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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Neuruppin vom 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. Die Rechtsbeschwerde wäre schließlich auch dann nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung so zu verstehen sein sollte, daß das Landwirtschaftsgericht den Antrag wegen der Rechtskraft einer anderen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch im dreigliedrigen Instanzenzug führt die Zurückweisung eines Antrags als unzulässig nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
AbweichungLandwirtschaftsgerichtBLwLwVGZulassungunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 92/93	BESCHLUSS
vom 13. Januar 1994
in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von Erben eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Hubertus K\
itraße
l/OT M<
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2. LPG "E|Bn i.L.
fstraße 0, Ki
 vertreten durch den Liquidator
 Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 13. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Neuruppin vom 2. September 1993 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.919,24 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle
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der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B* Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte.
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für
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die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
Einen solchen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht dar. Sie benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff).
Die Rechtsbeschwerde wäre schließlich auch dann nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung so zu verstehen sein sollte, daß das Landwirtschaftsgericht den Antrag wegen der Rechtskraft einer anderen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall besteht kein Bedürfnis. Auch im dreigliedrigen Instanzenzug führt die Zurückweisung eines Antrags als unzulässig nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel