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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Fürstenwalde vom 23. Es handelt sich um eine RechtsStreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (§ 65 LwAnpG), denn es geht um den vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgten Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge (vgl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann Sie benennt keine Entscheidung von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 65 LwAnpG § 24 LwVG
LandwirtschaftsgerichtBLwLwVGZulassungAgrarRSenatsbeschlRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 93/93	BESCHLUSS
vom 3. März 1994
in der LandwirtschaftsSache
 betreffend die Rückforderung ausgezahlter Inventarbeiträge
 Beteiligte:
1. Rechtsanwalt Rolf	als	Gesamtvollstreckungsverwalter
 über das Vermögen der LPG	GflBp"	S:
Antragsteller und Rechts-beschwerdegegner,
2.
Karl m
Straße
l
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Straße
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Fürstenwalde vom 23. September 1993 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.555 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Es handelt sich um eine RechtsStreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (§ 65 LwAnpG), denn es geht um den vom Gesamtvollstreckungsverwalter verfolgten Anspruch auf Rückgewähr bereits ausgezahlter Inventarbeiträge (vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1993, BLw 26/92, AgrarR 1993, 88).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992,
 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann
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kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre.
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder Landwirtschaf tsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Einen solchen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht dar. Sie benennt keine Entscheidung von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff).
Sie macht lediglich geltend, der angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft ergangen. Dies macht das Rechtsmittel aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht jedoch
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die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel