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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Magdeburg vom 16. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal den Rechtssatz, der in dem angefochtenen Beschluß in Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen aufgestellt worden sein soll. Sie macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtssätze nicht angewendet. Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von einer der in der Beschwerdebegründung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Es hat sich mit der Frage, ob das Feststellungsinteresse fehlt, weil die Antragstellerin den ursprünglich gestellten Leistungsantrag hätte aufrechterhalten können, überhaupt nicht befaßt. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Landwirtschaftsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt hat.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
zulässigAbweichungLandwirtschaftsgerichtZulassungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
085
BLw 75/93	BESCHLUSS
vom 5. November 1993
in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung der Mitgliedschaft
 Beteiligte:
1. Hedwig WJ
traße Hl
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
 Dr.
2. LPG (T) nMWB hMMI i. L., vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Dr. HflHIHPl
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Magdeburg vom 16. August 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 120.598,24 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat zunächst von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 120.598,24 DM verlangt. Sie hat dann ihren Antrag mit Zustimmung der Antragsgegnerin umgestellt und beantragt, festzustellen, daß sie Mitglied der Antragsgegnerin ist. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.; Beschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992,
 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963. 66). Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft
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hatte. Dagegen hat das Landwirtschaftsgericht hier eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden sein sollte.
Mangels Zulassung wäre das Rechtsmittel daher nur dann zulässig, wenn das Landwirtschaftsgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder Landwirtschaftsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Landwirtschaftsgericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Beschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworteten Rechtsfragen bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleichen Rechtsfragen verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Landwirtschaftsgericht sei von verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Frage des Feststellungsinteresses bei möglichem Leistungs-
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antrag abgewichen. Sie bezeichnet aber noch nicht einmal den Rechtssatz, der in dem angefochtenen Beschluß in Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen aufgestellt worden sein soll. Sie macht in Wirklichkeit geltend, das Landwirtschaftsgericht habe die in den Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtssätze nicht angewendet. Dies macht die Beschwerde aber nicht zulässig. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht jedoch die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb darlegen müssen, inwiefern die angefochtene Entscheidung und die angezogenen Vergleichsentscheidungen dieselbe Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (Senats-beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327,
328). Das hat sie nicht getan.
Das Landwirtschaftsgericht ist aber auch nicht von einer der in der Beschwerdebegründung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen. Es hat sich mit der Frage, ob das Feststellungsinteresse fehlt, weil die Antragstellerin den ursprünglich gestellten Leistungsantrag hätte aufrechterhalten können, überhaupt nicht befaßt. Dies stellt zwar einen Rechtsfehler dar, macht die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zulässig. Der Rechtsfehler könnte nur auf eine zulässige Beschwerde hin Berücksichtigung finden.
Dasselbe gilt für die Frage, ob das Landwirtschaftsgericht den Grundsatz der Amtsermittlung verletzt hat. Auch
 hierauf käme es nur dann an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG. Hagen	Vogt	Wenzel