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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 31. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Ohne Erfolg vertritt die Rechtsbeschwerde ferner die Auffassung, der angefochtene Beschluß sei von der in BGHZ 120, 349 veröffentlichten Entscheidung und dem Beschluß des Senats vom 9. Der Antragsteller benennt nämlich keinen Rechtssatz, den das Landwirtschaftsgericht in Abweichung von dieser Rechtsprechung aufgestellt haben soll. Dies wäre auch gar nicht möglich, weil sich die angefochtene Entscheidung mit der von dem Antragsteller geltend gemachten und nach der Rechtsprechung des Senats erstattungsfähigen (Senatsbeschl. 9. Juni 1993, BLw 17/93, aaO) Beteiligung am Gesamtvermögen der ehemaligen LPG ”BrTyp I in Höhe von 181.857 DM gar nicht befaßt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
AbweichungLandwirtschaftsgerichtBLwBeschlLwVGangefochtenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLW 86/93	BESCHLUSS
vom 13. Januar 1994
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung von LPG-Mitgliedern
 Beteiligte: 1. Max Fll
 istraße
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr.
Straße
2. Agrargenossenschaft e.G. BeHH^-O durch die Vorstandsmitglieder Klaus B und Arnd NflP, Wj^HIK~FflHHP~Weg
 vertreten Hartmut Bei
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 31. August 1993 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 181.857 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens
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einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO).
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht^ (BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von
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seiner eigenen, aber auch der ständigen Rechtsprechung anderer Landwirtschaftsgerichte abgewichen. Sie benennt hierzu aber keine der Entscheidungen, von denen abgewichen sein soll, konkret. Die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde setzt jedoch voraus, daß die Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (BGH, Beschl. v. 7. Juli 1954,
 V BLw 33/54, LM Nr. 1 zu § 24 LwVG).
Ohne Erfolg vertritt die Rechtsbeschwerde ferner die Auffassung, der angefochtene Beschluß sei von der in BGHZ 120, 349 veröffentlichten Entscheidung und dem Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423, abgewichen. Der Antragsteller benennt nämlich keinen Rechtssatz, den das Landwirtschaftsgericht in Abweichung von dieser Rechtsprechung aufgestellt haben soll. Dies wäre auch gar nicht möglich, weil sich die angefochtene Entscheidung mit der von dem Antragsteller geltend gemachten und nach der Rechtsprechung des Senats erstattungsfähigen (Senatsbeschl.
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 v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, aaO) Beteiligung am Gesamtvermögen der ehemaligen LPG ”BrTyp I in Höhe von 181.857 DM gar nicht befaßt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel