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BGH

Gericht: BGH

Der Beteiligte zu 2 trat aufgrund dieses Vertrages in die Stellung des Vaters ein und übernahm die Siedlerstelle. April 1981 verkaufte der Beteiligte zu 2 den Hof für 610 000 DM und das Hofzubehör für 140 000 DM. Der Beteiligte zu 1 macht einen Anspruch auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO in Höhe von 50 166,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. RdL 1951, 244, auf den sich der Beteiligte zu 1 stütze, rechtfertige es nicht, dennoch Höferecht (§ 13) anzuwenden, denn in jenem Falle sei bereits alles zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch veranlaßt gewesen, nur die Umschreibung selbst habe noch gefehlt. der Beteiligte zu 2 habe die Rechtsstellung, aufgrund deren er den Hof erwerben konnte, nur aufgrund dieser Erbauseinandersetzung, nicht aber in seiner Eigenschaft als Hoferbe, erhalten. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr.l LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefoch-tene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat (BGHZ 89, 149, 151). zwei verschiedene Gründe gestützt und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (BGH Beschl. Die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen hiernach schon deswegen nicht vor, weil die Vergleichsentscheidung jedenfalls in der zweiten, selbständigen, Begründung nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung abweicht. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit nur auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Sie verweist darauf, daß nach jener Entscheidung die Übertragung eines Erbteils nur dann die Nachabfindungsansprüche mit erfasse, wenn diese ausdrücklich und zusätzlich zu dem Erbteil angetreten worden seien. Im Unterschied dazu war der Schuldner des Abfindungsergänzungsanspruchs in dem vom Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung angeführten Falle Hoferbe geworden und geblieben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde meint, von der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 24 LwVG
VaterBeteiligtebeteiligtBLwLwVGBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2
0 7 7
BLw 1/85	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Anspruch auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO
Beteiligte:
1
Heinz
 itraße
Bad Bl
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die
 Rechtsanwälte und
 Am
i
2
Günter
 itraße
t
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
— vertreten durch
 die Rechtsanwälte
 und (straße M

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den $eschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 166,66 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Brüder. Ihrem Vater als heimat vertriebenem Landwirt wurde am 1. Februar 1957 eine neue landwirtschaftliche Vollbauernstelle von der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH zugewiesen. Als Eigen tümer des Grundbesitzes wurde er nicht mehr in das Grundbuch eingetragen, weil er am 23. Juni 1963 verstarb.
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Mit notariellem "Erbauseinandersetzungsvertrag und Erbteilskauf" vom 10. Oktober 1966 setzten sich die Parteien gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester über den Nachlaß auseinander. Der Beteiligte zu 2 trat aufgrund dieses Vertrages in die Stellung des Vaters ein und übernahm die Siedlerstelle. Gegen Zahlung von 2 500 DM übertrug ihm der Beteiligte zu 1 sein Erbteil. Durch notariellen Vertrag vom 27. Februar 1969 wurde dem Beteiligten zu 2 die Siedlerstelle übereignet; der Kaufpreis betrug 148 200 DM. Am 9. April 1970 wurde der Hofvermerk eingetragen.
Am 9. April 1981 verkaufte der Beteiligte zu 2 den Hof für 610 000 DM und das Hofzubehör für 140 000 DM.
Der Beteiligte zu 1 macht einen Anspruch auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO in Höhe von 50 166,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1984 geltend. Der Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten.
Landwirtschaftsgericht und Oberlandesgericht haben den Anspruch abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Anspruch weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
1.	Ein Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO komme schon deshalb nicht in Frage, weil der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden sei. Beim Tode des Vaters habe der spätere Hof noch der Schleswig-Holsteinischen Land-
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gesellschaft mbH gehört? diese habe ihn nach bürgerlichem Recht auf den Beteiligten zu 2 übertragen. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1951, V BLw 91/49,
RdL 1951, 244, auf den sich der Beteiligte zu 1 stütze, rechtfertige es nicht, dennoch Höferecht (§ 13) anzuwenden, denn in jenem Falle sei bereits alles zur Umschreibung des Eigentums im Grundbuch veranlaßt gewesen, nur die Umschreibung selbst habe noch gefehlt.
2.	Die Beschwerde sei auch deshalb unbegründet, weil sich die Beteiligten über den Nachlaß des Vaters nach bürgerlichem Recht endgültig auseinandergesetzt hätten? der Beteiligte zu 2 habe die Rechtsstellung, aufgrund deren er den Hof erwerben konnte, nur aufgrund dieser Erbauseinandersetzung, nicht aber in seiner Eigenschaft als Hoferbe, erhalten. Auch deswegen komme eine Anwendung des § 13 HöfeO nicht in Betracht.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr.l LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefoch-tene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat (BGHZ 89, 149, 151). Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf
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zwei verschiedene Gründe gestützt und liegt nur bei einem dieser Gründe eine Abweichung vor, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (BGH Beschl. v. 11. Dezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76 = LM LwVG § 24 Nr. 18 und v. 13. Mai 1981, V BLw 18/80).
Die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen hiernach schon deswegen nicht vor, weil die Vergleichsentscheidung jedenfalls in der zweiten, selbständigen, Begründung nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung abweicht. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit nur auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1978, V BLw 23/77, AgrarR 1979, 194. Sie verweist darauf, daß nach jener Entscheidung die Übertragung eines Erbteils nur dann die Nachabfindungsansprüche mit erfasse, wenn diese ausdrücklich und zusätzlich zu dem Erbteil angetreten worden seien. Einen abweichenden Rechtssatz hat aber auch das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Nach seiner Auffassung scheitert der geltend gemachte Abfindungsergänzungsanspruch nicht etwa daran, daß der Beteiligte zu 1 seinen Erbteil an einen Dritten übertragen habe; entscheidend ist nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses vielmehr, daß der Beteiligte zu 2 den Hof nicht im Wege der Erbfolge nach Höferecht, sondern aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden von einem Dritten, der Landgesellschaft, erworben habe. Im Unterschied dazu war der Schuldner des Abfindungsergänzungsanspruchs in dem vom Bundesgerichtshof in der Vergleichsentscheidung angeführten Falle Hoferbe geworden und geblieben. Das Beschwerdegericht ist daher von dieser Entscheidung nicht abgewichen.
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Das Rechtsmittel ist somit unzulässig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde meint, von der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1951, RdL 1951, 244 ff abweicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Dr. Thumm	Hagen	Linden
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