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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oschatz vom 2. Die Antragsteller sind die Kinder von G.K. und seiner Ehefrau H. K. ihre Mitgliedschaft in der LPG und teilte mit, sie und die Antragsteller machten - als Erbengemeinschaft - alle sich aus der unentgeltlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Güter ergebenden Ansprüche geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage, die nach dem Tode von H. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von dem Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG, der im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat. Ist das Rechtsmittelgericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt, weil es das Eingangsgericht - wie hier - nach Rechtswegrüge verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs.3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten. sigkeit des Rechtsweges bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluß keinen Anlaß hätte, die Beschwerde nach § 17 a Abs.4 Satz 5 GVG zuzulassen (Senat, BGHZ 131, 169, 171). 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts als sofortige Beschwerde behandelt (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 22 Abs. 1 LwVG) und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 9 LwVG) durch Beschluß (§ 21 Abs. 1 LwVG) entschieden. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197) sind Ansprüche auf Ersatz von Wertminderung von Gebäuden, die an eine LPG zur Nutzung überlassen worden waren, ihrer Materie nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuzuordnen. Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und ergänzend nach denen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln (Senat, Beschl. Die Geltendmachung eines Teilbetrages aus einer Reihe selbständiger Ansprüche ist zwar auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichts- Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht die einzelnen Teilbeträge beziffert und den geltend gemachten Ansprüchen zugeordnet. Nichts anderes gilt für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Vernachlässigung der Instandhaltung von Gebäuden, die der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin überlassen worden waren. Dabei sind die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, daß nach dem Tode von T. 3. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Ansatz des Beschwerdegerichts, daß den Antragstellern ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht nach § 92 Abs. 1 ZGB i.V. m. Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Anspruchsverjährung verneint hat, nicht tragfähig sind. Zutreffend ist daran, daß sich die Verjährung gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet, weil das Nutzungsverhältnis erst im Jahre 1991 beendet wurde. Durch eine solche Überlassung wurden Rechte und Pflichten sowohl des Mitglieds als auch der LPG begründet. oben) vorgesehen war - zu dem Gegenstand einer gesonderten Nutzungsvereinbarung gemacht worden, so ist das Verhältnis zwischen Gebäudeeinbringer und LPG, unbeschadet des Umstandes, daß dieser Vertrag nur eine besondere Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses darstellt, nach der Rechtsprechung des Senats als Landpachtvertrag im Sinne des § 585 Abs. 1 BGB anzusehen (Beschl. Der Umstand, daß die Überlassung - entgegen §1 Abs. 1 LPGG 1959- faktisch nicht freiwillig war, steht der Annahme einer den genossenschaftlichen Akt begleitenden und die Rechte und Pflichten konkretisierenden Nutzungsvereinbarung nicht entgegen (vgl. Im übrigen ist das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von 1982 nach §69 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG mit Wirkung zu dem 1. c) Nicht zu folgen ist dem Beschwerdegericht auch insoweit, als es - hilfsweise - von eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung bei Verletzung von Instandhaltungspflichten durch die LPG (Urt. v. Allerdings hat der Senat entschieden (BGHZ 129, 283, 289), daß die Verjährung von Ersatzansprüchen derjenigen, die ihre landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen eines Kreispachtvertrages zur Nutzung überlassen haben, bis zu dem 31. Ebenso offensichtlich war, daß Ansprüche aus dem genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis gegeben sein konnten, wenn die LPG die ihr obliegenden Pflichten verletzt hatte. Daß dazu eine höchstrichterliche Entscheidung zunächst noch nicht ergangen war, stellt keinen Umstand dar, der sich für den Antragsteller als höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB darstellt. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofes, die der Annahme einer Schadensersatzverpflichtung bei Verletzung von Instandhaltungspflichten zugrunde liegen, erschließen sich aus dem Gesetz und wurden in der DDR-Literatur diskutiert (vgl. d) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Nutzung der Gebäude im Jahre 1991 beendet wurde, die Antragsschrift aber erst am 6.

Zitierte Normen: § 17a GVG § 65 LwAnpG § 9 LwVG § 51a LwAnpG § 92 DDRZGB § 195 BGB § 69 LwAnpG § 203 BGB § 44 LwVG
AnspruchBeschwerdegerichtLPGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Oschatz vom 2. Juli 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in erster Instanz eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht erfolgt.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren zu erstatten haben.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 549.115 DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Kinder von G. K. und seiner Ehefrau H.	sowie	die	Enkel	von	T.	K.	und	seiner Ehefrau
C.
T. K.	brachte im Dezember 1959 seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die LPG Z.	ein.	Er	verstarb 1969 und wurde von sei-
ner Ehefrau C. sowie seinem Sohn G. beerbt, die beide ebenfalls Mitglied der LPG waren. G. K. hatte seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb am gleichen Tag eingebracht. Er verstarb 1973 und wurde von seiner Ehefrau H.	- LPG-Mitglied - sowie seinen Kindern, den Antrag-
stellern beerbt, die nicht Mitglieder der LPG waren. Fortan wurde H.
K. als Land- und Inventareinbringerin geführt.
C. K.	verstarb 1974 und wurde von den Antragstellern be-
erbt. Mit Schreiben vom 25. November 1990 kündigte H. K. ihre Mitgliedschaft in der LPG und teilte mit, sie und die Antragsteller machten - als Erbengemeinschaft - alle sich aus der unentgeltlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Güter ergebenden Ansprüche geltend.
Mit der am 6. Januar 1994 bei Gericht eingegangenen Klage haben H. K.	und	die Antragsteller die Antragsgegnerin auf Schadens-
ersatz in Höhe eines Teilbetrages von 200.000 DM nebst Zinsen wegen Ver-
nachlässigung der Instandhaltung der von der Rechtsvorgängerin übernommenen Gebäude in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat Klageabweisung und widerklagend die Feststellung begehrt, daß über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche bestehen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage, die nach dem Tode von H. K. von den Antragstellern allein weiterverfolgt wird, abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung durch Beschluß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von dem Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG, der im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist (BGH, Urt. v. 30. Juni 1995, VZR 118/94, NJW 1995, 2851; Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197), nicht zu prüfen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat. Ist das Rechtsmittelgericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt, weil es das Eingangsgericht - wie hier - nach Rechtswegrüge verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten. Eine Vorabentscheidung erübrigt sich allerdings, wenn es die Zuläs-
sigkeit des Rechtsweges bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluß keinen Anlaß hätte, die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (Senat, BGHZ 131, 169, 171). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Rechtswegfrage höchstrichterlich geklärt war (vgl. nachfolgend unter 2.).
2.	Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts als sofortige Beschwerde behandelt (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 22 Abs. 1 LwVG) und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 9 LwVG) durch Beschluß (§ 21 Abs. 1 LwVG) entschieden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 36/98, AgrarR 1999, 292; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197) sind Ansprüche auf Ersatz von Wertminderung von Gebäuden, die an eine LPG zur Nutzung überlassen worden waren, ihrer Materie nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuzuordnen. Streitigkeiten aus diesem Gesetz sind nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und ergänzend nach denen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln (Senat, Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, NJW 1993, 857, 858).
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Ohne Erfolg macht sie allerdings geltend, die - vom Beschwerdegericht folgerichtig in einen Antrag nach § 14 LwVG umgedeutete - Klage sei unzulässig. Die Geltendmachung eines Teilbetrages aus einer Reihe selbständiger Ansprüche ist zwar auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichts-
barkeit nur dann zulässig, wenn der Antragsteller im einzelnen angibt, wie sich die geforderte Summe auf die verschiedenen Ansprüche verteilt oder (nicht "und", wie die Rechtsbeschwerde meint) in welchem Abhängigkeitsverhältnis die Ansprüche zueinander stehen sollen (Senat, Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, NJW 1993, 857, 858). Diesen Anforderungen genügt aber der Vortrag der Antragsteller. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht die einzelnen Teilbeträge beziffert und den geltend gemachten Ansprüchen zugeordnet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mußten die Antragsteller diese Aufteilung in der Rechtsmittelinstanz nicht wiederholen; es genügte die Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz.
2. Fehl geht auch der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bejahte Aktivlegitimation der Antragsteller.
Der Senat hat in dem Verfahren gleichen Rubrums mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, Umdruck S. 4, vorgesehen für BGHZ 139, 394) entschieden, daß den Antragstellern als Erben nach ihrer Mutter H.
K. gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG Ansprüche nach diesem Gesetz zustehen können. Nichts anderes gilt für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Vernachlässigung der Instandhaltung von Gebäuden, die der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin überlassen worden waren. Dabei sind die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen, daß nach dem Tode von T. K. dessen Sohn G. und nach dessen Tod seine Frau H.	Land-	und	Inventareinbringer	beider landwirtschaftlicher Betriebe
 waren, für den Senat auch in diesem Verfahren bindend. Zur Begründung wird auf den vorgenannten Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1998 (Umdruck S. 6, 7) verwiesen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Aktivlegitimation der Antragsteller nicht entgegen, daß diese die Ansprüche zunächst gemeinsam mit H. K.	als	Erbengemeinschaft geltend gemacht ha-
ben. Dies beruhte auf einer Verkennung der Rechtslage. Aktivlegitimiert war allein H. K.	;	nach	ihrem	Tod sind es die Antragsteller, die nun-
mehr allein die Ansprüche verfolgen.
3.	a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Ansatz des Beschwerdegerichts, daß den Antragstellern ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht nach § 92 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 232 § 1 EGBGB gegen die Antragsgegnerin zustehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197, 198; Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 272/94, unveröffentlicht; Senat, Beschl v. 5. März 1999, BLw 36/98, AgrarR 1999, 292). Mit Erfolg macht sie jedoch geltend, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Anspruchsverjährung verneint hat, nicht tragfähig sind.
b)	Das Beschwerdegericht geht von einer 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.V.m. Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB aus. Zutreffend ist daran, daß sich die Verjährung gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet, weil das Nutzungsverhältnis erst im Jahre 1991 beendet wurde. Die Verjährungsfrist beurteilt sich jedoch nicht nach § 195 BGB, sondern nach § 591 b Abs. 1 BGB.
aa) Die Überlassung der Gebäude an die LPG zur genossenschaftlichen Nutzung erfolgte auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses. Durch eine solche Überlassung wurden Rechte und Pflichten sowohl des Mitglieds als auch der LPG begründet. Die LPG hatte die ihr zur allgemeinen Nutzung übergebenen Wirtschaftsgebäude zweckentsprechend zu nutzen und zu unterhalten (§ 10 Abs. 2 LPGG 1959) sowie die auf die Gebäude entfallenden Anteile an Steuern und Versicherungsbeiträgen zu übernehmen (vgl. MSt 11/62 Nr. 14; MSt 111/59 Nr. 14 Abs. 2; MSt (P) Nr. 13 Abs. 4; MSt (T) Nr. 13 Abs. 4; vgl. zu allem Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 61; ders., Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 276; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht, Lehrbuch, 2. Aufl., S. 191 f). Sind diese Pflichten - was nach den Musterstatuten (s. oben) vorgesehen war - zu dem Gegenstand einer gesonderten Nutzungsvereinbarung gemacht worden, so ist das Verhältnis zwischen Gebäudeeinbringer und LPG, unbeschadet des Umstandes, daß dieser Vertrag nur eine besondere Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses darstellt, nach der Rechtsprechung des Senats als Landpachtvertrag im Sinne des § 585 Abs. 1 BGB anzusehen (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 36/98, AgrarR 1999, 292, 293). Das führt zu einer Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 591 b Abs. 1 BGB).
bb) Nichts anderes gilt, wenn es - wie hier - an einem ausdrücklichen Nutzungsvertrag zwischen Gebäudeeinbringer und LPG fehlt. In solch einem Fall ist nämlich davon auszugehen, daß die Einbringung der Gebäude auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen innergenossenschaftlichen Nutzungsvertrages geschah. Das zu dem Zeitpunkt der Überlassung der landwirtschaftlichen Betriebe von T. und G. K. geltende Musterstatut 111/59 sah eine solche privatrechtliche Vereinbarung vor (Nr. 14 Abs. 2). Der
 Umstand, daß die Überlassung - entgegen §1 Abs. 1 LPGG 1959- faktisch nicht freiwillig war, steht der Annahme einer den genossenschaftlichen Akt begleitenden und die Rechte und Pflichten konkretisierenden Nutzungsvereinbarung nicht entgegen (vgl. BGHZ 134, 50, 55 f).
cc) Die Vorschriften des § 591 b BGB sind - jedenfalls im konkreten Fall - nicht durch § 41 Abs. 1 Satz 2 LPGG 1982 verdrängt worden. Vielmehr gebührt nach Art. 231 § 6 EGBGB den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Vorrang. Im übrigen ist das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von 1982 nach §69 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG mit Wirkung zu dem 1. Januar 1992 außer Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt also, in dem frühestens die (dreijährige) Verjährung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LPGG 1982 hätte beginnen können (vgl. Senat, Beschl. v. 5. März 1999, aaO).
c)	Nicht zu folgen ist dem Beschwerdegericht auch insoweit, als es - hilfsweise - von eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur grundsätzlichen Anspruchsberechtigung bei Verletzung von Instandhaltungspflichten durch die LPG (Urt. v. 5. Februar 1996, II ZR 293/93, AgrarR 1996, 197) ausgegangen ist.
Allerdings hat der Senat entschieden (BGHZ 129, 283, 289), daß die Verjährung von Ersatzansprüchen derjenigen, die ihre landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen eines Kreispachtvertrages zur Nutzung überlassen haben, bis zu dem 31. Januar 1995 gehemmt war. Maßgeblich für diese Entscheidung war, daß vor diesem Zeitpunkt von den Geschädigten nicht zuverlässig beur-
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teilt werden konnte, ob und ggf. welche Ansprüche dem Eigentümer, der nicht Mitglied der seinen Betrieb bewirtschaftenden LPG war, zustehen konnten und - vor allem - gegen wen solche Ansprüche zu richten waren. Mit dieser Situation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Rechtsvorgänger der Antragsteller waren jeweils Mitglieder der ihre eingebrachten Betriebe bewirtschaftenden LPG. Es bestand daher keine Unklarheit darüber, gegen wen ein eventueller Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden konnte. Das zeigt sich auch darin, daß H. K.	bereits	im	Jahre	1990	die	Geltendma-
chung von Ansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin angekündigt hatte. Ebenso offensichtlich war, daß Ansprüche aus dem genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis gegeben sein konnten, wenn die LPG die ihr obliegenden Pflichten verletzt hatte. Daß dazu eine höchstrichterliche Entscheidung zunächst noch nicht ergangen war, stellt keinen Umstand dar, der sich für den Antragsteller als höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB darstellt. Das ist nur anzunehmen, wenn hierdurch eine Rechtsunkenntnis bestanden hätte, die bei aller vernünftigerweise zu demutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden war (BGHZ 129, 283, 289 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofes, die der Annahme einer Schadensersatzverpflichtung bei Verletzung von Instandhaltungspflichten zugrunde liegen, erschließen sich aus dem Gesetz und wurden in der DDR-Literatur diskutiert (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1996, IIZR 293/93, AgrarR 1996, 197, 198 m.w.N.).
d)	Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die Nutzung der Gebäude im Jahre 1991 beendet wurde, die Antragsschrift aber erst am 6. Januar 1994 bei Gericht eingegangen ist, ist die Verjährungseinrede begründet.
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IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
 Vogt
Krüger