Es hat die Auffassung vertreten, das Vermächtnis eines Nießbrauchs sei einenach § 12 Abs.3 HöfeO a.F. und n.F. abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewich$n wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung die Meinung entnommen werden könnte, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob das Vermächtnis eines Nießbrauchs eine nach § 12 HöfeO abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit sei, von der Entscheidung des Kammergerichts vom 13. Die Entscheidung des Kammergerichts befaßt sich nicht mit der Berechnung eines Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO. Sie behandelt daher auch nicht die Frage, ob von dem für die Höhe des Abfindungsanspruches maßgebenden Hofeswert das Vermächtnis eines Nießbrauchs als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen ist« Die in der Vergleichsentscheidung mit Rücksicht auf die Regelung des § 2318 Abs« 1 BGB verneinte Abzugsfähigkeit eines Vermächtnisses bei der Errechnung des Pflichtteilsanspruches ist für den in § 12 HöfeO speziell geregelten Abfindungsanspruch nicht einschlägig« Da damit eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 2k Abs« 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan ist, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden«
BUNDESGERICHTSHOF S blw 1/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO Beteiligte: 1. Helmut Rfllfe K^Mfcstraße Hfl Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und R. in 2« Irma geh* Nr. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte W* J. RI^^Ästraße und vV_ 8 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. April 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. k LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlande sgerichts Celle vom 16. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der Beteiligte zu 1 macht gegen die Beteiligten zu 2 einen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO a.F. geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat einen Anspruch verneint, weil der auf die Beteiligte zu 2 übergegangene Nachlaß insbesondere mit Rücksicht auf das Vermächtnis eines Nießbrauchs überschuldet sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Abfindungsanspruch weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht hat unter Verweisung auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts einen Abfindungsanspruch des Beteiligten zu 1 verneint. Es hat die Auffassung vertreten, das Vermächtnis eines Nießbrauchs sei einenach § 12 Abs. 3 HöfeO a.F. und n.F. abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel / nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewich$n wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung die Meinung entnommen werden könnte, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob das Vermächtnis eines Nießbrauchs eine nach § 12 HöfeO abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit sei, von der Entscheidung des Kammergerichts vom 13. März 1975, 12 U 2643/74, FamRZ 1977, 267, 269 abgewichen, ist auf folgendes hinzuweisen: Die Entscheidung des Kammergerichts befaßt sich nicht mit der Berechnung eines Abfindungsanspruches nach § 12 HöfeO. Sie behandelt daher auch nicht die Frage, ob von dem für die Höhe des Abfindungsanspruches maßgebenden Hofeswert das Vermächtnis eines Nießbrauchs als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen ist« Die in der Vergleichsentscheidung mit Rücksicht auf die Regelung des § 2318 Abs« 1 BGB verneinte Abzugsfähigkeit eines Vermächtnisses bei der Errechnung des Pflichtteilsanspruches ist für den in § 12 HöfeO speziell geregelten Abfindungsanspruch nicht einschlägig« Da damit eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 2k Abs« 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan ist, muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden« Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden