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BGH

Gericht: BGH

- vertreten durch die Rechtsanwälte R.HP, F« und E.MBHHIVf Straße geb. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder, die Beteiligte zu 4 ist die Enkelin des Erblassers und der Beteiligten zu 1.Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr ein Hoffolge-zeugnis zu erteilen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß teilweise dahin abgeändert, daß der Beteiligten zu 3 das Hoffolgezeugnis erteilt und der Antrag der Beteiligten zu 1 insoweit zurückgewiesen wird. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zur Hoferbin nach ihrem Vater berufen. Die Bestimmung der Beteiligten zu 3 zur Hoferbin sei vom Erblasser auch nicht aus wichtigem Grund aufgehoben worden. Bedenken gegen die Bestimmung der Beteiligten zu 3 zur Hoferbin ergäben sich auch nicht aus S 6 Abs.6 HöfeO; denn die Beteiligte zu 3 sei wirtschaftsfähig . Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ .24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß sei zur Frage, ob und inwieweit die Bindungswirkung des § 7 Abs. 2 i.V. m. Das Oberlandesgericht Celle habe nämlich dem § 7 Abs. 2 HöfeO eine andere Wirkung beigemessen als der angefochtene Beschluß. Das Oberlandesgericht Celle hat in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren darauf hingewiesen, daß § 7 Abs. 2 HöfeO n.F. nicht ein gerichtliches Zustimmungsverfahren betreffe und deshalb "hier außer acht bleiben" müsse. Ob diese Hilfsbegründung von der angefochtenen Entscheidung abweicht, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Abweichung für die Vergleichsentscheidung nicht entscheidungserheblich war (vgl. Findet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle § 7 Abs. 2 n.F. HöfeO in dem zu entscheidenden Fall keine Anwendung, so sind die zur Wirkung der Bestimmung gemachten Erwägungen nicht tragende Rechtssätze sondern nur eine für die Entscheidung unerhebliche Meinungsäußerung. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus der Meinung, der angefochtene Beschluß sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. V BLw 112/51 insoweit abgewichen, als es einen im Vergleich zu dem strengen Maßstab des Bundesgerichtshofs äußerst milden Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit anlege. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wirtschaftsfähigkeit im Gegensatz zu dem Bundesgerichtshof ein milder Maßstab anzulegen sei, enthält der angefochte Beschluß nicht.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG § 6 HoefeO § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtHöfeOBLwErblasserBeschlußRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BLw 2/88	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheines
 Beteiligte:
1* Elli PflHBI geb. S|P0, NBB,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte R. HP, F« und E. MBHHIVf	Straße
 geb.
2.	Annekatrin
 Miterbin,
3.	Ilse	geb.
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt M.
4.	Sandra S^HHP geb. am 0pBB^Hpi977, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Ulrich SpHHP KflHHBHHHiweg,
^PPIHHiP/
Miterbin,
- in zweiter Instanz vertreten durch Rechtsanwalt
/
Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
I.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. November 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen .
II.	Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
III.	Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 350.000 DM festgesetzt.

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Gründe
I.
Im September 1986 verstarb der Landwirt Max (Erblasser). Er war Eigentümer des im Grundbuch von Blattflpl9 eingetragenen Hofes. Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder, die Beteiligte zu 4 ist die Enkelin des Erblassers und der Beteiligten zu 1.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, ihr ein Hoffolge-zeugnis zu erteilen. Hinsichtlich des hoffreien Vermögens hat sie die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge beantragt.
Die Beteiligte zu 3 hat beantragt, ihr das Hoffolge-zeugnis zu erteilen.
Das Landgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 3 stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß teilweise dahin abgeändert, daß der Beteiligten zu 3 das Hoffolgezeugnis erteilt und der Antrag der Beteiligten zu 1 insoweit zurückgewiesen wird.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 1, den Antrag der Beteiligten zu 3 auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen und statt dessen die Beteiligte zu 1 als Hofvorerbin und die Beteiligte zu 2 als Hofnach-erbin festzustellen.
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II.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO zur Hoferbin nach ihrem Vater berufen. Aufgrund einer formlosen Hoferbenbestimmung sei das freie Bestimmungsrecht des Hofeigentümers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO eingeschränkt. Da der Beteiligten zu 3 vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen gewesen sei und sich der Erblasser dabei ihr gegenüber die Bestimmung eines Hoferben nicht ausdrücklich Vorbehalten habe, sei eine nach der Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zu dem Hof erben unwirksam. Die Bestimmung der Beteiligten zu 3 zur Hoferbin sei vom Erblasser auch nicht aus wichtigem Grund aufgehoben worden. Bedenken gegen die Bestimmung der Beteiligten zu 3 zur Hoferbin ergäben sich auch nicht aus S 6 Abs. 6 HöfeO; denn die Beteiligte zu 3 sei wirtschaftsfähig .
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ .24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechts-
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frage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 ff).
Die zur Begründung der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß sei zur Frage, ob und inwieweit die Bindungswirkung des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 HöfeO gegenüber letztwilligen Verfügungen reiche, welche vor der Übertragung der Bewirtschaf-tung des Hofes auf Dauer auf einen Abkömmling getroffen worden seien, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 1977, 7 WLw 15/77, Agrarrecht 1977, 234, 235 abgewichen. Das Oberlandesgericht Celle habe nämlich dem § 7 Abs. 2 HöfeO eine andere Wirkung beigemessen als der angefochtene Beschluß.
Die Vergleichsentscheidung beruht jedoch nicht auf einem abweichenden Rechtssatz. Das Oberlandesgericht Celle hat in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren darauf hingewiesen, daß § 7 Abs. 2 HöfeO n.F. nicht ein gerichtliches Zustimmungsverfahren betreffe und deshalb "hier außer acht bleiben" müsse. Es hat lediglich in einer Hilfsbegründung
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Ausführungen dazu gemacht, welche Wirkung § 7 Abs. 2 HöfeO im Falle der Anwendung in dem zu entscheidenden Verfahren haben würde. Ob diese Hilfsbegründung von der angefochtenen Entscheidung abweicht, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Abweichung für die Vergleichsentscheidung nicht entscheidungserheblich war (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, LM LwVG § 24 Nr. 18). Findet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle § 7 Abs. 2 n.F. HöfeO in dem zu entscheidenden Fall keine Anwendung, so sind die zur Wirkung der Bestimmung gemachten Erwägungen nicht tragende Rechtssätze sondern nur eine für die Entscheidung unerhebliche Meinungsäußerung.
2. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus der Meinung, der angefochtene Beschluß sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264 in Verbindung mit dem Beschluß vom 29. April 1952,
V BLw 112/51 insoweit abgewichen, als es einen im Vergleich zu dem strengen Maßstab des Bundesgerichtshofs äußerst milden Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit anlege.
Ein abweichender Rechtssatz ist insoweit dem angefochtenen Beschluß nicht zu entnehmen.
Ausgangspunkt für die Würdigung des Beschwerdegerichtes ist die in § 6 Abs. 7 HöfeO getroffene Regelung. Einen Rechtssatz des Inhalts, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Wirtschaftsfähigkeit im Gegensatz zu dem Bundesgerichtshof ein milder Maßstab anzulegen sei, enthält der angefochte Beschluß nicht. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang im einzelnen erhobenen Rügen betref-
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fen die vermeintliche Unvollständigkeit der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen. Von ihnen hinge aber nur die Begründetheit des Rechtsmittels ab. Der Senat könnte ihnen nur nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist. Sollte das Beschwerdegericht aus festgestellten Tatsachen zu weitgehende Folgerungen zugunsten der Beteiligten zu 3 gezogen haben, so würde sich hieraus keine Abweichung in einer Rechtsfrage ergeben.
IV.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Bei dieser Rechtslage kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hagen	Linden	Vogt