Die Einschränkung der Rechtsstellung als Vollerbe durch das Testament des Erblassers sei unwirksam. Die Ankündigung des Landwirtschaftsgerichtes im Hege eines Vorbescheides, es werde ein Hoffolgezeugnis für den Beteiligten zu 1 als unbeschränkten Hoferben erteilen, wurde auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 5 vom Oberlandesgericht aufgehoben. Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, das angekündigte Hoffolgezeugnis wäre unrichtig, da der Beteiligte zu 1 aufgrund des Testamentes nur Vorerbe geworden sei. a) ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er befreiter Hoferbe auf Lebenszeit und sein bisher nicht geborenes ältestes Kind Hofnacherbe sei, b) hilfsweise ihm ein Hoffolgezeugnis als nicht befreiter Hoferbe zu erteilen, hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 12. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Landwirtschaftsgericht angewiesen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis als nicht befreiter Vorerbe unter Angabe des Nacherben und der Ersatznacherben zu erteilen. Für den Fall, daß der Beteiligte zu 1 ohne eheliche Kinder versterbe und dann noch die Beteiligte zu 3 am Leben sei, komme diese als Ersatznacherbin in Betracht. Sollte die Beteiligte zu 3 beim Ableben des Beteiligten zu 1 bereits verstorben sein, käme deren Sohn CflHm als jüngstes Kind und hilfsweise dessen nächstälterer Bruder als Ersatznacherbe in Betracht. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als befreiter Vorerbe und mit seinem bisher nicht geborenen Kind als Hofnacherben erreichen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Das Oberlandesgericht Hamm befaßt sich dort mit der Auswirkung einer formlosen Hoferbenbestimmung auf die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung als Vorerbe. April 1987 vertretenen Auffassung, daß der Beteiligte zu 1 bis zu seinem Tode Vorerbe sei, hat das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nur im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers geklärt, ob der Beteiligte zu 1 befreiter oder nicht befreiter Vorerbe und wer Nacherbe oder Ersatzerbe sein soll.
BUNDESGERICHTSHOF ■ BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte? 1 Alwin Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer/ 4 Maria B geb. 5 Rechtsanwalt Friedrich als Pfleger für unbekannte Hofnacherben. Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 19. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1988 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2, 3 und 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe, die Beteiligten zu 1, 3 und 4 sind die ehelichen Kinder des am 18. Mai 1985 verstorbenen Landwirts Bernard Ewald IJHHB Der Erblasser war Eigentümer eines 42,3687 ha großen Hofes in 3 Durch notarielles Testament vom 16. September 1987 bestimmte er, daß der Beteiligte zu 1 Vorerbe des Hofes werden solle. Die Bestimmung des Nacherben solle davon abhängen, ob der Beteiligte zu 1 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ein eheliches Kind hinterlasse. Der Beteiligte zu 1 ist Landwirtschaftsmeister und seit 1971 verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen . Der Beteiligte zu 1 hatte zunächst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß er unbeschränkter Hoferbe (Vollerbe) sei. Der Erblasser habe ihm die Bewirtschaftung des Hofes vorbehaltlos übertragen. Nach entsprechender beruflicher Qualifizierung und Vornahme erheblicher Investitionen habe er sich auf die Übernahme des Hofes als Vollerbe eingestellt. Die Einschränkung der Rechtsstellung als Vollerbe durch das Testament des Erblassers sei unwirksam. Die Ankündigung des Landwirtschaftsgerichtes im Hege eines Vorbescheides, es werde ein Hoffolgezeugnis für den Beteiligten zu 1 als unbeschränkten Hoferben erteilen, wurde auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 5 vom Oberlandesgericht aufgehoben. Das Beschwerdegericht vertrat die Auffassung, das angekündigte Hoffolgezeugnis wäre unrichtig, da der Beteiligte zu 1 aufgrund des Testamentes nur Vorerbe geworden sei. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des Senats vom 22. Oktober 1987, BLw 9/87, als unzulässig verworfen. 4 ¥ Die daraufhin gestellten neuen Anträge des Beteiligten zu 1, a) ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß er befreiter Hoferbe auf Lebenszeit und sein bisher nicht geborenes ältestes Kind Hofnacherbe sei, b) hilfsweise ihm ein Hoffolgezeugnis als nicht befreiter Hoferbe zu erteilen, hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 12. Juli 1988 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Landwirtschaftsgericht angewiesen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis als nicht befreiter Vorerbe unter Angabe des Nacherben und der Ersatznacherben zu erteilen. Nacherbe sei in erster Linie der etwaige jüngste eheliche Sohn des Beteiligten zu 1. Als weiterer Ersatznacherbe kämen das etwaige zweitjüngste eheliche Kind usw. des Beteiligten zu 1 in Betracht, wobei Jungen den Mädchen Vorgehen würden. Für den Fall, daß der Beteiligte zu 1 ohne eheliche Kinder versterbe und dann noch die Beteiligte zu 3 am Leben sei, komme diese als Ersatznacherbin in Betracht. Sollte die Beteiligte zu 3 beim Ableben des Beteiligten zu 1 bereits verstorben sein, käme deren Sohn CflHm als jüngstes Kind und hilfsweise dessen nächstälterer Bruder als Ersatznacherbe in Betracht. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses als befreiter Vorerbe und mit seinem bisher nicht geborenen Kind als Hofnacherben erreichen. Die Beteiligten zu 2, 3 und 5 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 ff). 6 ¥ Die in der Begründung der Rechtsbeschwerde angeführte /ergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 1986 - 10 WLw 46/85 - erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm befaßt sich dort mit der Auswirkung einer formlosen Hoferbenbestimmung auf die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung als Vorerbe. Mit dieser Problematik befaßt sich der angefochtene Beschluß jedoch nicht. Er stellt dementsprechend auch keine abweichenden Rechtssätze auf. Fußend auf der in seinem rechtskräftigen Beschluß vom 2. April 1987 vertretenen Auffassung, daß der Beteiligte zu 1 bis zu seinem Tode Vorerbe sei, hat das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß nur im Wege der Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers geklärt, ob der Beteiligte zu 1 befreiter oder nicht befreiter Vorerbe und wer Nacherbe oder Ersatzerbe sein soll. Die Frage nach der Auswirkung einer formlosen Hoferbenbestimmung stellte sich für das Beschwerdegericht nicht mehr. Hat es damit aber keine von der genannten Vergleichs-entScheidung abweichenden tragenden Rechtssätze aufgestellt, so muß die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt