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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Fürstenwalde vom 19. Mai 1991 Unterzeichnete sie eine von der LPG formulierte Erklärung, wonach ihre Mitgliedschaft im Zuge der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil der Zessionarin an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229), ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Das Beschwerdegericht verneint die Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruchs zur Verfolgung von Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG. Auf dieser Abweichung beruht auch die Entscheidung; denn das Beschwerdegericht hat mit der Nichtabtretbarkeit des Anspruchs die Abweisung des Antrags gestützt. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionär des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Das gilt auch für einen auf §242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) damit begründet, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 44 LwAnpG § 401 BGB § 44 LwVG
BGBRechtAuskunftsanspruchUrtBeschwerdegerichtLPGAbtretbarkeit

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Böhme
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Fürstenwalde vom 19. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.
Gründe:
I.
I. S.	trat	am	1.	Januar	1969	als	landloses	Mitglied	in	die
LPG (P) L.	,	die	Rechtsvorgängerin	der	Antragsgegnerin,	ein.	Am
14. Mai 1991 Unterzeichnete sie eine von der LPG formulierte Erklärung, wonach ihre Mitgliedschaft im Zuge der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 31. Mai 1991 gefaßt.
Mit Erklärung vom 4. November 1997 trat I. S.	ihre	"An-
sprüche aus der Mitgliedschaft" der LPG an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil der Zessionarin an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229), ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Beschwerdegericht verneint die Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruchs zur Verfolgung von Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG. Die Rechtsbeschwer-
de macht zu Recht geltend, daß es damit von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 (2 Ww 27/98) abweicht, in der die Abtretbarkeit eines solchen Anspruchs bejaht wird. Auf dieser Abweichung beruht auch die Entscheidung; denn das Beschwerdegericht hat mit der Nichtabtretbarkeit des Anspruchs die Abweisung des Antrags gestützt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Dasselbe gilt -wie der Senat inzwischen entschieden hat (Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, RdL 2000, 243 = ZIP 2000, 1444) - auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zukommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionär des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/ Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zu dem Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf §242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749).
b) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) damit begründet, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Die Zessionarin ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihr stehen keine Mitgliedschaftsrechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich ihre Rechte auf eine ihrem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
 Krüger
Klein