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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
LandwirtschaftsgerichtBLwLwVGZulassungSenatsbeschlRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 91/93	BESCHLUSS
vom 21. Februar 1994
in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Werner GW, Dl^pfetraße
- Verfahrensbevollmächtigter:
I, Sei
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
 Rechtsanwalt Dr. Dr.
2. Agrarproduktionsgenossenschaft Si durch den Vorstandsvorsitzenden Schl
e • G •
vertreten reg Wl,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 8. September 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 74.985 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet,
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daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre.
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für
§
 
die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
Einen solchen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht dar. Sie benennt keine Entscheidung, von der das Landwirtschaftsgericht abgewichen wäre (vgl. BGHZ 89, 149, 150 ff).
Sie macht geltend, der angefochtene Beschluß sei verfahrensfehlerhaft ergangen und materiell-rechtlich unrichtig. Dies macht das Rechtsmittel aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht jedoch die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hätte daher darlegen müssen, inwiefern die angefochtene Entscheidung und konkret benannte Vergleichsent-
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Scheidungen dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat sie nicht getan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel