September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter. Nach § 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift einzulegen. legen wir" (das sind die Rechtsanwälte C^|HHBund "gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 8.1.1985 ... In dem in beglaubigter Abschrift beigefügten Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz sind die die Rechtsbeschwerde einlegenden Rechtsanwälte nicht als Verfahrensbevollmächtigte eines der Beteiligten aufgeführt. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch im übrigen nicht mit erforderlicher Sicherheit, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Durch den Beschluß ist die sofortige Beschwerde der Antragsteller - das sind die Beteiligten zu 2 - gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung Die in der Rechtsmittelschrift erwähnte Verfahrensvollmacht, aus der sich eine Vollmachtserteilung durch die Beteiligten zu 2 ergibt, befindet sich in den vorinstanzlichen Gerichtsakten und gelangte mit diesen Akten erst am 31.
BUNDESGERICHTSHOF f BLw 3/85 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes Beteiligte: 1. Johann und Katharina S^|^f R Verkäufer, R Di a) Josef S b) Hermann S c) Ernst S d) Karl-Heinz S Straße, traße traße •, Straße U4 Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H .P W und Istraße 4 Landsiedlung Straße Rheinland-Pfalz GmbH, Siedlungsunternehmen 2 f Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Januar 1985 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 397 669,50 DM festgesetzt. Gr ü n d e I. Durch notariellen Vertrag vom 28. April 1983 verkauften die Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 mehrere Grundstücke zu dem Gesamtkaufpreis von 397 669,50 DM. Die Grundstücke sind im Kaufvertrag u.a. mit "Grünland", "Acker", "Holzung", "Hutung" und "Unland" bezeichnet. Mit Bescheid vom 7. Juli 1983 teilte die Kreisverwaltung mit, daß die Beteiligte zu 3 das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff RSG ausübe und die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre. 3 Den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig: Nach § 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift einzulegen. Aus ihr muß hervorgehen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift der Beteiligten zu 2 genügt dieser Anforderung nicht, in ihr werden zunächst fünf Beteiligte bezeichnet. Sodann heißt es, unter Bezugnahme auf eine "mit Schriftsatz vom 22.1.1985 zu 3 WLw 11/84 zu dem OLG Koblenz eingereichte Verfahrensvollmacht ... legen wir" (das sind die Rechtsanwälte C^|HHBund "gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 8.1.1985 ... Rechtsbeschwerde ein." In dem in beglaubigter Abschrift beigefügten Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz sind die die Rechtsbeschwerde einlegenden Rechtsanwälte nicht als Verfahrensbevollmächtigte eines der Beteiligten aufgeführt. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch im übrigen nicht mit erforderlicher Sicherheit, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist. Durch den Beschluß ist die sofortige Beschwerde der Antragsteller - das sind die Beteiligten zu 2 - gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung 4 zurückgewiesen worden. In einem solchen Fall sind aber sowohl die Verkäufer (Beteiligten zu 1) als auch die Käufer (Beteiligten zu 2) beschwerdeberechtigt (vgl. Barnstedt-Steffen, LwVG 3. Aufl. § 22 Rdn. 76). Die in der Rechtsmittelschrift erwähnte Verfahrensvollmacht, aus der sich eine Vollmachtserteilung durch die Beteiligten zu 2 ergibt, befindet sich in den vorinstanzlichen Gerichtsakten und gelangte mit diesen Akten erst am 31. Mai 1985 - also lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - zu dem Bundesgerichtshof. Auch der Schriftsatz vom 15. April 1985, der die Begründung "der Rechtsbeschwerde für die Beteiligten Gebr. S^HIB" enthält, ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Senat eingegangen . Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden