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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. In einem Verfahren über die Beschwerde des Beteiligten zu 2 und die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vom 2. Nachdem die Beteiligten im Anschluß an den Teilbeschluß die Hauptsache in bezug auf einen Herausgabeanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, und der Beteiligte zu 1 außerdem erklärt hatte, er verfolge sein Auskunftsbegehren nicht weiter, hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 17. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kosten dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen, hilfsweise die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Nach § 24 Abs.3 LwVG findet gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen Dementsprechend hat der angefochtene Beschluß nur über die Kosten und den Geschäftswert befunden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenBeteiligtebeteiligtKostenentscheidungOberlandesgerichtLwVGRechtsbeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BLw 3/88
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Ansprüche auf Auskunft über den Stand eines Nachlasses und auf Zahlung einer Abfindung nach § 12 HöfeO
Beteiligte:
1. Conring C^HB'	LÄBi
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
 Will
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die.Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.561 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In einem Verfahren über die Beschwerde des Beteiligten zu 2 und die Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vom 2. Oktober 1986 erließ das Oberlandesgericht am 3. September 1987 neben* einer Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2 einen Teilbeschluß über die Anschlußbeschwerde des Beteilig-
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ten zu 1. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die weitere Anschlußbeschwerde blieben der Schlußentscheidung Vorbehalten.
Nachdem die Beteiligten im Anschluß an den Teilbeschluß die Hauptsache in bezug auf einen Herausgabeanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, und der Beteiligte zu 1 außerdem erklärt hatte, er verfolge sein Auskunftsbegehren nicht weiter, hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 17. Dezember 1987 eine Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des landwirtschaftsgericht-liehen Verfahrens und des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens getroffen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Oberlandesgericht habe seiner Kostenentscheidung unzutreffende Geschäftswerte zugrunde gelegt. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kosten dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen, hilfsweise die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 Abs. 3 LwVG findet gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen
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worden sind, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statt.
Im vorliegenden Fall hatte die bei den Landwirtschaftsgerichten anhängig gemachte Hauptsache ihre endgültige Erledigung durch den rechtskräftigen Teilbeschluß des Oberlandesgerichts vom 3. September 1987 und die im Anschluß daran abgegebenen Erklärungen der Beteiligten gefunden. Dementsprechend hat der angefochtene Beschluß nur über die Kosten und den Geschäftswert befunden. Insoweit liegt aber keine Entscheidung zur Hauptsache im Sinne von § 24 Abs. 1 LwVG vor (BGH, Beschl. v. 10., März 1955, V BLw 14/55, RdL 1955, 224).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hagen	Linden	Vogt