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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Dezember 1991 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die auch der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Kreisverwaltung hat mit Bescheid vom 16. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiterverfolgt. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von einem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 292) und einem des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1981, 230) abgewichen, bezeichnet aber keinen Rechtssatz, der in diesen Entscheidungen aufgestellt worden sein und den das Oberlandesgericht abweichend entschieden haben soll. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der Vergleichsentscheidung die Auffassung vertreten, daß bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt die Genehmigung nur dann versagt werden dürfe, wenn der landwirtschaftliche Kaufkonkurrent seinen Aufstockungsbedarf dartun kann und die Einbeziehung des Grundstücks in diesen Betrieb agrarstrukturell sinnvoll wäre. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Oberlandesgericht in der vorliegenden Sache nicht aufgestellt, hält aber die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung für gegeben.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteOberlandesgerichtLwVGGenehmigungKäuferinRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
BLw 2/92
vom 22. Oktober 1992 in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1.	Gertrud	__
Altenheim "Maria vom
 Straße
Verkäuferin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Partner in
2.	Hannelore A: Auf der Z
geb.
und
 Käuferin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
3.	Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1991 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die auch der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 25. September 1990 verkaufte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 zwei landwirtschaftliche Grundstücke in der Gemarkung N^^HÜ zu dem Preis von 22.000 DM. Die Kreisverwaltung hat mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 die Genehmigung nach dem Grundstück-
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Verkehrsgesetz versagt; das Landwirtschaftsgericht hat diesen Bescheid bestätigt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. auch BGHZ 89, 149, 150 ff) nicht erfüllt. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von einem Beschluß des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 292) und einem des Oberlandesgerichts Stuttgart (AgrarR 1981, 230) abgewichen, bezeichnet aber keinen Rechtssatz, der in diesen Entscheidungen aufgestellt worden sein und den das Oberlandesgericht abweichend entschieden haben soll. Dies wäre aber erforderlich gewesen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Davon abgesehen liegt auch sachlich eine Abweichung von den Vergleichsentscheidungen nicht vor. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Erwerbsinteressent Schwab als aufstockungsbedürftiger Vollerwerbslandwirt zur Zahlung des Kaufpreises bereit und in der Lage sei und deshalb Vorrang vor der Käuferin als Nichtlandwirtin genieße. Es geht damit von den in BGHZ 94, 292, 294/295 ausgesprochenen Grundsätzen aus. Im übrigen betrifft diese Entscheidung die Konkurrenz zwischen einem aufstockungsbedürftigen Vollerwerbs-
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landwirt und einem anerkannten Naturschutzverband und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der Vergleichsentscheidung die Auffassung vertreten, daß bei einem Verkauf an einen Nichtlandwirt die Genehmigung nur dann versagt werden dürfe, wenn der landwirtschaftliche Kaufkonkurrent seinen Aufstockungsbedarf dartun kann und die Einbeziehung des Grundstücks in diesen Betrieb agrarstrukturell sinnvoll wäre. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Oberlandesgericht in der vorliegenden Sache nicht aufgestellt, hält aber die Voraussetzungen zur Versagung der Genehmigung für gegeben. Soweit die Rechtsbeschwerde in Wahrheit dies für fehlerhaft hält, könnte dies nur dann von Bedeutung sein, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen	Vogt	Wenzel