Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schönebeck vom 16. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Januar 1974 hat er auf den zu leistenden Inventarbeitrag von 77.584 DM lebendes Inventar im Wert von 8.660,40 DM und genossenschaftliches Vermögen aus der LPG Typ I in Höhe von 40.854,54 DM eingebracht . Nach Anerkennung eines Teilbetrages von 2.641,28 DM hat die Klägerin insoweit Teilanerkenntnis-"urteil" und im übrigen beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 51.473,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin durch Urteil dazu verurteilt, an die Antragstellerin "weitere" 5.282,56 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie ist vor allem vom Senat als solche zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit in Verkennung der richtigen Verfahrensart April 1993, BLw 59/92, Agrarrecht 1993, 190) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Landwirtschaftsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist (Senatsbeschl. Zu Unrecht vertritt das Landwirtschaftsgericht die Auffassung, daß der im Übernahmeprotokoll für Willi W®- Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, steht der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondvermögen der LPG Typ I einem Inventarbeitrag gleich (BGHZ 120, 349; Senatsbeschl. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und ist den Mitgliedern bzw. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat allerdings nicht möglich, weil noch geklärt werden muß, ob das Eigenkapital der LPG bzw. Im Rahmen der zu treffenden Endentscheidung wird dieses zu berücksichtigen haben, daß die im Urteil unterstellte Zahlung von 1.320,64 DM bestritten und das beantragte Anerkenntnisurteil bisher nicht ergangen ist.
BLw 81/93 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Februar 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung von Erben eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Elfriede BaflHMpr Wi^BBBBB^straße Antragstellerin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2. Landbetrieb Treuhand GmbH & Co. KG i.G., vertreten durch den Geschäftsführer Si Straße W&Wß> G: Antragsgegnerin und Rechts beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Herrmann und Erdmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Schönebeck vom 16. Februar 1993 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 48.832,38 DM. Gründe I. Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters, Willi und ihres verstorbenen Ehemannes, Kurt Ba0HHH^' einen Abfindungsanspruch nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 51 a Abs. 2 LwAnpG geltend. Willi 3 war Mitglied der LPG Typ I, die im Jahre 1974 von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin übernommen worden war. Laut Übernahmeprotokoll vom 2. Januar 1974 hat er auf den zu leistenden Inventarbeitrag von 77.584 DM lebendes Inventar im Wert von 8.660,40 DM und genossenschaftliches Vermögen aus der LPG Typ I in Höhe von 40.854,54 DM eingebracht . Kurt BagmBI^ hat einen Inventarbeitrag von 4.600 DM eingebracht. Die Summe der Beträge, nämlich 54.114,94 DM hat die Antragstellerin gerichtlich geltend gemacht. Nach Anerkennung eines Teilbetrages von 2.641,28 DM hat die Klägerin insoweit Teilanerkenntnis-"urteil" und im übrigen beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 51.473,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. August 1991 aus 54.114,94 DM zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin durch Urteil dazu verurteilt, an die Antragstellerin "weitere" 5.282,56 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den darüber hinausgehenden Anspruch hat es abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Zahlungsantrag in voller Höhe weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach der gegen die Versäumung der Einlegungsfrist mit Senatsbeschluß vom 4. November 1993 erfolgten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im übrigen zulässig. Sie ist vor allem vom Senat als solche zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungswürdigkeit in Verkennung der richtigen Verfahrensart A (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, NJW 1993, 857) nicht geprüft hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, Agrarrecht 1993, 190) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Landwirtschaftsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen ist (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 35/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Insoweit liegen im übrigen auch die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, so daß die Rechtsbeschwerde auch aus diesem Grund zulässig wäre. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht vertritt das Landwirtschaftsgericht die Auffassung, daß der im Übernahmeprotokoll für Willi W®- ausgewiesene Anteil am Vermögen der LPG Typ I in Höhe von 40.854,54 DM nicht erstattungsfähig sei und der Anspruch der Rückgewähr der Inventarbeiträge in Höhe von insgesamt 13.260,40 DM im Verhältnis 2:1 umzustellen sei. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, steht der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondvermögen der LPG Typ I einem Inventarbeitrag gleich (BGHZ 120, 349; Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110) und ist den Mitgliedern bzw. deren Erben im Verhältnis 1:1 zurückzugewähren (Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 38/93, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch die übri- 5 gen Inventarbeiträge sind den Mitgliedern bzw. deren Erben mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert im Verhältnis 1:1 zurückzugewähren (Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 46/92, WM 1993, 1386 und BLw 58/92, WM 1993, 1310? v. 24. November 1993, BLw 8/93 und BLw 63/93, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Aus diesen Gründen hat die angefochtene Entscheidung im Umfang der Abweisung keinen Bestand. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat allerdings nicht möglich, weil noch geklärt werden muß, ob das Eigenkapital der LPG bzw. der Nachfolgeorganisation alle eingebrachten Inventarbeiträge unter Zugrundelegung eines Wertverhältnisses von 1:1 abdeckt. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der zu treffenden Endentscheidung wird dieses zu berücksichtigen haben, daß die im Urteil unterstellte Zahlung von 1.320,64 DM bestritten und das beantragte Anerkenntnisurteil bisher nicht ergangen ist. Schließlich wird es auch noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mitzubefinden haben. Hagen Vogt Wenzel