Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1993 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Chemnitz wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 13.566 DM sowie zu dem 2. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, daß es hinsichtlich der Fälligkeit der Ansprüche gemäß § 51 a Abs.21 LwAnpG von dem Senatsbeschluß vom 21. Das Landwirtschaftsgericht hat sie zugunsten der Antragsgegnerin nicht zugelassen. führt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil es hinsichtlich der Fülligkeit der Ansprüche gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen sei. Da diese Frage allein den abgewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs berührt, ergibt sich hieraus, daß das Landwirtschaftsgericht lediglich die teilweise Abweisung des Zahlungsanspruchs nebst den hieraus geltend gemachten Zinsen, nicht dagegen die den Antrag stattgebende Entscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich machen wollte. Diese Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung war zulässig, weil es sich bei der Teilabweisung des Zahlungsanspruchs um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt, der einem Teilbeschluß zugänglich gewesen wäre und allein den Antragsteller beschwert mit der Folge, daß nur er die Rechtsbeschwerde hätte einlegen können (vgl. An die in der beschränkten Zulassung liegende Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht auch insoweit zuzulassen, als die Antragsgegnerin durch die Entscheidung beschwert wird, ist der Senat gebunden (Senatsbeschl. Die Zuerkennung der von dem An- November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260) und hat mit der Erstattungsfähigkeit des von der LPG Typ I übernommenen anteiligen FondsVermögens (BGHZ 120, 349; 123, 23) nichts zu tun. Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
8 BUNDESGERICHTSHOF BLw 80/93 BESCHLUSS vom 30. Juni 1994 in der LandwirtschaftsSache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Heinrich HflIB, Nummer Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, 2. vertreten durch den Vorstand, Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, s Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1993 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Chemnitz wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren beträgt 33.915 DM. Gründe I. 1. Im Zuge der Übernahme von LPG-Typ I-Betrieben brachte der Antragsteller seinen Betrieb in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die LPG (Typ III) "LeflV SeflHHK, ein. Laut Übernahmeprotokoll vom 2. Januar 1978 hatte er hierfür einen Inventarbeitrag von 9.975 DM 3 und einen Investbeitrag von 33.915 DM zu zahlen. Den Gesamtbeitrag von 43.890 DM erbrachte er durch die Übergabe von lebendem Inventar im Wert von 45.800 DM. Der Überinventarbeitrag von 1.911 DM wurde ihm gutgeschrieben. Er verlangt nunmehr die Rückzahlung seines Beitrags in Höhe von 43.890 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag von 13.566 DM sowie zu dem 2. Juni 1994, zu dem 2. Juni 1995 und zu dem 2. Juni 1996 jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von 6.783 DM zu zahlen. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, daß es hinsichtlich der Fälligkeit der Ansprüche gemäß § 51 a Abs. 21 LwAnpG von dem Senatsbeschluß vom 21. April 1993 (BLw 46/92, WM 1993, 1386) abgewichen sei. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Landwirtschaftsgericht hat sie zugunsten der Antragsgegnerin nicht zugelassen. Zwar enthält die Beschlußformel keinen die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkenden Zusatz. Eine solche Beschränkung kann aber - wie bei der Revision (MünchKomm/Walchshöfer, § 546 Rdn. 53) - auch in den Beschlußgründen erfolgen. Dies ist hier geschehen. Das Landwirtschaftsgericht hat ausge- führt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil es hinsichtlich der Fülligkeit der Ansprüche gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen sei. Da diese Frage allein den abgewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs berührt, ergibt sich hieraus, daß das Landwirtschaftsgericht lediglich die teilweise Abweisung des Zahlungsanspruchs nebst den hieraus geltend gemachten Zinsen, nicht dagegen die den Antrag stattgebende Entscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdeverfahren zugänglich machen wollte. Diese Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung war zulässig, weil es sich bei der Teilabweisung des Zahlungsanspruchs um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes handelt, der einem Teilbeschluß zugänglich gewesen wäre und allein den Antragsteller beschwert mit der Folge, daß nur er die Rechtsbeschwerde hätte einlegen können (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778). An die in der beschränkten Zulassung liegende Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht auch insoweit zuzulassen, als die Antragsgegnerin durch die Entscheidung beschwert wird, ist der Senat gebunden (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Sie kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150) liegen jedoch nicht vor. Die Zuerkennung der von dem An- 5 tragsteiler seinerzeit durch lebendes Inventar erbrachten Beiträge entspricht von jeher der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsbeschl. v. 24. November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260) und hat mit der Erstattungsfähigkeit des von der LPG Typ I übernommenen anteiligen FondsVermögens (BGHZ 120, 349; 123, 23) nichts zu tun. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde grundlegend. Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Vogt Wenzel