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BGH

Gericht: BGH

Die Parteien streiten darüber, ob Hermine Karoline RflHHHi nach dem Tod ihres Mannes Hofgrundstücke, als deren Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen war, auf die Beteiligte zu 2, den Beteiligten zu 3 und die verstorbene Elisabeth RflBHMB wirksam übertragen hat. Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, seine Mutter sei nur Hofvorerbin gewesen? Die in erster Linie auf Zahlung von 39 848 DM und 679 720 DM nebst Zinsen gerichteten Anträge hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde eines Beteiligten mit mehreren selbständigen Begründungen zurückgewiesen, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine Begründung, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. 2. Das Beschwerdegericht hat Ansprüche des Beteiligten zu 1 verneint, weil seine Mutter uneingeschränkte Volleigentümerin der fraglichen Grundstücke und nicht Vorerbin eines Ehegattenhofes gewesen sei. Aber selbst wenn die Mutter Vorerbin eines Ehegattenhofes gewesen sei, hätte sie nicht gegen § 2113 Abs. 1 BGB verstoßen, da der Beteiligte zu 1 als Hofnacherbe den Verfügungen zugestimmt habe. Im übrigen seien die Übertragungen der Mutter als Schenkungen im Sinne des § 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen. In der Rechtsbeschwerdebegründung werden Vergleichsentscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß in entscheidungserheblicher Weise abgewichen sein soll, zu der einen Anspruch des Nacherben ausschließenden Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu den Verfügungen seiner Mutter nicht mitgeteilt. Ist damit die Rechtsbeschwerde nach den obigen Ausführungen unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob Vergleichsentscheidungen zu den übrigen Begründungen des Beschwerdegerichtes für eine Versagung der geltend gemachten Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß eine Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2113 BGB § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtBGBMutterLwVGBeschwerdegerichtBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3
BLw 2/85
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Wirksamkeit von Verfügungen über Hofgrundstücke
 Beteiligte:
Antragsteller und Rechts Beschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
2.	Elfriede S
3.	August beide wohnhaft:
4.	Ulrike
 geb.
Straße Straße 6,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Wolfgang
 Wolfgang	Jürgen
^■■■■Pund Rolf S^^^Estraße
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1984 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 bis 4 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 719 568 DM festgesetzt.
Grün d e
I.
Der Antragsteller ist der Bruder der Beteiligten zu 2 sowie der verstorbenen Elisabeth RfUHK* Deren Erben sind die Beteiligten zu 2 und 4. Der Beteiligte zu 3 ist der Ehemann der Beteiligten zu 2.
Die Eltern des Antragstellers und seiner Geschwister waren der am^D. ^fl^BB^1962 verstorbene Landwirt Fried-
und die am
1977
 
rieh Karl Gustav R(
verstorbene Hermine Karoline RI
Die Parteien streiten darüber, ob Hermine Karoline RflHHHi nach dem Tod ihres Mannes Hofgrundstücke, als deren Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen war, auf die Beteiligte zu 2, den Beteiligten zu 3 und die verstorbene Elisabeth RflBHMB wirksam übertragen hat.
Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, seine Mutter sei nur Hofvorerbin gewesen? sie habe über die fraglichen Grundstücke daher nur mit seiner Zustimmung verfügen dürfen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb seiner Schwestern scheide aus.
Die in erster Linie auf Zahlung von 39 848 DM und 679 720 DM nebst Zinsen gerichteten Anträge hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beteiligten zu 2 und 3 zur Zahlung von 39 848,- DM nebst Zinsen sowie die Beteiligten zu 2 und 4 zur Übertragung des Grundstückseigentums, zur Übergabe der Grundstücke und Zahlung von Zinsen zu verurteilen. Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die zweitinstanz liehen Anträge weiter.
1.	Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149) .
Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde eines Beteiligten mit mehreren selbständigen Begründungen zurückgewiesen, so ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Abweichungsvoraussetzungen für jede der Begründungen dargelegt werden. Fehlt die Abweichung auch nur für eine Begründung, so beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76 = LM LwVG § 24 Nr. 18 und v. 13. Mai 1981, V BLw 18/80).
5
2.	Das Beschwerdegericht hat Ansprüche des Beteiligten zu 1 verneint, weil seine Mutter uneingeschränkte Volleigentümerin der fraglichen Grundstücke und nicht Vorerbin eines Ehegattenhofes gewesen sei. Sie habe daher wirksam über die Grundstücke verfügen können. Aber selbst wenn die Mutter Vorerbin eines Ehegattenhofes gewesen sei, hätte sie nicht gegen § 2113 Abs. 1 BGB verstoßen, da der Beteiligte zu 1 als Hofnacherbe den Verfügungen zugestimmt habe. Jedenfalls aber seien die Grundstückserwerberinnen gutgläubig (§ 892 BGB) gewesen. Im übrigen seien die Übertragungen der Mutter als Schenkungen im Sinne des § 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB anzusehen.
3.	Mit der Rechtsbeschwerde macht der Beteiligte zu 1 geltend, seine Mutter sei Vorerbin eines Ehegattenhofes gewesen. Sie habe daher nur mit seiner Zustimmung über die fraglichen Grundstücke verfügen dürfen. Eine solche Zustimmung liege nicht vor. Im übrigen seien die Voraussetzungen für die Bejahung eines gutgläubigen Erwerbes nach § 892 BGB und einer Schenkung aus sittlicher Pflicht (§ 2113 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht erfüllt.
In der Rechtsbeschwerdebegründung werden Vergleichsentscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß in entscheidungserheblicher Weise abgewichen sein soll, zu der einen Anspruch des Nacherben ausschließenden Zustimmung des Beteiligten zu 1 zu den Verfügungen seiner Mutter nicht mitgeteilt.
Ist damit die Rechtsbeschwerde nach den obigen Ausführungen unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob Vergleichsentscheidungen zu den übrigen Begründungen des Beschwerdegerichtes für eine Versagung der geltend gemachten
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Ansprüche vorliegen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß eine Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; BGHZ 17, 176, 177).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Dr. Thumm	Hagen	Linden
-v_