Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stre-semann und den Richter Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Oktober 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 10. Dem am letzten Tag der Frist von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang herrscht (§ 29 LwVG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/07 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stre-semann und den Richter Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 10. September 2007 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 27 Abs. 2 LwVG, 552 Abs. 1 ZPO. Dem am letzten Tag der Frist von dem Rechtsbeschwerdeführer selbst gestellten weiteren Fristverlängerungsantrag konnte nicht entsprochen werden, weil vor dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang herrscht (§ 29 LwVG). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt: 115.756,48 € Krüger Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 01.02.2005 - 3 LWXV 2042/00 -OLG München, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 Lw WXV 1044/05 -