Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird aber die von den angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die sonstigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung bieten im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von den zitierten Entscheidungen abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage durch das Beschwerdegericht. In allen angegebenen Vergleichsentscheidungen wird ausgeführt, daß es für die Frage der Anpassung des Pachtzinses nach § 7 LPG (diese Vorschrift entspricht in wesentlichen Teilen dem jetzt maßgeblichen § 593 BGB) auf die Veränderung derjenigen Verhältnisse ankommt, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren und daß dabei entscheidend nicht die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse, sondern nur die in der Landwirtschaft berücksichtigt werden darf.Von einem solchen Rechtssatz ist das Beschwerdegericht ersichtlich nicht abgewichen. Das Beschwerdegericht hat desweiteren ausgeführt, es sei davon überzeugt, daß sich diese Entwicklung auch auf den Betrieb des Beteiligten zu 2 nachteilig ausgewirkt habe. Daß das Beschwerdegericht darüber hinaus eine von der Landwirtschaft und dem Weinbau losgelöste Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Pachtzinsentwicklung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Ob die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Landwirtschaft und des Weinbaues vom Beschwerdegericht und von dem in der Vorinstanz eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten richtig beurteilt worden sind, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF 5 BLw 3/89 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Herabsetzung eines Pachtzinses Beteiligte: 1. a) Dr. Florian b) Willi S c) Anton d) Veronika Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 19. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Januar 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt. Gründe I. Zwischen den Parteien besteht ein Pachtvertrag vom 2. April 1973 über ca. 12.092 qm Weingarten. Der Pachtzins je Hektar beträgt nach der Vereinbarung 3.200 DM jährlich. Das Landwirtschaftsgericht hat den Pachtzins auf Antrag des Beteiligten zu 2 ab dem Pachtjahr 1986 auf 2.600 DM je Hektar festgesetzt. 3 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Rückgängigmachung der Pachtzinsherabsetzung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151) . Diese Voraussetzungen liegen nicht vors 4 s Die Rechtsbeschwerde meint zwar, die angefochtene Entscheidung weiche von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (RdL 1983, 304), Oldenburg (AgrarR 1980, 228) und Celle (RdL 1965 - nicht 1985 -, 151) ab. In der Begründung der Rechtsbeschwerde wird aber die von den angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Auch in der in Bezug genommenen Begründungsschrift für die sofortige Beschwerde werden - unabhängig von der Frage, ob die bloße Bezugnahme zur Darlegung der Abweichungsvoraussetzung ausreichen würde - voneinander abweichende Rechtssätze nicht aufgezeigt. Die sonstigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung bieten im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von den zitierten Entscheidungen abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage durch das Beschwerdegericht. In allen angegebenen Vergleichsentscheidungen wird ausgeführt, daß es für die Frage der Anpassung des Pachtzinses nach § 7 LPG (diese Vorschrift entspricht in wesentlichen Teilen dem jetzt maßgeblichen § 593 BGB) auf die Veränderung derjenigen Verhältnisse ankommt, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren und daß dabei entscheidend nicht die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse, sondern nur die in der Landwirtschaft berücksichtigt werden darf. Von einem solchen Rechtssatz ist das Beschwerdegericht ersichtlich nicht abgewichen. Es hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß sich seit Abschluß des Pachtvertrages im Jahre 1973 das wirtschaftliche Gesamtgefüge im hier zu beurteilenden Weinbau verändert hat. So seien die Produktionskosten um das Dreifache angestiegen, der Weinmarkt habe stagniert oder sei zurückgegangen. Außer- 5 dem seien die Pachtzinsen für vergleichbare Lagen in bestimmtem Umfange abgesunken. Das Beschwerdegericht hat desweiteren ausgeführt, es sei davon überzeugt, daß sich diese Entwicklung auch auf den Betrieb des Beteiligten zu 2 nachteilig ausgewirkt habe. Daß das Beschwerdegericht darüber hinaus eine von der Landwirtschaft und dem Weinbau losgelöste Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Pachtzinsentwicklung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Ob die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Landwirtschaft und des Weinbaues vom Beschwerdegericht und von dem in der Vorinstanz eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten richtig beurteilt worden sind, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung kommt nämlich ohne Darlegung einer abweichenden Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht in Betracht . 6 5 Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Linden Vogt