August 1994 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 a bis g, die den Beteiligten zu 2 a und b die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Erblasser war mit Gertrud verheiratet, die ursprünglich an diesem Verfah- Die Beteiligten zu 3 sind Neffen und Nichten der Gertrud Kfllp. Der ursprüngliche Beteiligte zu 2 hat beantragt, Erbschein und Hoffolgezeugnis einzuziehen, weil er meint, Ger-trud KSB sei nur Vorerbin, er aber Nacherbe. Das Land^ Wirtschaftsgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 3 a (als Betreuer der Gertrud Kruse) den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerde des ursprünglichen Beteiligten zu 2 die Sache an das Landwirtschaftsgericht zu- Daraufhin hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht angewiesen, den für Gertrud I^||^P|er teil ten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 18. Das Beschwerdegericht hält die Richtigkeit von Erbschein mit Hoffolgezeugnis für erschüttert, weil es der Auffassung ist, das Testament vom 30. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Entscheidung für den Senat bindend und nicht anfechtbar, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache verkannt haben sollte (vgl. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397) bezieht sich diese Praxis für eine Übergangsphase allein auf den Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, in dem wegen der mißglückten gesetzlichen Regelung (§ 65 LwAnpG a.F.) die Landwirtschaftsgerichte die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht erkannt und dementsprechend eine Entscheidung insoweit nicht getroffen haben, was sich im Einzelfall jeweils aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse oder Urteile ergab. Es ist ausgeschlossen, daß der in Landwirtschaftssachen erfahrene Fachsenat des Oberlandesgerichts die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung irrtümlich nicht erkannt hat. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu nur auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Begründetheit auf eine Reihe weiterer Entscheidungen von Oberlandesgerichten oder des Bundesgerichtshofs eingeht, fehlt es ebenso an der Darlegung der Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll. Die Rechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht ausdrücklich eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (vgl. Für die Frage der Abweichung genügt es ferner nicht, daß aus den Ausführungen der Gerichte auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit des Sachverhalts, zur Begründung einer Divergenz aus (Senatsbeschl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 77/94 BESCHLUSS vom 27. April 1995 in der Landwirtschaftssache 052 Beteiligte: 1. b) al Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3. a) b) c) d) e) f) g) Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. August 1994 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 a bis g, die den Beteiligten zu 2 a und b die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe I. Am 27. Juni 1970 verstarb der Landwirt H. W. K. K^|B (Erblasser) . Er hatte noch einen Bruder Friedrich K^m und zwei Schwestern, nämlich Erna und Elsbeth rUHP. Ein Sohn der Elsbeth RflBHP ist der ursprüngli-che Beteiligte zu 2 (während des Verfahrens am 30. Januar 1995 verstorben), der praktisch seit seiner Geburt im Haus- 3 halt des Erblassers gelebt hat. Der Erblasser war mit Gertrud verheiratet, die ursprünglich an diesem Verfah- ren beteiligt war, aber am 9. Dezember 1993 verstorben ist. Diese Ehe blieb kinderlos. Der Erblasser hatte nur ein uneheliches Kind, nämlich Willi F00. Die Beteiligten zu 3 sind Neffen und Nichten der Gertrud Kfllp. Der Erblasser war Eigentümer eines 46.00.99 ha großen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er hinterließ ein privat-schriftliches Testament vom 30. Dezember 1993 mit folgendem Wortlaut: "Bei meinem Ableben istmeine Frau Gertrud geb. Kr^lp, geboren HHPl910, Erbin meines gesamten Vermögens. Nach dem Tode meiner Frau soll Heinz RPHHM als Erbe eingesetzt werden. Die Auseinandersetzung mit meinem Sohn Willi Fp| geboren am ■■01932, überlasse ich meiner Frau. Ansprüche soll er so nicht haben." Das Landwirtschaftsgericht hat der Gertrud am 18. August 1970 Erbschein mit Hoffolgezeugnis erteilt, durch das sie als unbeschränkte Alleinerbin und Hoferbin ausgewiesen wurde. Sie hat im September 1991 den Hofvermerk löschen lassen. Der ursprüngliche Beteiligte zu 2 hat beantragt, Erbschein und Hoffolgezeugnis einzuziehen, weil er meint, Ger-trud KSB sei nur Vorerbin, er aber Nacherbe. Das Land^ Wirtschaftsgericht hat nach Anhörung des Beteiligten zu 3 a (als Betreuer der Gertrud Kruse) den Antrag abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerde des ursprünglichen Beteiligten zu 2 die Sache an das Landwirtschaftsgericht zu- 4 rückgegeben, das der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Daraufhin hat das Oberlandesgericht das Landwirtschaftsgericht angewiesen, den für Gertrud I^||^P|er teil ten Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 18. August 1970 einzuziehen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 a bis g. II. Das Beschwerdegericht hält die Richtigkeit von Erbschein mit Hoffolgezeugnis für erschüttert, weil es der Auffassung ist, das Testament vom 30. Dezember 1963 enthalte die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Entscheidung für den Senat bindend und nicht anfechtbar, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache verkannt haben sollte (vgl. z.B. Senats-beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775, 1776). Soweit der Senat die Zulassungsprüfung selbst nachgeholt hat (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse v. 22. Oktober 1992, BLw 3/92, AgrarR 1993, 23; v. 4. Dezember 1992, BLw 23/92, WM 1993, 466; v. 21. April 1993, BLw 59/92, WM 1993, 1397) bezieht sich diese Praxis für eine Übergangsphase allein auf den Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, in dem wegen der mißglückten gesetzlichen Regelung 5 (§ 65 LwAnpG a.F.) die Landwirtschaftsgerichte die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung nicht erkannt und dementsprechend eine Entscheidung insoweit nicht getroffen haben, was sich im Einzelfall jeweils aus den Gründen der angefochtenen Beschlüsse oder Urteile ergab. Im vorliegenden Fall fehlt dafür jeder Anhaltspunkt. Es ist ausgeschlossen, daß der in Landwirtschaftssachen erfahrene Fachsenat des Oberlandesgerichts die Notwendigkeit einer Zulassungsprüfung irrtümlich nicht erkannt hat. Auch die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150 ff und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977,327 ff) sind nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu nur auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 1961 (DNotZ 1963, 559 ff) und meint, darin sei "bei einer Fallkonstellation der vorliegenden Art die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft verneint" worden. Sie bezeichnet damit schon nicht den Rechtssatz, den das Berufungsgericht anders als die Vergleichsentscheidungen entschieden haben soll. Nur am Rande sei bemerkt, daß das Oberlandesgericht Hamm über einen völlig anderen Testamentstext zu entscheiden hatte als das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall. Soweit die Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Begründetheit auf eine Reihe weiterer Entscheidungen von Oberlandesgerichten oder des Bundesgerichtshofs eingeht, fehlt es ebenso an der Darlegung der Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht abweichend von einer Vergleichsentscheidung beantwortet haben soll. Darüber hinaus verkennt die Rechtsbeschwerde, daß die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Die Rechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht ausdrücklich eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977 aaO S. 328). Für die Frage der Abweichung genügt es ferner nicht, daß aus den Ausführungen der Gerichte auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit des Sachverhalts, zur Begründung einer Divergenz aus (Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG. Die Geschäftswertfestsetzung folgt der des Beschwerdegerichts . Hagen Vogt Wenzel