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BGH

Gericht: BGH

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Da das Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde an ihre Zulassung knüpft, bedarf nur diese, nicht dagegen die Nichtzulassung eines besonderen Ausspruchs. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Daß das Landwirtschaftsgericht die Frage der Zulassungswürdigkeit geprüft und verneint hat, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Antragsteller zusammen mit dem angefochtenen Beschluß zugestellt worden ist. Sie weist darauf hin, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und deswegen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 24 Abs. 2 LwVG statthaft ist. Diese Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht "undifferenziert" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschl. Sie läßt eindeutig erkennen, daß das Gericht die Prüfung der Zulassungswürdigkeit vorgenommen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen sei. Dem steht nicht entgegen, daß dem Antragstellervertreter der angefochtene Beschluß zusammen mit dem Beschluß in der Parallelsache (BLw 82/93) zugestellt wurde, die Rechtsmittelbelehrung nach seiner Darstellung aber nur einmal beigefügt gewesen ist. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Landwirtschaftsgericht verfahrensfehlerhaft (Se-natsbeschl. Dieser - von der Rechtsbeschwerde gerügte - absolute Aufhebungsgrund wäre nur auf eine zulässige Beschwerde hin zu berücksichtigen, macht das Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Dem Antragsteller entsteht hieraus jedoch kein Nachteil, weil das Landwirtschaftsgericht den Zahlungsantrag nach den - sachlich fehlerhaften - Ausführungen in den Gründen des Beschlusses nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen hat und die Fälligkeit selbst von dem unzutreffenden Ausgangspunkt des Landwirtschaftsgerichts her, daß sie nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern schon bei Eingang des Zahlungsantrags bei Gericht gegeben sein müsse, inzwischen eingetreten ist. In diesem Fall steht die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht der erneuten Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung entgegen, daß das bisher fehlende anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit nunmehr gegeben ist (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
LandwirtschaftsgerichtBLwLwVGZulassungBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 83/93
BESCHLUSS
vom 30. Juni 1994
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds
 Beteiligte: 1. Heinz
l R.-B]
itraße ■§, Hc
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2.	GmbH	&	Co.	KG,	endvertreten durch die
 Geschäftsführer G.	und	H. Schl
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/IO
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Magdeburg vom 31. August 1993 wird auf Kosten des Antragstellers, welcher der Antragsgegnerin auch deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 73.791,91 DM.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) B< HoiMHIHBBfc, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Er verlangte von der LPG zu dem 30. September 1990 seine ein-gebrachte Bodenfläche zurück und forderte mit Schreiben vom 25. November 1990 für eingebrachte Naturalien einen Betrag von 9.582,30 DM. Am 29. Mai 1991 beschloß die Vollversamm-
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lung der LPG die Umwandlung. Die Mitglieder, die nicht als Gesellschafter in die Kommanditgesellschaft eintreten wollten, sollten ihren Anteil am genossenschaftlichen Vermögen der KG als Darlehen verzinslich zur Verfügung stellen, das auf Antrag in drei gleichen Jahresraten, beginnend am 31. Dezember 1991, auszuzahlen war. Der Anteil am genossenschaftlichen Vermögen sollte nach den Grundsätzen einer Betriebsauflösung errechnet werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 erklärte der Antragsteller ausdrücklich die Kündigung seiner Mitgliedschaft. Er hat von der Antragsgegnerin für eingebrachte Naturalien, Bodenpacht für 23 Jahre, Inventarnutzung, Bodennutzung und für "Wertschöpfung durch Arbeit" die Zahlung von insgesamt 73.834,51 DM verlangt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag mangels Fälligkeit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens
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einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dies kommt dadurch zu dem Ausdruck, daß der Beschluß keinen Hinweis auf die Zulassung enthält (vgl. zur Revision BGH, Beschl. v. 26. September 1979, VIII ZR 87/79, NJW 1980, 344; BGHZ 109, 211, 213). Da das Gesetz die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde an ihre Zulassung knüpft, bedarf nur diese, nicht dagegen die Nichtzulassung eines besonderen Ausspruchs. Fehlen Ausführungen zur Zulassung, so kommt damit die Nichtzulassung zu dem Ausdruck. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftssanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre.
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Daß das Landwirtschaftsgericht die Frage der Zulassungswürdigkeit geprüft und verneint hat, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Antragsteller zusammen mit dem angefochtenen Beschluß zugestellt worden ist. Sie weist darauf hin, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und deswegen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 24 Abs. 2 LwVG statthaft ist. Diese Rechtsmittelbelehrung ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht "undifferenziert" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397). Sie läßt eindeutig erkennen, daß das Gericht die Prüfung der Zulassungswürdigkeit vorgenommen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen sei. Dem steht nicht entgegen, daß dem Antragstellervertreter der angefochtene Beschluß zusammen mit dem Beschluß in der Parallelsache (BLw 82/93) zugestellt wurde, die Rechtsmittelbelehrung nach seiner Darstellung aber nur einmal beigefügt gewesen ist. Denn er hat hieraus zutreffend den Schluß gezogen, daß die Rechtsmittelbelehrung für beide Verfahren in gleicher Weise gelten sollte.
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) . Diese Vor-
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aussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) sind hier nicht gegeben.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der ange-fochtene Beschluß weiche von der Senatsentscheidung vom 24. November 1993 (BLw 37/93, WM 1994, 313) ab, benennt sie noch nicht einmal den Rechtssatz, den die angefochtene Entscheidung im Gegensatz zu dem Senatsbeschluß aufgestellt haben soll. Der Beschwerdeführer macht in Wahrheit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die genannte Rechtsprechung nicht beachtet, die Rücknahme der Bodenfläche und die Zahlungsaufforderung nicht als Kündigung der Mitgliedschaft ausgelegt und sei deshalb insoweit zu einem falschen Ergebnis gelangt. Dies macht das Rechtsmittel aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten und ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen das Instanzgericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidungen (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,
328) .
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen zulässig, weil das Landwirtschaftsgericht verfahrensfehlerhaft (Se-natsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 37/93, aaO) in nichtöffentlicher Sitzung mündlich verhandelt hat. Dieser - von der Rechtsbeschwerde gerügte - absolute Aufhebungsgrund wäre nur auf eine zulässige Beschwerde hin zu berücksichtigen, macht das Rechtsmittel dagegen nicht zulässig. Insofern gilt dasselbe wie für andere Verfahrensverstöße, namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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(Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86).
Da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, ist für eine Prüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kein Raum. Dem Antragsteller entsteht hieraus jedoch kein Nachteil, weil das Landwirtschaftsgericht den Zahlungsantrag nach den - sachlich fehlerhaften - Ausführungen in den Gründen des Beschlusses nur als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen hat und die Fälligkeit selbst von dem unzutreffenden Ausgangspunkt des Landwirtschaftsgerichts her, daß sie nicht erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern schon bei Eingang des Zahlungsantrags bei Gericht gegeben sein müsse, inzwischen eingetreten ist. In diesem Fall steht die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses nicht der erneuten Geltendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung entgegen, daß das bisher fehlende anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit nunmehr gegeben ist (vgl. BGHZ 35, 338, 341).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen	Vogt	Wenzel