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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend den Antrag auf Abfindungsergänzung aus dem im Grundbuch vonHB^HBBfe Band 33 Blatt 1040 (früher Grundbuch von HBHBBSBBand 11 Blatt 395 und Band 19 Blatt 570) eingetragenen Hof im Sinne der HöfeO Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, und auch die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hält den Abfindungsergänzungs-anspruch für verjährt (§ 13 Abs.9 Satz 2 HöfeO n.F.), weil das Verfahren in der Zeit vom 13. Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin sei auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie benennt nicht eine einzige Vergleichsentscheidung eines der oben genannten Gerichte, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, sondern beschränkt sich darauf, auszuführen, warum im vorliegenden Fall § 211 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sein oder die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin gegen § 242 BGB verstoßen soll. Diesen Fragen könnte der Senat nur nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 211 BGB § 24 LwVG § 211 BGB § 44 LwVG
BGBRechtsfrageHöfeOBeteiligteLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 3/90
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den Antrag auf Abfindungsergänzung aus dem im Grundbuch vonHB^HBBfe Band 33 Blatt 1040 (früher Grundbuch von HBHBBSBBand 11 Blatt 395 und Band 19 Blatt 570) eingetragenen Hof im Sinne der HöfeO
Beteiligte:
1. Gretchen
 geb.
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 Antragstellerin und Rechts-beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
, F^Bstraße
2
7
Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte uMiB l
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 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-Sachen hat am 23. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen -des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Januar 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 234.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Antragstellerin macht einen Abfindungsergänzungs anspruch nach dem am 19. Juni 1964 verstorbenen Landwirt Johann jAflP sen. gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO geltend.
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Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, und auch die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese ihren Antrag weiterverfolgt.
II.
Das Oberlandesgericht hält den Abfindungsergänzungs-anspruch für verjährt (§ 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO n.F.), weil das Verfahren in der Zeit vom 13. Dezember 1980 bis 23. Januar 1985 nicht betrieben worden sei (§ 211 Abs. 2 BGB).
Eine Absprache der Parteien, daß der Abfindungsanspruch im maßgeblichen Zeitraum nicht geltend gemacht werden solle, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung (§ 202 Abs. 1 BGB) lägen nicht vor. Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin sei auch keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie benennt nicht eine einzige Vergleichsentscheidung eines der oben genannten Gerichte, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, sondern beschränkt sich darauf, auszuführen, warum im vorliegenden Fall § 211 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sein oder die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin gegen § 242 BGB verstoßen soll. Diesen Fragen könnte der Senat nur nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
& c
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt