in der Landwirtschaftssache betreffend den Erbschein und die Hoffolge für den im Grundbuch von ^P51 eingetragenen Hof nach dem am 25. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 12. August 1993 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Beschwerden der Beteiligten hiergegen hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Einen Abweichungsfall (S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 087 25 BLw 76/93 BESCHLUSS vom 4. November 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend den Erbschein und die Hoffolge für den im Grundbuch von ^P51 eingetragenen Hof nach dem am 25. Juli 1992 verstorbenen Landwirt Heinrich Dietrich Beteiligte: 1. Adolf Nr .< Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigter: 2. Fritz $ Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 25 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen -vom 12. August 1993 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 262.400 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind Brüder und streiten mit gegenläufigen Anträgen über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheins nach ihrem im Juli 1992 verstorbenen Vater, der Eigentümer eines Hofes in wflHHHIV war und hoffreies Vermögen im Wert von ca. 3.000 DM besaß. 3 Das Landwirtschaftsgericht hat mit Vorbescheid seine Absicht angekündigt, dem Beteiligten zu 1 ein Hoffolgezeug-nis für den Hof und dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein für das hoffreie Vermögen auszustellen. Die Beschwerden der Beteiligten hiergegen hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen von § 24 LwVG nicht vorliegen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, RdL 1993, 243). Einen Abweichungsfall (S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151). Ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel