Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 15. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 179.285 DM verpflichtet und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechts Streitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregel- Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, das Landwirtschaftsgericht weiche von den Entscheidungen anderer Amtsgerichte, Landwirtschaftsgerichte, ab, fehlt schon jede Bezeichnung dieser Entscheidungen und auch die Darlegung, welche Rechtsfrage das Landwirtschaftsgericht anders als die Vergleichsentscheidungen entschieden haben soll. Die Rechtsbeschwerde meint nur, das Landwirtschaftsgericht habe im Widerspruch zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes Waldflächen bei der Ermittlung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG mit einbezogen. Das Landwirtschaftsgericht befaßt sich aber in den Beschlußgründen gar nicht mit der Einbeziehung von Waldflächen und stellt damit auch keinen von der BGH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz auf.Die Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht richtig angewendet. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in LandwirtschaftsSachen dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht über die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (Senatsbeschl. Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, die Auslegung des § 44 LwAnpG betreffend die Abhängigkeitsverhältnisse der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG sei nicht nachvollziehbar und das Landwirtschaftsgericht lege den Begriff der Mindestvergütung rechtsfehlerhaft aus, verweist sie zwar auf eine BGH-Entscheidung "vom 4. Dezember 1992 unter III Ziff.2 b und c" bezeichnet diese Entscheidung aber nicht näher. Die vorgenannte Senatsentscheidung (BLw 23/92) kann damit nicht gemeint sein, denn sie enthält zu den von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen nichts. Die Rechtsbeschwerde macht auch gar nicht geltend, das Landwirtschaftsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sie meint nur, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei unbeachtet geblieben.
3 n r~ ^ u o Ö C\ - I. / f r- BUNDESGERICHTSHOF BLw 99/93 BESCHLUSS vom 21. April 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Ruth B Hans-Heinrich B vertreten durch Straße 0, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2. Vermögensverwaltungs-GmbH der ehemaligen LPG "K0j4| BoflflBPr vertreten durch die Geschäftsführer HeflHBBP und Dr. P|0, Nr. ^ Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , Rechtsanwälte & Partner, Straße - Verfahrensbevollmächtigte: 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen, Landwirtschaftsgericht, vom 15. Oktober 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 179.285 DM. Gründe I. Die Antragstellerin ist Erbin sowohl nach ihrem Ehemann G. B. (verstorben am 9* 1971) als auch nach ihrem Vater W. D. (verstorben am fB- 1980). Beide Erblasser hatten ihre Betriebe im Jahre 1960 in die LPG "FflB BofH^^ eingebracht. Im Jahre 1975 wurden Tierproduktion und Pflanzenproduktion in der LPG 3 Efl)" Bo^HV getrennt. Die Tierproduktion verblieb nach einem Zusammenschluß mit weiteren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bei der LPG "FflB E^®" die in die LPG (T) "FrfllB Ertß^ß" Sch^BHIV umbenannt wurde. Die Pflanzenproduktion wurde ab 1. Januar 1975 zunächst von einer KAP weitergeführt. Ab 1. Januar 1977 wurde mit den Sachmitteln der KAP eine neue LPG (P) "Kfll Mflp” BodP gegründet, der auch die Flächen zur Verfügung gestellt wurden, die in die LPG "Fflfp Bo^HB einge- bracht worden waren. Die Antragstellerin trat am 1. Januar 1981 bei der LPG "K^ß Mfßff als Mitglied ein. Ihre Mitgliedschaft endete am 31. Dezember 1990. Sie verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG in Höhe von 338.264,61 DM nebst Zinsen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 179.285 DM verpflichtet und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechts Streitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregel- 4 ten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. 5 Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Diese Voraussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) sind hier nicht gegeben. Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, das Landwirtschaftsgericht weiche von den Entscheidungen anderer Amtsgerichte, Landwirtschaftsgerichte, ab, fehlt schon jede Bezeichnung dieser Entscheidungen und auch die Darlegung, welche Rechtsfrage das Landwirtschaftsgericht anders als die Vergleichsentscheidungen entschieden haben soll. Auch hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde angezogenen Senatsentscheidung vom 4. Dezember 1992, BLw 23/92 (WM 1993, 466) fehlt jede Darlegung, welchen Rechtssatz das Landwirtschaftsgericht in Widerspruch zu dieser Senatsentscheidung aufgestellt haben soll. Die Rechtsbeschwerde meint nur, das Landwirtschaftsgericht habe im Widerspruch zur genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes Waldflächen bei der Ermittlung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG mit einbezogen. Das Landwirtschaftsgericht befaßt sich aber in den Beschlußgründen gar nicht mit der Einbeziehung von Waldflächen und stellt damit auch keinen von der BGH-Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz auf. Die 3 Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht richtig angewendet. Dies macht sie aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in LandwirtschaftsSachen dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht über die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit die Rechtsbeschwerde vorträgt, die Auslegung des § 44 LwAnpG betreffend die Abhängigkeitsverhältnisse der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LwAnpG sei nicht nachvollziehbar und das Landwirtschaftsgericht lege den Begriff der Mindestvergütung rechtsfehlerhaft aus, verweist sie zwar auf eine BGH-Entscheidung "vom 4. Dezember 1992 unter III Ziff. 2 b und c" bezeichnet diese Entscheidung aber nicht näher. Die vorgenannte Senatsentscheidung (BLw 23/92) kann damit nicht gemeint sein, denn sie enthält zu den von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen nichts. Gemeint ist ersichtlich der Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992, BLw 19/92 (AgrarR 1993, 87). Die dort unter Ziff. III 2 b und c gemachten Ausführungen betreffen aber nur den Gesetzestext. Die Rechtsbeschwerde macht auch gar nicht geltend, das Landwirtschaftsgericht habe einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sie meint nur, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei unbeachtet geblieben. Das kann jedoch - wie ausgeführt - die Rechtsbeschwerde nicht zulässig machen. 7 Soweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechts rügt, wäre dies erst zu prüfen, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel