Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 31. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung anderer Landwirtschaftsgerichte und des Bundesgerichtshofes, aber auch von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen. Die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde setzt jedoch voraus, daß die Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (BGH, Beschl. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I dem Inventarbeitrag gleichsteht (BGHZ 120, 349; Senatsbeschl. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und daß dem Mitglied sein Anteil an dem von der LPG Typ III übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I auch dann zurückzugewähren ist, wenn das Vermögen in der LPG Typ I nicht ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. Hiervon ist das Landwirtschaftsgericht aber entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht abgewichen. Weisung des hierauf gerichteten Antrags damit begründet, daß es sich bei dem von den Antragstellern geltend gemachten Betrag von 267.389 DM "nicht um einen "Wert von Typ I", der zusätzlich zu verrechnen wäre" handelt, weil das Übernahmeprotokoll hierzu keine Angaben enthalte. Die Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht richtig angewendet.
BUNDESGERICHTSHOF BLW 84/93 BESCHLUSS vom 13. Januar 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von LPG-Mitgliedern Beteiligte: 1. Gottfried El 2. Irmhild beide wohnhaft O Straße ■, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Straße 3. Agrargenossenschaft e.G. vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus Hartmut KlHIM und Arnd Be1 Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Bautzen vom 31. August 1993 wird auf Kosten der Antragsteller als imzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 267.389 DM. Gründe Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle 3 der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Land“ Wirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschlüsse v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO). Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). /! Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung anderer Landwirtschaftsgerichte und des Bundesgerichtshofes, aber auch von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen. Sie benennt aber keine der Entscheidungen, von denen abgewichen sein soll, konkret. Die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde setzt jedoch voraus, daß die Entscheidung in der Rechtsbeschwerdebegründung entweder mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (BGH, Beschl. v. 7. Juli 1954, V BLw 33/54, LM Nr. 1 zu § 24 LwVG). Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Zwar hat der Senat entschieden, daß der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I dem Inventarbeitrag gleichsteht (BGHZ 120, 349; Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und daß dem Mitglied sein Anteil an dem von der LPG Typ III übernommenen gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I auch dann zurückzugewähren ist, wenn das Vermögen in der LPG Typ I nicht ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war (Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 17/93, WM 1993, 1423). Hiervon ist das Landwirtschaftsgericht aber entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht abgewichen. Es hat nicht entschieden, daß der auf die Antragsteller entfallende Anteil am genossenschaftlichen Vermögen der ehemaligen LPG "Breit-berg" Typ I nicht erstattungsfähig sei, sondern hat die im Tenor des Beschlusses nicht zu dem Ausdruck gebrachte Zurück- 5 Weisung des hierauf gerichteten Antrags damit begründet, daß es sich bei dem von den Antragstellern geltend gemachten Betrag von 267.389 DM "nicht um einen "Wert von Typ I", der zusätzlich zu verrechnen wäre" handelt, weil das Übernahmeprotokoll hierzu keine Angaben enthalte. Die Rechtsbeschwerde macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht richtig angewendet. Dies macht die Beschwerde aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht jedoch die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen. Die Beschwerdeführer hätten deshalb darlegen müssen, inwiefern die angefochtene Entscheidung und konkret benannte Vergleichsentscheidungen dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das haben sie nicht getan. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel