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BGH

Gericht: BGH

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Straße und Partner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - a) die Beteiligten zu 1 bis 4 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, b) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5 Gründe Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der bis 7. die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

Zitierte Normen: § 26 LwVG
KostenBeteiligteRechtsbeschwerdebeteiligtStraßeVerfahrensbevollmächtigteLwVGRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

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^ J .. I".
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 2/94
BESCHLUSS
vom 21. April 1994 in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1.	Günter M(
2.	August Ft
- Verfahrensbevollmächtigte:
3.	Georg Ti
4.	Ilse T<
- Verfahrensbevollmächtigte:
■Straße ■Straße I
Rechtsanwälte
& Partner, Straße S,
Straße Straße I
Dl
DI
Rechtsanwälte und
 Antragsteller zu 1 bis 4,
5. Firma Da®P Vermögensverwaltungs Aktiengesellschaft B( vertreten durch den Vorstand Rudolf Hit
 Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Straße
und Partner,
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
1.	Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird als unzulässig verworfen; die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
2.	Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen:
a)	die Beteiligten zu 1 bis 4 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten,
b)	von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5
der Beteiligte zu 1: 17,77 %, der Beteiligte zu 2: 11,29 %, der Beteiligte zu 3: 43,78 %, die Beteiligte zu 4: 27,16 %.
3.	Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 386.537,58 DM.
5
 
Gründe
 Die Beteiligten zu 1 und 2 haben ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der bis 7. März 1994 verlängerten Frist nicht begründet (§ 26 Abs. 2 LwVG)? die Beteiligten zu 3 und 4 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen	Vogt	Wenzel