- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Straße und Partner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - a) die Beteiligten zu 1 bis 4 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, b) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 Gründe Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der bis 7. die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
r*, r ^ ^ J .. I". BUNDESGERICHTSHOF BLw 2/94 BESCHLUSS vom 21. April 1994 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. Günter M( 2. August Ft - Verfahrensbevollmächtigte: 3. Georg Ti 4. Ilse T< - Verfahrensbevollmächtigte: ■Straße ■Straße I Rechtsanwälte & Partner, Straße S, Straße Straße I Dl DI Rechtsanwälte und Antragsteller zu 1 bis 4, 5. Firma Da®P Vermögensverwaltungs Aktiengesellschaft B( vertreten durch den Vorstand Rudolf Hit Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Straße und Partner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen; die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. 2. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen: a) die Beteiligten zu 1 bis 4 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, b) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 der Beteiligte zu 1: 17,77 %, der Beteiligte zu 2: 11,29 %, der Beteiligte zu 3: 43,78 %, die Beteiligte zu 4: 27,16 %. 3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 386.537,58 DM. 5 Gründe Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der bis 7. März 1994 verlängerten Frist nicht begründet (§ 26 Abs. 2 LwVG)? die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel