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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß sie nach dem Tod ihrer Schwester Hoferbin geworden ist. Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Eine solche Abweichung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen sie tragenden, abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem tragenden Grundsatz der herangezogenen Vergleichsentscheidung eines der genannten Gerichte widerspricht. Zu Unrecht meint sie, die angefochtene Entscheidung weiche in ihrer Annahme, daß bei einer Hofvor- und -nach-erbschaft die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung im Hinblick auf den Nacherbfall fingiert werde (vgl. auch OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288) von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf diesem Rechtssatz, sondern auf der Feststellung mangelnder Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 6 Abs.7 HöfeO. Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin meint, die angefochtene Entscheidung weiche auch hinsichtlich der Erfordernisse der Wirtschaftsfähigkeit "von der durchgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes" ab, legt sie schon nicht dar, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin abweichend von den herangezogenen Vergleichsentscheidungen (RdL 1961, 264 und 314; RdL 1962, 236 und 237; RdL 1966, 211; RdL 1979, 304; AgrarR 1977, 327; AgrarR 1987, 222) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Abweichung darin sieht, daß die angefochtene Entscheidung den Bestand eines Hofes nur als fingiert ansieht, ist dies für die Entscheidung wiederum nicht tragend. Das Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin vielmehr deswegen verneint, weil sie nach ihrem Wissensstand nicht in der Lage wäre, die Maßnahmen eines sachkundigen Verwalters oder Pächters auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Damit weicht das Beschwerdegericht aber nicht von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Ob das Beschwerdegericht seine Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und den für die Wirtschaftsfähigkeit als maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Erbfalls (BGH, Beschl. tig ermittelt hat, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 44 LwVG
OberlandesgerichtLwVGAgrarRBeschwerdegerichtRdLRechtsbeschwerdeWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

BLw 79/94
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
073
vom 2. März 1995
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erbfolge hinsichtlich eines Hofes
 Beteiligte: 1. Anna Dl
 geb. Bl
I, H|
itraße
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
-	Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
M-
2. Ägidius	Straßei
 Rechtsbeschwerdegegner,
-	Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und Partner,
 und
3. Helene K|
Igeb. W
Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.	und	Partner
ö
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. März 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. September 1994 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 83.200 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Schwester der am 31. März 1993 verstorbenen Thekla	Diese	war	nach einer Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts vom 9. August 1956 Hoferbin ihres früheren Ehemannes. Das Oberlandesgericht stellte damals ferner fest, daß nach ihrem Tode weiterer Hoferbe derjenige sei, der als Hoferbe des Erblassers be-
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rufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß sie nach dem Tod ihrer Schwester Hoferbin geworden ist.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag entsprochen, das Oberlandesgericht hat ihn wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte. Eine solche Abweichung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen sie tragenden, abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem tragenden Grundsatz der herangezogenen Vergleichsentscheidung eines der genannten Gerichte widerspricht. Der Rechtsbeschwerdeführer muß daher in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen
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Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die an-gefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327 f; BGHZ 89, 149, 150 ff).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Zu Unrecht meint sie, die angefochtene Entscheidung weiche in ihrer Annahme, daß bei einer Hofvor- und -nach-erbschaft die Hofeigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung im Hinblick auf den Nacherbfall fingiert werde (vgl. auch OLG Oldenburg, AgrarR 1978, 288) von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1981 (AgrarR 1981, 196) und von dem Senatsbeschluß vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1987, 222) ab. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf diesem Rechtssatz, sondern auf der Feststellung mangelnder Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO.
Soweit die Rechtsbeschwerde weiterhin meint, die angefochtene Entscheidung weiche auch hinsichtlich der Erfordernisse der Wirtschaftsfähigkeit "von der durchgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes" ab, legt sie schon nicht dar, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin abweichend von den herangezogenen Vergleichsentscheidungen (RdL 1961, 264 und 314; RdL 1962, 236 und 237; RdL 1966, 211; RdL 1979, 304; AgrarR 1977, 327; AgrarR 1987, 222)
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aufgestellt haben soll. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Abweichung darin sieht, daß die angefochtene Entscheidung den Bestand eines Hofes nur als fingiert ansieht, ist dies für die Entscheidung wiederum nicht tragend. Das Beschwerdegericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin vielmehr deswegen verneint, weil sie nach ihrem Wissensstand nicht in der Lage wäre, die Maßnahmen eines sachkundigen Verwalters oder Pächters auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Damit weicht das Beschwerdegericht aber nicht von der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Die Rechtsbeschwerde hat eine solche Abweichung auch nicht geltend gemacht.
Ob das Beschwerdegericht seine Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und den für die Wirtschaftsfähigkeit als maßgeblich erachteten Zeitpunkt des Erbfalls (BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1960, V BLw 8/60, RdL 1961, 315 f; Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 33/78, RdL 1979, 304) rieh-
tig ermittelt hat, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel