Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.II. Das Beschwerdegericht hält den Kaufvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht für genehmigungsfähig. Der Käufer sei selbständiger Rechtsanwalt und kein Landwirt. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochtene Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Das Beschwerdegericht nimmt weitgehend auf die Beschlußgründe des Landwirtschaftsgerichts Bezug, das - ausgehend von den in der Senatsentscheidung BGHZ 112, 86, 88 ff dargelegten Grundsätzen, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufbauen - angenommen hat, der Kaufvertrag führe zu einer ungesunden Bodenverteilung, weil der Erwerber Nichtlandwirt, der Erwerbsinteressent dagegen Vollerwerbslandwirt sei. Dagegen sei der SeflHHI^ Hof nicht leistungsfähig und könne in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähiger gemacht werden. Das Berufungsgericht stellt damit keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssätze auf.Es setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1993i 23; 1979, 236, 237) oder des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1979, 75).
BUNDESGERICHTSHOF BLw 94/93 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in der Landwirtschaftssache Beteiligte: 1. NafllMIHife Sparkasse, Istraße Verkäuferin und Antragstellerin, 2 Rechtsanwalt Wilhelm S traße Käufer, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 3. Kreisverwaltung des Wesl als untere Landwirtschaftsbehörde, 4. Kulturamt Wet als Siedlungsbehörde und Siedlungsunternehmen, Außenstelle Kt 5. Landwirtschaftskammer als landwirtschaftliche Berufsvertretung M Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-Sachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. September 1993 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 450.000 DM. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 26. Mai 1992 dem Beteiligten zu 2 ein 34.8415 ha großes landwirtschaftliches Anwesen (SeMBi Hof) in aBBHHI einschließlich einer Milchreferenzmenge von 84.440 kg zu dem Kaufpreis von 450.000 DM. Das Kulturamt übte das Vorkaufsrecht zugunsten eines hauptberuflichen Landwirtschaftsmeisters aus, der in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem SeBBI^^B Hof eine Landwirtschaft betreibt. Die Kreisver- 3 waltung teilte die Ausübung des Vorkaufsrechts den Vertragsbeteiligten mit und stellte fest, daß die beantragte Genehmigung des Vertrages nach § 9 GrdstVG hätte versagt werden müssen. Einwendungen der Beteiligten zu 1 und 2 blieben beim Landwirtschaftsgericht ohne Erfolg. Die vom Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. II. Das Beschwerdegericht hält den Kaufvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nicht für genehmigungsfähig. Der Käufer sei selbständiger Rechtsanwalt und kein Landwirt. Aufgrund seiner beruflichen Auslastung werde er sich auch in absehbarer Zukunft nicht wesentlich der Landwirtschaft widmen können. Der Erwerbsinteressent sei Landwirtschaftsmeister und hauptberuflicher Landwirt. Sein Betrieb sei aufstockungsbedürftig insbesondere deshalb, weil ein Teil seiner Weideflächen zu naß und steinig sei. Bei der gebotenen Abwägung gebühre ihm der Vorzug. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des M § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdebegründung zwar eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe, bleibt aber schon jede Darlegung dazu schuldig, welche Rechtsfrage die angefochtene Entscheidung in Abweichung von den angezogenen Entscheidungen verschieden beantwortet haben soll. Damit sind die in BGHZ 89, 149, 151 dargelegten Grundsätze verkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen darauf hinaus, das Beschwerdegericht habe verschiedene Entscheidungen der genannten Gerichte nicht beachtet und damit in der Sache falsch entschieden. Die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, führt aber noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beschwerdegericht nimmt weitgehend auf die Beschlußgründe des Landwirtschaftsgerichts Bezug, das - ausgehend von den in der Senatsentscheidung BGHZ 112, 86, 88 ff dargelegten Grundsätzen, die auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufbauen - angenommen hat, der Kaufvertrag führe zu einer ungesunden Bodenverteilung, weil der Erwerber Nichtlandwirt, der Erwerbsinteressent dagegen Vollerwerbslandwirt sei. Dessen Betrieb sei dringend aufstockungsbedürftig, wofür sich der Hof wegen 5 seiner Nähe anbiete, andere Möglichkeiten bestünden derzeit nicht. Dagegen sei der SeflHHI^ Hof nicht leistungsfähig und könne in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähiger gemacht werden. Das Berufungsgericht stellt damit keine von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssätze auf. Es setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1993i 23; 1979, 236, 237) oder des Oberlandesgerichts Karlsruhe (RdL 1979, 75). Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel