Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Arnstadt, Kammer für Landwirtschaftssachen, vom 16. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ergab sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 16. August 1993 und wurde im übrigen durch gesonderten Beschluß vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF 26 BLw 77/93 BESCHLUSS 086 vom 4. November 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitgliedes Beteiligte: 1. Hans DMBtraße 9 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 2. Agrargenossenschaft Vorsitzenden , vertreten durch den WegflB, Bl Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rec *se> Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts Arnstadt, Kammer für Landwirtschaftssachen, vom 16. August 1993 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 17.920 DM. Gründe I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin ei ne Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG (Mindestvergütung für Bodennutzung). Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers . 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff). Da nach der gesetzlichen Regelung die Mittelinstanz entfällt, bedeutet dies, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung stattfindet, wobei insoweit auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ergab sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 16. August 1993 und wurde im übrigen durch gesonderten Beschluß vom 26. August 1993 nachgeholt. Sie ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243). Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel