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BGH

Gericht: BGH

nur Pferdehaltung für den privaten Bedarf.Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des Erblassers, die übrigen Beteiligten sind die Abkömmlinge aus der Ehe mit dieser. September 1984 ein Hoffolgezeug-nis, das sie als Hoferbin nach dem Erblasser, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hatte, auswies und Angaben zur Erbfolge für den hoffreien Nachlaß enthält. November 1993 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Landwirtschaftsgericht die Feststellung, daß sie Hoferbin nach ihrem Vater geworden sei und regte die Einziehung des am 25. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin sei. Das gelte auch für die Beteiligte zu 1 (§6 Abs.7 HöfeO). Der Beteiligten zu 1 fehlten die Kenntnisse landwirtschaftlich-technischer und organisatorisch-kalkulatorischer Art, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich seien. Juni 1960 geborene Beteiligte zu 1 habe ihre Schulbildung mit dem Abitur abgeschlossen, bis dahin nicht in einem Landwirtschaftsbetrieb gelebt und sei auch nicht mit der Bewirtschaftung des Betriebs groß geworden. Erst recht gelte dies von den Zielen, die die Beteiligte zu 1 mit Übernahme des Hofes verfolge, nämlich die Fortsetzung ihrer krankengymnastischen und hippotherapeutischen Tätigkeit. Da somit die Kinder des Erblassers als Hoferben der ersten Ordnung ausschieden, sei die Beteiligte zu 2 als Ehefrau Hoferbin geworden, weil sie nicht ausgeschlossen sei (§ 6 Abs. 2 HöfeO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) und die Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gegeben sind. Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes der Britischen Zone oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zu den von der Rechtsbeschwerde angezogenen Vergleichsentscheidungen aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde verkennt insoweit schon folgendes: Sowohl die Entscheidung des Beschwerdegerichts als auch die angezogenen Vergleichsentscheidungen der Oberlandesgerichte Hairan und Oldenburg (AgrarR 1979, 52; 1988, 282; 1990, 112) sind typische Einzelfallentscheidungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit. Für die Frage der Abweichung genügt es nicht, daß aus den Ausführungen der Gerichte auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit des Sachverhalts zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 1989 (AgrarR 1990, 112) den Rechtssatz entnimmt, die Wirtschaftsfähigkeit erfordere nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des Hofes, ist das Berufungsgericht auch hiervon nicht abgewichen. Es ist nicht der Ansicht, es komme auf diesen Willen zur Bewirtschaftung an, sondern führt nur aus, die Beteiligte zu 1 habe weder in ihrer Ausbildung bis zu dem Erbfall noch danach die nötigen Kenntnisse zur Bewirtschaftung des vorliegenden Hofes erlangt. Hilfsbegründung erwähnt das Berufungsgericht, daß dies erst recht von den Zielen gelte, die die Beteiligte zu 1 mit der Übernahme des Hofes angekündigt habe (krankengymnastische und hippotherapeutische Tätigkeit). 3. Soweit die Rechtsbeschwerde auf eine Abweichung zur Entscheidung des Senats vom 22. Insoweit handelt es sich aber um eine eindeutige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auf die es nicht mehr ankommt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG § 6 HoefeO § 44 LwVG
HofBeteiligteBewirtschaftungbeteiligtAgrarRErblasserRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 74/94	BESCHLUSS
vom 2. März 1995
074
in der Landwirtschaftssache
 betreffend den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 nach dem am 1. Dezember 1983 verstorbenen Dr. med. Johannes
 BflHP zuletzt wohnhaft gewesen in
 hinsichtlich des im Grundbuch von	Blatt
 jetzt Blatt ^^67 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung
 Beteiligte: 1. Karin Bi
, An den Fl
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerde* führerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	von
2. Ingrid
 geb.
;traße®p, Tj
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde* gegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
3. Ulrike BflB
P^M|, Frankreich,
 rue Sl
-en-1' Ile,
4. Brigitte	Ef^^straße®,	T(
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
5. Hans-Ulrich
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. März 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. August 1994 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 502.800 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem am 1. Dezember 1983 verstorbenen Dr. med. J. B^H^ (Erblasser) , der Eigentümer eines 78.12.34 ha großen Hofes war, dessen landwirtschaftliche Nutzflächen fast ausschließlich verpachtet waren. Der Erblasser betrieb auf der Hofstelle
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nur Pferdehaltung für den privaten Bedarf. Die Beteiligte zu 2 ist die Witwe des Erblassers, die übrigen Beteiligten sind die Abkömmlinge aus der Ehe mit dieser.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 erteilte ihr das Landwirtschaftsgericht am 25. September 1984 ein Hoffolgezeug-nis, das sie als Hoferbin nach dem Erblasser, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hatte, auswies und Angaben zur Erbfolge für den hoffreien Nachlaß enthält. Die Beteiligte zu 2 ist seit 20. Dezember 1985 als Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Am 15. November 1993 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Landwirtschaftsgericht die Feststellung, daß sie Hoferbin nach ihrem Vater geworden sei und regte die Einziehung des am 25. September 1984 erteilten Hoffolgezeugnisses an. Sie hält sich unter den Abkömmlingen für allein wirtschaftsfähig. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen und festgestellt, daß die Beteiligte zu 2 Hoferbin sei. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Feststellung der Hoferbschaft der Beteiligten zu 2 entfällt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 2 beantragt .
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Beteiligte zu 1, sondern die Beteiligte zu 2 gesetzliche
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Hoferbin nach dem Erblasser. Zweifelsfrei seien die Beteiligten zu 3 bis 5 nicht wirtschaftsfähig. Das gelte auch für die Beteiligte zu 1 (§6 Abs. 7 HöfeO). Maßgeblich sei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls. Der Beteiligten zu 1 fehlten die Kenntnisse landwirtschaftlich-technischer und organisatorisch-kalkulatorischer Art, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes erforderlich seien. Die am 25. Juni 1960 geborene Beteiligte zu 1 habe ihre Schulbildung mit dem Abitur abgeschlossen, bis dahin nicht in einem Landwirtschaftsbetrieb gelebt und sei auch nicht mit der Bewirtschaftung des Betriebs groß geworden. Die vom Vater lediglich zur Liebhaberei betriebene Pferdehaltung sei nicht geeignet gewesen, ein Kind an die Landwirtschaft heranzuführen. Die Beteiligte zu 1 habe eine Ausbildung zur Pferdewirtin am 28. Juli 1982 und am 27. September 1982 die Prüfung zur Voltigierwartin gemacht, dann aber eine Ausbildung als Arztsekretärin und später zur Krankengymnastin begonnen. Im letzteren Beruf sei sie seither tätig und verfolge ihr Zielbild einer Hippotherapeutin. Kenntnisse und Erfahrungen, die sie zur Bewirtschaftung eines Weide- und Grünlandbetriebes befähigten, habe sie nicht erlangt, allemal nicht solche in Ackerbau und Forstbetrieb. Pferdezucht und -haltung in einer nicht einmal deffinierten Größenordnung stellten keine Landwirtschaft dar. Erst recht gelte dies von den Zielen, die die Beteiligte zu 1 mit Übernahme des Hofes verfolge, nämlich die Fortsetzung ihrer krankengymnastischen und hippotherapeutischen Tätigkeit. Diese stelle einen eigenen Beruf dar, der mit Landwirtschaft nicht identisch sei.
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Der hinterlassene Hof bestehe nicht nur aus der Hofstelle mit Pferdestallungen und einer Pferdeweide. Ausbil-dung sowie Art und Umfang der Beschäftigung der Beteiligten zu 1 hätten sich damit auf den ganzen Hof erstrecken müssen einschließlich Milchwirtschaft oder Mästerei und Ackerbau.
Da somit die Kinder des Erblassers als Hoferben der ersten Ordnung ausschieden, sei die Beteiligte zu 2 als Ehefrau Hoferbin geworden, weil sie nicht ausgeschlossen sei (§ 6 Abs. 2 HöfeO). Auf ihre Wirtschaftsfähigkeit komme es nicht an.
Das Begehren der Beteiligten zu 1 sei aus verschiedenen - näher ausgeführten - Gründen auch treuwidrig.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG), es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) und die Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gegeben sind.
Eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes der Britischen Zone oder eines Oberlandesgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung die von der angezogenen und
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von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151).
Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zu den von der Rechtsbeschwerde angezogenen Vergleichsentscheidungen aufgestellt. Die Rechtsbeschwerde verkennt insoweit schon folgendes: Sowohl die Entscheidung des Beschwerdegerichts als auch die angezogenen Vergleichsentscheidungen der Oberlandesgerichte Hairan und Oldenburg (AgrarR 1979, 52; 1988, 282; 1990, 112) sind typische Einzelfallentscheidungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit. Für die Frage der Abweichung genügt es nicht, daß aus den Ausführungen der Gerichte auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz nur mittelbar geschlossen werden kann. Rechtssätze, die nicht eine abstrakte Rechtsfrage beantworten, sondern auf den individuellen Sachverhalt zugeschnitten sind, scheiden in aller Regel, nämlich abgesehen von dem Fall der Gleichheit des Sachverhalts zur Begründung einer Divergenz aus (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195). Im einzelnen:
1.	Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1988 (AgrarR 1988, 282 ff) betraf einen vorwiegend als Ackerland benutzten Hof von ca. 40 ha, auf dem die Antragstellerin aufgewachsen war, dort neben ihrer Schulausbildung mitgeholfen hatte und mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut geworden war. Sie hatte sogar den Vater während einer längeren Erkrankung weitgehend vertreten. Das
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Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, die Antragstellerin könne ihre Kenntnisse in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht in kürzester Zeit noch vervollkommnen. Es sei auch zu bedenken, daß der Hof langfristig verpachtet sei und die Anforderungen insoweit nicht zu hoch angesetzt werden dürften.
Ob in dieser Einzelfallentscheidung ein bestimmter abstrakter Rechtssatz aufgestellt worden ist, mag dahinste-hen, denn jedenfalls ist das Berufungsgericht davon hier nicht abgewichen. Es hat, wie das Oberlandesgericht Hamm, auf den zu übernehmenden Hof abgestellt (§ 6 Abs. 7 HöfeO). Auf eine Vervollkommnung eines gewissen Grundwissens kam es dem Berufungsgericht nicht an, weil es bei der Beteiligten zu 1 schon alle erforderlichen Grundkenntnisse vermißte.
2.	Soweit die Rechtsbeschwerde den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1958 (BLw 15/58, NJW 1959, 101), des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 (AgrarR 1979, 52), des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1988 (AgrarR 1988, 282) und vom 2. Mai 1989 (AgrarR 1990, 112) den Rechtssatz entnimmt, die Wirtschaftsfähigkeit erfordere nicht den Willen des Hoferben zur Selbstbewirtschaftung des Hofes, ist das Berufungsgericht auch hiervon nicht abgewichen. Es ist nicht der Ansicht, es komme auf diesen Willen zur Bewirtschaftung an, sondern führt nur aus, die Beteiligte zu 1 habe weder in ihrer Ausbildung bis zu dem Erbfall noch danach die nötigen Kenntnisse zur Bewirtschaftung des vorliegenden Hofes erlangt. Pferdezucht stelle keine Landwirtschaft dar, auch nicht die gelegentliche Aufzucht eines Fohlens. Beiläufig und in einer Art
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Hilfsbegründung erwähnt das Berufungsgericht, daß dies erst recht von den Zielen gelte, die die Beteiligte zu 1 mit der Übernahme des Hofes angekündigt habe (krankengymnastische und hippotherapeutische Tätigkeit).
3.	Soweit die Rechtsbeschwerde auf eine Abweichung zur Entscheidung des Senats vom 22. Februar 1994 (LM § 6 HöfeO Nr. 24) abhebt, übersieht sie, daß diese Entscheidung allenfalls auf die Begründung des Beschwerdegerichts zur Treuwidrigkeit des Begehrens der Beteiligten zu 1 einschlägig sein könnte. Insoweit handelt es sich aber um eine eindeutige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, auf die es nicht mehr ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Der Geschäftswert entspricht der zutreffenden Festsetzung durch das Berufungsgericht.
Hagen	Vogt	Wenzel