungen im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Davon abgesehen hat das Beschwerdegericht aber auch keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es legt das Testament dahin aus, daß der Antragstellerin mit dem Austritt aus dem Orden nicht ohne weiteres, sondern nur für den Fall ihrer Bedürftigkeit das Recht zur Rückkehr auf den Hof zustehen solle. Dagegen habe die Antragstellerin nichts 5 Entscheidendes Vorbringen können, ihr Hinweis auf die Familienahnentafel und die damit in Zusammenhang stehenden angeblichen Absichten des Erblassers hinsichtlich der Hoferb-folge träfen die hier allein entscheidende Frage nach ihrer Rechtsstellung als weichende Hoferbin nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht damit nicht gesagt, es sei rechtlich gehindert, außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Feststellung des Erblasserwillens zu berücksichtigen, sondern es hat im Vortrag der Antragstellerin solche Umstände nicht feststellen können oder nicht für erheblich gehalten. Zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist Voraussetzung, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufstellt, der in Widerspruch zu einem ebenso tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung steht. Es genügt schon nicht, daß aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses auf eine den Ausführungen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann (vgl. Se-natsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, RdL 1978, 193, 195). Nicht einmal mittelbar läßt sich dem angefochtenen Beschluß aber entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der Testamentsauslegung die Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände für unzulässig hält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hagen Wenzel Vogt