Dezember 1996 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Februar 1961 wurde das lebende und tote Inventar des Betriebes in einem Protokoll festgehalten und der Gesamtbetrieb der LPG zur unentgeltlichen Nutzung übergeben. Januar 1961 zu dem Treuhänder über das Grundvermögen des Ehemannes der Antragstellerin bestellt. Die Antragstellerin hat behauptet, Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zu sein und mit ihm zusammen das in dem Protokoll vom 15. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "FBBB" Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. Sie macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den in AgrarR 1993, 85, 86 und 260, 261 abgedruckten Ent- Scheidungen des Senats abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogenen Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. In Wahrheit macht die Antragstellerin denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die Vergleichsentscheidungen nicht richtig befolgt habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Beschwerdegericht Verfahrensfehlerhaft nicht den Inhalt des vorprozessualen Schreibens vom 20. Januar 1993 zur Kenntnis genommen hat, das die Antragstellerin der Antragsbegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme beigefügt hatte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVerfG, NJW 1995, 2095, 2096) macht die Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch noch nicht zulässig. einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entschei dung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88; 73, 322, 329; NJW 1995, 403).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 Die Rüge, das Beschwerdegericht habe Parteivorbringen nicht berücksichtigt, macht die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zulässig. Sie rechtfertigt zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungsbeschwerde nur die Erhebung einer Gegenvorstellung bei dem Beschwerdegericht . BGH, Beschl. vom 27. Februar 1997 - BLw 2/97 - OLG Jena AG Heiligenstadt BUNDESGERICHTSHOF BLw 2/97 BESCHLUSS vom 27. Februar 1997 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder Beteiligte: 1. Emilie Kl^H0Straße Bi Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin. - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Agrar AG, vertreten durch die Vorstandsmit- und K V St^^gasse / Antragsgegnerin und Rechts-beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 t Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 27. Februar 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. Dezember 1996 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 32.722 DM. Gründe I. Die Antragstellerin war zusammen mit ihrem Ehemann Mitglied der LPG (Typ I) Der Ehemann war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Nutzfläche von 27,87 ha die LPG seit 1959 bewirtschaftete. Am 11. Januar 1961 siedelte der Ehemann in die Bundesrepu- 3 blik über, nachdem die Antragstellerin schon vorher von einem Besuch im Westen nicht zurückgekehrt war. Am 15. Februar 1961 wurde das lebende und tote Inventar des Betriebes in einem Protokoll festgehalten und der Gesamtbetrieb der LPG zur unentgeltlichen Nutzung übergeben. Mit Urkunde vom 25. März 1961 wurde der Rat der Gemeinde G^BB mit Wirkung vom 1. Januar 1961 zu dem Treuhänder über das Grundvermögen des Ehemannes der Antragstellerin bestellt. Im Jahr 1969 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war die LPG "fBHHB" G^Ü^HIB Die Antragstellerin hat behauptet, Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zu sein und mit ihm zusammen das in dem Protokoll vom 15. Februar 1961 aufgeführte Inventar in die LPG eingebracht zu haben. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "FBBB" zur Zahlung von 32.722 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt und die Beschwerdeführerin einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. hierzu näher BGHZ 89, 149 ff) nicht dargelegt hat. Sie macht zwar geltend, das Beschwerdegericht sei von den in AgrarR 1993, 85, 86 und 260, 261 abgedruckten Ent- Scheidungen des Senats abgewichen, legt insoweit jedoch schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht anders als die herangezogenen Vergleichsentscheidungen beantwortet haben soll. In Wahrheit macht die Antragstellerin denn auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die Vergleichsentscheidungen nicht richtig befolgt habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig und könnte nur auf eine zulässigerweise erhobene Abweichungsrechtsbeschwerde hin geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Beschwerdegericht Verfahrensfehlerhaft nicht den Inhalt des vorprozessualen Schreibens vom 20. Januar 1993 zur Kenntnis genommen hat, das die Antragstellerin der Antragsbegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme beigefügt hatte. Nach dem Inhalt dieses Schreibens hat die Antragstellerin genau das vorgetragen, was das Beschwerdegericht für einen von ihm für möglich gehaltenen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG vermißt, nämlich daß die LPG seit 1. Januar 1959 27,87 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in einem Bodenwert von 35 Bodenpunkten genutzt hat. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs (BVerfG, NJW 1995, 2095, 2096) macht die Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch noch nicht zulässig. Die Rüge eröffnet nach der - vom Bundesverfassungsgericht gebilligten - ständigen Rechtsprechung keine zusätzliche Instanz (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25? v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG S 24 Nr. 32? Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/89, NJW 1990, 838, 840? BVerfGE 28, 88, 96? NJW 1982, 1454? NJW 1995, 403), sondern zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungsbeschwerde nur die Möglichkeit 5 einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das die Entschei dung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88; 73, 322, 329; NJW 1995, 403). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 34, 44, 45 LwVG, 18 Abs. 1 KostO. Hagen Vogt Wenzel