Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründüng angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. 1. Das Beschwerdegericht hält den von ihm bejahten Abfindungsergänzungsanspruch nicht für verjährt (§ 13 Abs.9 Satz 2 HöfeO), weil die Voraussetzungen des Anspruchs erst mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch am 18. Ebenso wie bei einer Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO, zu der die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch gehöre, komme es auch hier auf die dingliche Entstehung des Erbbaurechts an. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Auffassung weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. genannte Entscheidung des Senats ist zu § 13 Abs.4 Satz 1 der HöfeO a.F. ergangen. Diese Vorschrift regelte für Nachabfindungsansprüche wegen Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofes nur die Dauer der Verjährungsfrist, nicht aber deren Beginn. Die angefochtene Entscheidung ist dagegen zur Neufassung des § 13 Abs.9 Satz 2 HöfeO ergangen. Darin ist nunmehr ausdrücklich angeordnet, daß die (ebenfalls dreijährige) Verjährungsfrist für Nachabfindungsansprüche mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt; spätestens verjährt die Forderung nach dieser Vorschrift in 30 Jahren vom Erbfall an. Die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft mithin eine andere Gesetzesfassung und daher bei deren Auslegung auch eine andere Rechtsfrage als die angefochtene Entscheidung (vgl. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung kann und soll nur im Rahmen des jeweils geltenden Rechts erstrebt werden. 2. Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 1 könne dem Ergänzungsanspruch des Beteiligten zu 2 auch nicht seine Investitionen (45.000 DM für den Anschluß an den Schmutzwasserkanal, 5.000 DM für die Reparatur des Scheunendachs, 2.000 DM für die Erhaltung des Giebels des Kottens und 3.000 DM für die Errichtung des Küllekumms) entgegen- Es läßt offen, ob Reinvestitionen aus der vorliegenden Fremdnutzung der Erbbaufläche überhaupt einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 Abs.4 Buchst, b HöfeO ganz oder teilweise ausschließen können, weil es nach der Anhörung des Beteiligten zu 1 nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß er das Erbbaurecht nur zu dem Zwecke bestellt hat, um den Erlös in den Hof zu investieren. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß sich das Beschwerdegericht einer Entscheidung zu dem "Reinvestitionsprivileg" enthalten hat. Sie meint aber, es habe "gleichzeitig zu verstehen gegeben", daß es der Auffassung des Amtsgerichts zustimme, wonach Reinvestitionen für den Fall des § 13 Abs.4 Buchst, b HöfeO nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/89 in der Höfesache betreffend das im Grundbuch von GÜHHHIP Band Blatt#P76 eingetragene Flurstück 98/9 der Flur^^de^Ggjarkung von GBBHPund den im Grundbuch von (^HHHHPBand Blatt •80 eingetragenen Hof Beteiligte: 1. Heinrich Straß« r Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwält^^. und^^H 2. Josef M( zu Gl ^Straße H| Antragsteller und Rechts-beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und WII 2 4 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1988 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.326,50 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Brüder. Der Beteiligte zu 1 erbte nach seinem am 9. Januar 1980 verstorbenen Vater einen Hof und bestellte mit notariellem Vertrag vom 15. März 1985 der Gemeinde zu dem Zwecke der Errichtung einer Turnhalle ein Erbbaurecht an einer Teilfläche des Hofes von ca. 5.640 qm. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzungen des Grundstücks sollten 3 mit Wirkung vom 1. April 1985 auf die Erbbauberechtigte übergehen. Sie hatte einen jährlichen Erbbauzins von 0. 75 DM/qm jeweils am 1. Juli eines Jahres, erstmals am 1. Juli 1985 zu zahlen. In dem Vertrag ist unter anderem darauf hingewiesen, daß der Grundstückseigentümer Verpflichtungen nach § 13 HöfeO hat und die Gemeinde die Klärung der hiermit zu zahlenden Ausgleichsbeträge übernimmt, die nach der Höfeordnung bis zu dem Jahr 2000 zu zahlenden Beträge unter Anrechnung auf den Erbbauzins zahlt und den Grundstückseigentümer von seinen sich hieraus ergebenden Pflichten freistellt. Die Gemeinde hat für die Jahre 1985 bis 1988 einen Betrag von 2.326,50 DM beim Amtsgericht Bad Iburg hinterlegt. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Beteiligten zu 1 zur Einwilligung in die Auszahlung dieses Betrages zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - haben dem Antrag statt-gegeben. Dagegen richtet sich die vom Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbeschwerde. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), 4 wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründüng angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 150, 151). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht : 1. Das Beschwerdegericht hält den von ihm bejahten Abfindungsergänzungsanspruch nicht für verjährt (§ 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO), weil die Voraussetzungen des Anspruchs erst mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch am 18. März 1986 eingetreten seien. Ebenso wie bei einer Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO, zu der die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch gehöre, komme es auch hier auf die dingliche Entstehung des Erbbaurechts an. Damit sei bei Zustellung des Antrags am 8. Juni 1988 der Anspruch des Beteiligten zu 2 noch nicht verjährt gewesen. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Auffassung weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1960, V BLw 33/59, RdL 1960, 262, 265 ab. Das trifft nicht zu. Die 5 genannte Entscheidung des Senats ist zu § 13 Abs. 4 Satz 1 der HöfeO a.F. ergangen. Diese Vorschrift regelte für Nachabfindungsansprüche wegen Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofes nur die Dauer der Verjährungsfrist, nicht aber deren Beginn. Die angefochtene Entscheidung ist dagegen zur Neufassung des § 13 Abs. 9 Satz 2 HöfeO ergangen. Darin ist nunmehr ausdrücklich angeordnet, daß die (ebenfalls dreijährige) Verjährungsfrist für Nachabfindungsansprüche mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt; spätestens verjährt die Forderung nach dieser Vorschrift in 30 Jahren vom Erbfall an. Die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft mithin eine andere Gesetzesfassung und daher bei deren Auslegung auch eine andere Rechtsfrage als die angefochtene Entscheidung (vgl. auch BGH Beschl. v. 7. Mai 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253 m.w.N.). Ziel der Abweichungsrechtsbeschwerde ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten (vgl. BGH Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, LM LwVG § 24 Nr. 30). Dieses Ziel wird nicht in Frage gestellt, wenn das geltende Recht selbst geändert wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung kann und soll nur im Rahmen des jeweils geltenden Rechts erstrebt werden. 2. Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 1 könne dem Ergänzungsanspruch des Beteiligten zu 2 auch nicht seine Investitionen (45.000 DM für den Anschluß an den Schmutzwasserkanal, 5.000 DM für die Reparatur des Scheunendachs, 2.000 DM für die Erhaltung des Giebels des Kottens und 3.000 DM für die Errichtung des Küllekumms) entgegen- setzen. Es läßt offen, ob Reinvestitionen aus der vorliegenden Fremdnutzung der Erbbaufläche überhaupt einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 Buchst, b HöfeO ganz oder teilweise ausschließen können, weil es nach der Anhörung des Beteiligten zu 1 nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß er das Erbbaurecht nur zu dem Zwecke bestellt hat, um den Erlös in den Hof zu investieren. Hiergegen spreche schon der größere Zeitraum zwischen der Bestellung des Erbbaurechts und den durchgeführten Maßnahmen. Die Rechtsbeschwerde "weist" hierzu auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle Agrarrecht 1984, 219 "hin". Hiernach seien Aufwendungen für "Ersatzgrundstücke" oder einen anderen "Ersatzerwerb" im Falle des § 13 Abs. 4 b HöfeO abzuziehen, soweit die "Verwertung" in irgendeiner Weise mit einer "Veräußerung" verknüpft ist. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß sich das Beschwerdegericht einer Entscheidung zu dem "Reinvestitionsprivileg" enthalten hat. Sie meint aber, es habe "gleichzeitig zu verstehen gegeben", daß es der Auffassung des Amtsgerichts zustimme, wonach Reinvestitionen für den Fall des § 13 Abs. 4 Buchst, b HöfeO nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien. Das trifft nicht zu. Das Beschwerdegericht hat zu dem Reinvestitionsprivileg einen Rechtssatz weder aufgestellt noch auch nur angedeutet. Auch wäre ein solcher Rechtssatz nicht tragend für seine Entscheidung. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr nicht davon überzeugen können, daß eine 7 Reinvestition vorliege, und hat deshalb zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Investitionen nicht Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel