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BGH

Gericht: BGH

April 2011 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21.

OldenburgCzubKrügerLwVGOberlandesgerichtsRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 1/11
BESCHLUSS
vom 15. April 2011 in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da die Rechtsbeschwerde nach dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch anzuwendenden §24 Abs. 2 LwVG aF mangels eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung nicht statthaft wäre.
Krüger
 Lemke
Czub
 Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 18.11.2009 -14 Lw 121/08 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom -10 W 37/09 -